Niedersachsen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Dienst im Verfassungsschutz in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-03-26

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 26. März 2026 Nummer 26 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Dienst im Verfassungsschutz in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerfSch) Vom 25. März 2026 Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 93), wird verordnet: §1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den Dienst im Verfassungs- schutz. (2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben für den Dienst im Verfassungsschutz in der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. §2 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst (1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für den Dienst im Verfassungsschutz kann zugelassen werden, 1. wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verfügt, die zum Studium im Diplomstudiengang „Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrich- tendiensten des Bundes, Fachrichtung Verfassungsschutz" an der Hochschule des Bundes für öffentli- che Verwaltung berechtigt und 2. bei wem die für eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erforderlichen Feststellungen getroffen werden konnten und zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Sicherheitsüberprüfung festgestellt wird, dass ein Sicherheitsrisiko nicht besteht. (2) Die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst trifft die Ausbildungsbe- hörde. §3 Dienstbezeichnung Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung „Regierungsinspek- toranwärterin" oder „Regierungsinspektoranwärter". Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 26 vom 26. März 2026 Seite 2 §4 Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst, Prüfungen (1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2In der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist ein Studium im Diplomstudiengang „Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes, Fach- richtung Verfassungsschutz", an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung abzuschließen. (2) 1Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte mit Fachstudien und berufspraktischen Studienzei- ten. 2Die Studienabschnitte verteilen sich auf die Semester wie folgt: 1. Semester 1: Fachstudienzeit Grundstudium, 2. Semester 2: berufspraktische Studienzeit I im Bundesamt für Verfassungsschutz, 3. Semester 3: Fachstudienzeit Hauptstudium I, 4. Semester 4: berufspraktische Studienzeit II im Bundesamt für Verfassungsschutz, 5. Semester 5: berufspraktische Studienzeit II in der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde und 6. Semester 6: Fachstudienzeit Hauptstudium II. (3) 1Das Studium im Übrigen, die abzulegenden Prüfungen und die Anerkennung von Studien- und Prü- fungsleistungen, die nicht im Studium nach Absatz 1 Satz 2 erbracht wurden, richten sich nach den §§ 8 bis 10 und den Teilen 3 bis 5 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundes- nachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67). 2Die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter teilen der Ausbildungsbe- hörde die Ergebnisse von Prüfungen nach Teil 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den geho- benen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes unverzüglich nach deren Bekanntgabe mit und legen ihr Nachweise über die abgelegten Prüfungen vor. (4) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten andere Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2Über eine Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Regierungsinspektoranwärterin oder des Regierungsin- spektoranwärters im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und im Benehmen mit der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. §5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde. (2) Ausbildungsstellen sind 1. für die theoretische Ausbildung die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl und das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Berlin sowie 2. für die praktische Ausbildung die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde, die Akademie für Ver- fassungsschutz, das Bundesamt für Verfassungsschutz und im Einzelfall der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst. §6 Zuweisung, Übertragung der Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten (1) 1Die Ausbildungsbehörde weist die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwär- ter für die Dauer des Vorbereitungsdienstes dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu. 2Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist befugt, die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter den Nds. GVBl. 2026 Nr. 26 vom 26. März 2026 Seite 3 Ausbildungsstellen nach § 5 Abs. 2 zuzuweisen. 3§ 14 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes gilt in der Zeit der Zuweisung entsprechend. (2) Die Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten der Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz werden 1. während der Fachstudien auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und 2. während der berufspraktischen Studienzeiten, die beim Bundesamt für Verfassungsschutz absolviert werden, auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz übertragen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes). §7 Vorzeitige Beendigung der Ausbildung, Laufbahnbefähigung (1) Die Ausbildung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Aufhebung der Zulassung für eine sicherheits- empfindliche Tätigkeit nach § 11 Abs. 2 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt wird. (2) 1Wer den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat, hat die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben. 2Die Befähigung nach Satz 1 eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt. 3Mit dem Erwerb der Befähigung nach Satz 1 wird auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben. 4Sie eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt. §8 Überlassung der Sicherheitsakten Die Sicherheitsakten der Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter werden mit Beginn der Ausbildung dem Bundesamt für Verfassungsschutz für die Dauer der Ausbildung überlassen. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hannover, den 25. März 2026 Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung Behrens Ministerin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.