Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens im Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 52c256d4-43d8-43e6-817a-9f034d6b421a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 840 Ausfertigungsdatum 05.10.2016 Fassung Gültig ab 30.07.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 840 Ausfertigungsdatum 05.10.2016 Fassung Gültig ab 30.07.2026 Vom 5. Oktober 2016 Auf Grund von § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 5 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2 Satz 1 und § 112 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) sowie § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 25 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) neu gefasst und § 112 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Mai 1999 (GV. NRW. S. 208) und § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NRW. S. 285), verordnet das Justizministerium: Inhaltsübersicht Teil 1 Übertragung von Befugnissen § 1       Befugnisse der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte § 2       Besondere Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln § 3       Befugnisse der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte Teil 2 Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren § 4       Durchführung der Ausbildung § 5       Ziel und Inhalt der Ausbildung § 6       Beurteilung § 7       Prüfung der Eignung § 8       Dienstunfähigkeit § 9       Urlaub § 10     Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit § 11     Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen Teil 3 Berechnung von Zeiten § 12     Berechnung von Zeiten im Anwärterdienst § 13     Anrechnungszeiten bei Amtsniederlegungen § 14     Obergrenze für anrechenbare Zeiten Teil 4 Gemeinsame Berufsausübung von Notarinnen und Notaren § 15     Genehmigungspflicht für hauptberufliche Notarinnen und Notare § 15a Genehmigungspflicht für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare § 16     Gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen Teil 5 Beschäftigung juristischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 17     Genehmigungspflicht § 18     Anforderungen an das Vertragsverhältnis § 19     Praktikum § 20     Vertretungsverbot Teil 6 Schlussbestimmungen § 21     Inkrafttreten, Außerkrafttreten Fußnoten Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022. Teil 1 Übertragung von Befugnissen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Befugnisse der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 457 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2026, in Kraft getreten am 30. Juli 2026. Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts folgende Befugnisse übertragen: 1. die Ernennung von Notarassessorinnen und Notarassessoren (§ 7 Absatz 3 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung), 2. die Entlassung von Notarassessorinnen und Notarassessoren (§ 7 Absatz 7 der Bundesnotarordnung) sowie die Fristbestimmung gemäß § 7 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 der Bundesnotarordnung und das Angebot einer Notarstelle gemäß § 7 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 der Bundesnotarordnung, 3. die Erteilung der Genehmigung zur Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung von Notarinnen und Notaren oder zur gemeinsamen Nutzung von Geschäftsräumen sowie deren Widerruf (§ 9 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, §§ 15 bis 16), 4. die Verlegung des Amtssitzes von Notarinnen und Notaren (§ 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung), 5. die Entscheidung über die allgemeine Festlegung der Amtsbereiche von Notarinnen und Notaren und über die Änderung der Festlegungen im Einzelfall (§ 10a Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung), 6. die Bestellung und die erneute Bestellung von Notarinnen und Notaren, einschließlich der Aufforderung und Fristsetzung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach§ 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung sowie der Anrechnung von Zeiten nach § 5b Absatz 3 der Bundesnotarordnung (§§ 12, 97 Absatz 3 der Bundesnotarordnung), 7. die Entscheidung über den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken, die Form des Zugangs, den Schutz von Inhalten beim Zugang und die Kosten des Zugangs (§§ 18a bis 18d der Bundesnotarordnung), 8. die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung zur Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, mit Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder mit Abschluss als Diplom-Jurist (§ 25 Absatz 2 der Bundesnotarordnung), 9. die Entlassung von Notarinnen und Notaren, die Entscheidung über die Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren sowie die Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung (§§ 48, 48b bis 48e der Bundesnotarordnung), 10. die Amtsenthebung von Notarinnen und Notaren und die übrigen nach § 50 der Bundesnotarordnung zu treffenden Entscheidungen, 11. die Erteilung sowie die Aufhebung der Erlaubnis für Notarinnen und Notare, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ zu führen (§ 52 Absatz 2 und 3 der Bundesnotarordnung), 12. die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 53 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, 13. die Bestellung der Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter, der Widerruf dieser Bestellung sowie die Mitteilung über die Beendigung des Amtes (§§ 57 Absatz 2, 64 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung), 13a. die Benachrichtigung der Notarkammer nach § 67 Absatz 6 der Bundesnotarordnung, soweit die dort genannten Maßnahmen den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen sind, 14. die in den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in der jeweils geltenden Fassung der höheren dienstvorgesetzten Stelle und der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse (§ 96 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung), 15. die Zuweisung eines anderen Amtssitzes (§ 97 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung) und 16. die Anrechnung von Dienstunterbrechungen auf den Anwärterdienst nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2. Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Satz 1 Nummer 7 ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz der verwahrenden Stelle befindet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Besondere Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten desOberlandesgerichts Köln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln werden die Befugnisse übertragen 1. die Zahl von notariellen Beisitzerinnen und Beisitzern zu bestimmen (§ 103 Absatz 1 Satz 4 der Bundesnotarordnung), 2. die notariellen Beisitzerinnen und Beisitzer zu ernennen (§ 103 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung) und 3. die Antragsrechte nach § 104 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung auszuüben. (2) Bei der Ernennung von Notarinnen zu Beisitzerinnen und Notaren zu Beisitzern beim Oberlandesgericht sollen Notarinnen und Notare aus allen Oberlandesgerichtsbezirken in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Befugnisse der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 457 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2026, in Kraft getreten am 30. Juli 2026. Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte werden für den Bezirk ihres Landgerichts folgende Befugnisse übertragen: 1. die Anzeigen der Berufshaftpflichtversicherer entgegenzunehmen (§ 19a Absatz 3 der Bundesnotarordnung), 2. die Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung wahrzunehmen (§ 19a Absatz 5 der Bundesnotarordnung), 3. die Erteilung von Auskünften über den Namen und die Adresse der Berufshaft-pflichtversicherung der Notarinnen und Notare sowie der Versicherungsnummer (§ 19a Absatz 6 der Bundesnotarordnung) und 4. die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse der Notarinnen und Notare sowie der ihnen amtlich übergebenen Urkunden einer anderen Notarkammer, einer Notarin oder einem Notar zu übertragen (§ 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung) und 5. die Benachrichtigung der Notarkammer nach§ 67 Absatz 6 der Bundesnotarordnung, soweit die dort genannten Maßnahmen den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte übertragen sind. Teil 2 Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Durchführung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Notarassessorinnen und Notarassessoren werden durch die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare ausgebildet. (2) Der Anwärterdienst soll in mindestens zwei Abschnitten bei verschiedenen Notarinnen und Notaren geleistet werden. Während der ersten drei Jahre der Anwärterzeit soll ein Ausbildungsabschnitt nicht länger als zwei Jahre dauern. (3) Tätigkeiten als Notarvertreterin oder Notarvertreter, Notariatsverwalterin oder Notariatsverwalter sowie in der Geschäftsführung der Standesorganisationen oder deren Einrichtungen sind Teil des Anwärterdienstes. Gleiches gilt für Zeiten, in denen die Notarassessorin oder der Notarassessor bei einem Gericht, einer Behörde oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig war, wenn sie oder er dort Aufgaben wahrgenommen hat, die einen engen Bezug zum Beruf der Notarin oder des Notars haben, und die Tätigkeit dem Ziel des Anwärterdienstes (§ 5) dient; in diesem Fall soll die Notarassessorin oder der Notarassessor jedoch mindestens eineinhalb Jahre des Anwärterdienstes bei Notarinnen oder Notaren ableisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Ziel und Inhalt der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Notarassessorinnen und Notarassessoren sind während der Ausbildung mit den Aufgaben und der Stellung der Notarinnen und Notare vertraut zu machen und so zu beschäftigen, dass sie Erfahrungen in allen Bereichen der Amtstätigkeit gewinnen. Sie sind zur Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften heranzuziehen und haben nach Weisung der ausbildenden Notarinnen und Notare Urkundenentwürfe auszuarbeiten. Sie sollen auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Bücher und Akten des Notariats unterwiesen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Beurteilung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 549), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Die Notarassessorin und der Notarassessor sind zu beurteilen 1. nach Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes, 2. bei jeder Bewerbung um eine freie Notarstelle un 3. auf Anforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der Notarassessor ausgebildet wird. Eine Beurteilung nach Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn das Ende des Beurteilungszeitraums der letzten Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist nicht mehr als sechs Monate zurückliegt und eine davon abweichende Beurteilung nicht veranlasst ist. (2) Nach Vollendung des ersten Ausbildungshalbjahres sowie des ersten Ausbildungsjahres äußert sich die Notarin oder der Notar, der oder dem die Notarassessorin oder der Notarassessor zur Ausbildung zugewiesen ist, gegenüber der Rheinischen Notarkammer dazu, ob die Notarassessorin oder der Notarassessor auf der Grundlage des derzeitigen Leistungsstands nach Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes voraussichtlich für das Amt der Notarin oder des Notars geeignet sein wird. (3) Beurteilungen werden von der Rheinischen Notarkammer erstellt. Notarinnen und Notare, welche die Notarassessorin oder den Notarassessor länger als drei Monate ausgebildet haben, legen nach der Beendigung eines Ausbildungsabschnitts oder anlässlich einer jeden Beurteilung schriftliche Beurteilungsbeiträge vor. Nach einer länger als drei Wochen dauernden Vertretung legen die vertretenen Notarinnen und Notare auf Anforderung der Rheinischen Notarkammer ebenfalls schriftliche Beurteilungsbeiträge vor, sofern nicht die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar vertreten wurde. (4) Die Beurteilungen und die Beurteilungsbeiträge sollen sich über die Persönlichkeit, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben, die Fähigkeiten, die Kenntnisse und die fachlichen Leistungen der Notarassessorin oder des Notarassessors sowie über die Eignung für das Notaramt verhalten. Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in den Beurteilungen in einem Gesamturteil mit einer Note und einer Punktzahl zu bewerten; § 17 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit entsprechende Anwendung. (5) Die Rheinische Notarkammer übermittelt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der Notarassessor ausgebildet wird, Abschriften der Beurteilungen und der Beurteilungsbeiträge. Vor der Übermittlung sind die Beurteilungen und die Beurteilungsbeiträge der Notarassessorin oder dem Notarassessor bekanntzugeben. (6) Werden in den Beurteilungen, Beurteilungsbeiträgen oder Äußerungen wesentliche Mängel festgestellt, hört die Rheinische Notarkammer die Notarassessorin oder den Notarassessor an. (7) Die Überbeurteilung der Notarassessorin oder des Notarassessors erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der Notarassessor ausgebildet wird. (8) Die Einzelheiten, insbesondere zum Inhalt der Beurteilungen, der Beurteilungsbeiträge sowie der Äußerungen nach Absatz 2, regelt das für Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der Rheinischen Notarkammer in einer Verwaltungsvorschrift. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Prüfung der Eignung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nach Ablauf des ersten Jahres des Anwärterdienstes prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Rheinischen Notarkammer anhand der Beurteilung und der Beurteilungsbeiträge unter Einschluss der Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer, ob die Notarassessorin oder der Notarassessor für das Notaramt geeignet ist und voraussichtlich nach einer Ausbildung von zwei weiteren Jahren das Ziel des Anwärterdienstes erreichen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Dienstunfähigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor hat eine Dienstunfähigkeit der ausbildenden Notarin oder dem ausbildenden Notar unverzüglich anzuzeigen. Bei einer länger als drei Tage dauernden Verhinderung unterrichtet die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar die Rheinische Notarkammer; auch die Wiederaufnahme des Anwärterdienstes ist mitzuteilen. In den Fällen des § 4 Absatz 3 ist die Rheinische Notarkammer über Beginn und Ende der Dienstunfähigkeit zu unterrichten. (2) Die Rheinische Notarkammer kann als Nachweis für den Grund der Dienstunfähigkeit die Vorlage einer ärztlichen oder, soweit sie dies für erforderlich hält, einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Urlaub Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Erholungsurlaub sowie Urlaub aus anderem Anlass (Sonderurlaub) wird nach den für Richterinnen und Richter geltenden Bestimmungen gewährt. Urlaubsanträge sind über die ausbildenden Notarinnen und Notare an die Rheinische Notarkammer zu richten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeit sowie die Familienpflegezeit gelten die für Richterinnen und Richter maßgeblichen Vorschriften des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Rheinische Notarkammer gewährt Notarassessorinnen und Notarassessoren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen; § 7 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes findet entsprechende Anwendung. Teil 3 Berechnung von Zeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Berechnung von Zeiten im Anwärterdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1, 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022; Absatz 2 neu eingefügt, Absatz 2 3 (alt) umbenannt in Absatz 3 und 4 (neu) sowie Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 (neu) und geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 549), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Dienstunterbrechungen infolge von Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes (§ 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung) bis zu einem Umfang von jährlich 30 Tagen unberücksichtigt. Sollen darüber hinausgehende Zeiten einer Dienstunfähigkeit unberücksichtigt bleiben, ist vor einer Entscheidung die Rheinische Notarkammer anzuhören. (2) Ausfallzeiten aufgrund der §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, bleiben bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes im Sinne des § 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung in vollem Umfang unberücksichtigt. Beschäftigungsverbote nach § 16 des Mutterschutzgesetzes gelten als Dienstunfähigkeit im Sinne von Absatz 1. (3) Sonderurlaub bleibt bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes (§ 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung) bis zu einem Umfang von jährlich zwei Wochen unberücksichtigt. Soll darüber hinausgehender Sonderurlaub unberücksichtigt bleiben, ist vor einer Entscheidung die Rheinische Notarkammer anzuhören. (4) Eine Teilzeitbeschäftigung wird bei der Berechnung der Mindestanwärterdienstzeit (§ 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung) im Verhältnis der bewilligten zur regelmäßigen Dienstzeit berücksichtigt. Im Übrigen zählen bei der Berechnung der Dienstzeit Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im vollen Umfang; ist eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit bewilligt worden, wird die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung angerechnet. (5) Auf die Dauer des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung zu berücksichtigenden Anwärterdienstes werden angerechnet: 1. Zeiten, in denen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet wurde; eine Anrechnung findet nur statt, wenn der Zeitraum zwischen Beendigung der Ausbildung und Eingang der erfolgreichen Bewerbung um Übernahme in den Anwärterdienst nicht mehr als drei Jahre beträgt oder die Anwärterzeit durch den Wehr- oder Ersatzdienst unterbrochen wird; fallen in den in Satz 2 genannten Zeitraum Zeiten, die nach diesem Absatz anrechenbar sind, verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend, 2. Ausfallzeiten, für die die §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes ein Beschäftigungsverbot vorsehen und 3. Zeiten der Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Anrechnungszeiten bei Amtsniederlegungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 457 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2026, in Kraft getreten am 30. Juli 2026. Auf die Amtstätigkeit als Notarin oder als Notar werden Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48d der Bundesnotarordnung angerechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Obergrenze für anrechenbare Zeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022. Die Anrechnung von Zeiten im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung und § 13 darf einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren nicht überschreiten; ausgenommen hiervon sind Zeiten eines Beschäftigungsverbots im Sinne der §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes. Teil 4 Gemeinsame Berufsausübung von Notarinnen und Notaren Fußnoten Überschrift zu Teil 4 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Genehmigungspflicht für hauptberufliche Notarinnen und Notare Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift sowie Absätze 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 549), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Die Verbindung von hauptberuflichen Notarinnen und Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung bedarf der Genehmigung. Sie kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten es gebieten. Vor der Entscheidung ist die Notarkammer anzuhören. (3) Die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung insbesondere entgegen, wenn 1. die vertragliche Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung gegen Bestimmungen des Bundes- oder Landesrechts verstößt; dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn a) eine Sozia oder ein Sozius sachgrundlos nicht gleichberechtigt am wirtschaftlichen Ergebnis der Sozietät beteiligt wird, b) einer Sozia oder einem Sozius oder ihren oder seinen Hinterbliebenen einmalige oder wiederkehrende Versorgungsleistungen versprochen werden oder c) einer oder einem Dritten eine Beteiligung an Gebühren versprochen wird, 2. sich mehr als zwei Notarinnen oder Notare zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden, 3. durch die gemeinsame Berufsausübung die Einrichtung und Besetzung neuer Notarstellen erschwert wird oder 4. eine Notarin oder ein Notar das 60. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, es wird die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger der Sozia oder des Sozius ermöglicht. Ein Sachgrund im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Sozia oder ein Sozius minde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.