Nordrhein-Westfalen

Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung – BauPAVO NRW)*)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.11.2009 Fassung Gültig ab 01.06.2019

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.11.2009 Fassung Gültig ab 01.06.2019 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. Vom 17. November 2009 Auf Grund von § 20 Absatz 4, 5 und 6 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 in Verbindung mit § 85 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 und Absatz 6 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: Inhaltsübersicht Teil 1 Bauprodukte und Bauarten mit wasserrechtlichen Anforderungen § 1 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung § 2 Ausnahmen Teil 2 Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten § 3 Anforderungen § 4 Nachweise § 5 Gleichwertige Nachweise Teil 3 Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten § 6 Überwachungspflichtige Tätigkeiten Teil 4 Festlegungen zum Übereinstimmungszeichen § 7 Übereinstimmungszeichen Teil 5 Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle § 8 Anerkennung § 9 Anerkennungsvoraussetzungen § 10 Allgemeine Pflichten § 11 Besondere Pflichten § 12 Antrag und Unterlagen § 13 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung § 14 Übergangsregelung Teil 6 Schlussbestimmungen § 15 Inkrafttreten   Teil 1 Bauprodukte und Bauarten mit wasserrechtlichen Anforderungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5, § 18 Absatz 3 und 4, den §§ 20, 21, 22 sowie 24 und 25 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) erforderlich: 1. Abwasserbehandlungsanlagen a) Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind, b) Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl, c) Fettabscheider, d) Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen, e) Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen, f) Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis 8 m3/Tag bemessen sind, g) Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern, h) Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren und i) Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen; 2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen: a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen, b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen, c) Behälter, d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre, e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und f) Sicherheitseinrichtungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. § 18 Absatz 2 BauO NRW 2018 bleibt unberührt. § 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, tragen. Teil 2 Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Anforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. Für folgende Tätigkeiten müssen die Hersteller und die Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen: 1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle, 2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle, 3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen, 4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz, 5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton, 6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, und 7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den technischen Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW vom 07. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 775) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satz 1 1. Nummer 1 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.1, 2. Nummer 2 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.3, 3. Nummer 3 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.4, 4. Nummer 4 nach der laufenden Nummer A 1.2.5.1, 5. Nummer 5 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.1, 6. Nummer 6 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.2 und 7. Nummer 7 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.7. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Nachweise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. Die Hersteller und die Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 3 und danach für Tätigkeiten nach 1. § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und 2. § 3 Satz 1 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren gegenüber einer nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018 anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. Für die in § 3 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten bis zum 31. Dezember 2020 auch folgende Stellen als Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018: 1. die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018 und 2. die Stellen, die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlichten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl geführt und tätig waren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Gleichwertige Nachweise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 3 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 erfüllt werden. (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 3 und 4 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 nicht zu erwarten sind. Teil 3 Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Überwachungspflichtige Tätigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018 überwacht werden: 1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände, 2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3), 3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, 4. der Einbau von Verpressankern, 5. die Herstellung von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle, 6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m2. Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken. Für die Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 gelten bis zum 31. Dezember 2020 die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018 als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018. Teil 4 Festlegungen zum Übereinstimmungszeichen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Übereinstimmungszeichen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 24 Absatz 4 BauO NRW 2018 besteht aus dem Buchstaben „Ü“ und hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt, 2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung: a) Kurzbezeichnung der für das Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel, b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als „Z“ und deren Nummer, c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als „P“, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder d) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als „ZiE“ und die Behörde; 3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind; 4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben „Ü“ umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe „Ü“ und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe „Ü“ muss in seiner Form der in der Anlage dargestellten Abbildung entsprechen. (3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe „Ü“ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden. Teil 5 Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als 1. Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauO NRW 2018, 2. Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauO NRW 2018, 3. Zertifizierungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauO NRW 2018, 4. Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018, 5. Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018 oder 6. Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018, wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 erfüllt. (2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstelle untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt sind. § 12 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen. (3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte und Bauarten anerkannt werden. (4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. (5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 75 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW 2018 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Anerkennungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- oder Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigen obliegt (Leitung). Die Leitung und, sofern bestellt, ihre Stellvertretung müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und 1. für Prüfstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich, 2. für Prüfstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich, 3. für Zertifizierungsstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich, 4. für Überwachungsstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich sowie, 5. für Prüfungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen. Die Leitung einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertretung bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertretung verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist die Leitung nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertretung verlangt werden. Die Leitung und, sofern bestellt, ihre Stellvertretung müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. (2) Die Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und, sofern bestellt, ihre Stellvertretung dürfen nicht 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr vollendet haben, 2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben und 3. durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein. Ferner müssen sie 1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und 2. die Gewähr dafür bieten, dass sie neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Leitung oder Stellvertretung gewährleistet ist. Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Fall vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten. (3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über 1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung, 2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfeinrichtungen und 3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten. (4) Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leitung und ihre Stellvertretung, unparteilich sind. Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt die Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie die Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen. (5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Ste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.