Nordrhein-Westfalen

Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung – BauPAVO NRW)*)

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Quellenkennung: f38fe70a-01ed-46a3-b332-7c340e1bf9d4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.11.2009 Fassung Gültig ab 01.06.2019

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llen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Allgemeine Pflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen 1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte und Anwendern von Bauarten in Anspruch genommen werden können, 2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen, 3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben, 4. regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt oder die Bauart anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen, 5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind, 6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben, 7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben, und diese fortschreiben, 8. die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen, und 9. einen Wechsel in der Leitung der Stelle oder der Stellvertretung, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Besondere Pflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen. (2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum und zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle oder, sofern bestellt, ihrer Stellvertretung zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Antrag und Unterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin. (2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen: 1. Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll, 2. Angaben zum Bauprodukt oder zur Bauart, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach § 88 Absatz 5 BauO NRW 2018 eingeführte technische Regeln Bezug genommen werden, 3. Angaben zur Person und Qualifikation der Leitung und Stellvertretung, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung, 4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der natürlichen und juristischen Person, der Leitung und ihrer Stellvertretung nach § 9 Absatz 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern, 5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung, 6. Angabe des Geburtsdatums der Leitung und ihrer Stellvertretung, 7. Angaben zu Unterauftragnehmern und 8. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten. (3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen. (4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der antragstellenden Person unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten: 1. die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen bei der antragstellenden Person vollständig erfolgt sind und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind, 2. die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen, 3. die Mitteilung, ob eine Überprüfung bei der antragstellenden Person und Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind und welcher Zeitrahmen hierfür voraussichtlich benötigt wird sowie 4. die verfügbaren Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5. Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung bei der antragstellenden Person und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der antragstellenden Person ab. Sie teilt der antragstellenden Person so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen. (5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen bei der antragstellenden Person und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen. (6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung bei der antragstellenden Person und der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber der antragstellenden Person um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt. (7) Die Anerkennungsverfahren nach Teil 5 dieser Verordnung können über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Die Anerkennung erlischt 1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde, 2. durch Fristablauf oder 3. wenn die leitende Person das 68. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. nachträgliche Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten, 2. die leitende Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Leitungstätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder 3. die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Leitung vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel in der Leitung stattgefunden hat. (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle 1. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat, 2. nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß § 10 Satz 1 Nummer 4 teilnimmt oder 3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß § 11 Absatz 1 beteiligt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Leitungstätigkeit einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft ausüben, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 9 Absatz 1 Satz 2 befreit. Teil 6 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.   *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.   Der Minister für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.