Nordrhein-Westfalen

Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.06.2016 Fassung Gültig ab 09.07.2016

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.06.2016 Fassung Gültig ab 09.07.2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 29. Juni 2016   Auf Grund des § 22 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) werden für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) aufgeführten Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales folgende Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen festgesetzt:   1. Grundamtsbezeichnung                                                 Zusatz   Sekretärin oder Sekretär                                                    Verwaltungs-   Obersekretärin oder Obersekretär   Hauptsekretärin oder Hauptsekretär   Amtsinspektorin oder Amtsinspektor   Inspektorin oder Inspektor   Oberinspektorin oder Oberinspektor   Amtfrau oder Amtmann   Amtsrätin oder Amtsrat   Rätin oder Rat   Oberrätin oder Oberrat   Direktorin oder Direktor   Leitende Direktorin oder Leitender Direktor   2. Bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Leitende Direktorin“ oder „Leitender Direktor“ wird das Wort „Leitende“ beziehungsweise „Leitender“, bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrätin“ beziehungsweise „Oberrat“ wird das Wortteil „Ober“ vorangestellt.   3. Ohne Zusatz werden folgende Grundamtsbezeichnungen verwendet: Oberamtsmeisterin oder Oberamtsmeister, Werkmeisterin oder Werkmeister, Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister, Hauptwerkmeisterin oder Hauptwerkmeister, Betriebsinspektorin oder Betriebsinspektor.   4. Die in den Nummern 1 und 3 aufgeführten Amtsbezeichnungen sind mit dem ergänzenden Hinweis auf den jeweiligen Dienstherrn zu führen.   5. Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamteninnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2007 (GV. NRW. S. 25), die durch Anordnung vom 6. September 2011 (GV. NRW. S. 494) geändert worden ist, außer Kraft.     Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.