Bremen

Gesetz über die Anerkennung der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Freien Hansestadt Bremen als Körperschaft des öffentlichen Rechts

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Quellenkennung: 66418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:09.01.1979 Inkrafttreten10.01.1979 Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 5 Gliederungsnummer:222-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Anerkennung der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Freien Hansestadt Bremen als Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 22. Dezember 1978 (Brem.GBl. 1979, S. 5)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:09.01.1979 Inkrafttreten10.01.1979 Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 5 Gliederungsnummer:222-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Anerkennung der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Freien Hansestadt Bremen als Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 22. Dezember 1978 (Brem.GBl. 1979, S. 5)" juris-Abkürzung: Ev-methoKöRAnerkG BR Ausfertigungsdatum: 22.12.1978 Gültig ab: 10.01.1979 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1979, 5 Gliederungs-Nr: 222-a-1 Gesetz über die Anerkennung der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Freien Hansestadt Bremen als Körperschaft des öffentlichen Rechts Vom 22. Dezember 1978 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet hiermit das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Die Evangelisch-methodistische Kirche in der Freien Hansestadt Bremen hat die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Organe und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz, betreffend die Verleihung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die “Bischöfliche Methodistenkirche im Staate Bremen” vom 3. Juli 1925 (SaBremR 222-a-1) außer Kraft. Bremen, den 22. Dezember 1978 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.