Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 11 vom 27.03.2026, Seiten 105 – 106, Größe: 449 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-03-27

Quellenkennung: gazette-2026-011. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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105 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 11 FREITAG, DEN 27. MÄRZ 2026 Tag Inhalt Seite 12. 3. 2026 Verordnung über Zulassungszahlen an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2026 (Zulassungszahlenverordnung 2026 – Akademie der Polizei Hamburg – ZulZVO 2026-AdP) 105 221-14-1 17. 3. 2026 Sechste Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 100-2-1 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über Zulassungszahlen an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2026 (Zulassungszahlenverordnung 2026 – Akademie der Polizei Hamburg – ZulZVO 2026-AdP) Vom 12. März 2026 Auf Grund von § 28 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 174), und § 1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverord- nung-Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013 (HmbGVBl. S. 472) wird verordnet: §1 tinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften ausgewählt wurden. (1) Für den Studiengang „Polizei“ an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg werden für das Jahr 2026 die zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt festgesetzt: §2 1. Studienbeginn 1. April 2026  Soweit bei der Zulassung nach § 1 im Jahr 2026 Studien- Bachelorstudiengang Polizei 140, plätze frei bleiben, werden diese für die Zulassung im Jahr 2. Studienbeginn 1. Oktober 2026  2027 nicht berücksichtigt. Bachelorstudiengang Polizei 112. §3 (2) Von den Studienplätzen nach Absatz 1 Nummer 1 stehen 56 Studienplätze ausschließlich Polizeivollzugsbeam- Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft. Hamburg, den 12. März 2026. Die Behörde für Inneres und Sport 106 Freitag, den 27. März 2026 HmbGVBl. Nr. 11 Sechste Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung Vom 17. März 2026 Auf Grund von § 32 Satz 1 und Satz 2 Nummer 8 des Volks- abstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347), wird verordnet: § 27 Absatz 1 Satz 2 der Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336), zuletzt geändert am 23. Sep- tember 2025 (HmbGVBl. S. 526), erhält folgende Fassung: „Bei einer Abstimmung, die nicht an einem Wahltag stattfin- det, kann der amtliche Stimmzettel für die Urnenabstimmung in der farblichen Gestaltung von dem amtlichen Stimmzettel für die Briefabstimmung abweichen.“ Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 17. März 2026. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.