Sachsen

VO Änd. LSG „Mulden- und Chemnitztal“

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1999 Nr. 2, S. 32 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 4. Februar 1999

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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ Vom 14. Dezember 1998 Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – (SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet: § 1 Erklärung der Ausgliederung Das durch Beschluß Nr. 165/68 vom 12. Juli 1968 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt in Verbindung mit der Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom 27. August 1990 des Regierungsbevollmächtigten für den Bezirk Chemnitz festgesetzte Ladschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ wird wie folgt geändert: Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Wechselburg im Landkreis Mittweida wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) Die ausgegliederte Fläche, welche insgesamt zirka 9,65 Hektar umfaßt, betrifft folgende Flurstücke der Gemeinde Wechselburg, Gemarkung Wechselburg: 535 (teilweise), 536 (teilweise), 538, 539, 539a, 539b, 540, 541/1 (teilweise), 324/3 (teilweise). (2) 1Die ausgegliederte Fläche ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 14. Dezember 1998 im Maßstab 1:2730 grün eingetragen. 2Die Flurkarte ist Bestandteil der Verordnung. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Chemnitz, den 14. Dezember 1998 Regierungspräsidium Chemnitz Brüggen Regierungspräsident Flurkarte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.