Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens im Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 52c256d4-43d8-43e6-817a-9f034d6b421a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 840 Ausfertigungsdatum 05.10.2016 Fassung Gültig ab 30.07.2026

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stens ein Kind unter achtzehn Jahren oder eine oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. (4) Darüber hinaus stehen die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege der Erteilung der Genehmigung in der Regel entgegen, wenn 1. eine Notarin oder ein Notar die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger der Sozia oder des Sozius abgelehnt hat, sofern seit der Bestellung der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers noch keine zwei Jahre vergangen sind, 2. eine Notarin oder ein Notar die Begründung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger einer früheren Sozia oder eines früheren Sozius abgelehnt hat, sofern seit der Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder der Aufgabe der Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume durch die früheren Sozien noch keine zwei Jahre vergangen sind, oder 3. die Amtsnachfolgerin oder der Amtsnachfolger einer Notarin oder eines Notars die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Sozia oder dem Sozius der Amtsvorgängerin oder des Amtsvorgängers abgelehnt hat, sofern seit der Bestellung der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers noch keine zwei Jahre vergangen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15a Genehmigungspflicht für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Eingefügt durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022. § 15 gilt für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare, die sich mit am selben Amtssitz bestellten Notarinnen und Notaren gemäß § 9 Absatz 1 der Bundesnotarordnung zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben, entsprechend. Dritte oder Dritter im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c ist auch eine Sozia oder ein Sozius einer in § 9 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Verbindung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022. Für die gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen gelten die §§ 15 und 15a entsprechend. Teil 5 Beschäftigung juristischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Genehmigungspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 549), in Kraft getreten am 31. August 2024. (1) Die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung durch Notarinnen und Notare bedarf der Genehmigung. Die Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters die persönliche Amtsausübung durch die Notarin oder den Notar nicht gefährdet und sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen. Sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. (3) Eine Gefährdung der persönlichen Amtsausübung durch die Notarin oder den Notar oder sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung in der Regel entgegen, wenn 1. die Notarin oder der Notar bereits zwei solche Mitarbeiterinnen oder zwei solche Mitarbeiter beschäftigt, wobei Teilzeitbeschäftigte nur anteilig zu berücksichtigen sind, ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, 2. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder 3. die Ausbildung und Laufbahn des Nachwuchses für das Notaramt gefährdet sind, insbesondere die Beschäftigung der im Anwärterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen befindlichen Notarassessorinnen oder Notarassessoren nicht gewährleistet erscheint. Die Gesamtzahl der bei einer Notarin oder einem Notar beschäftigten juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf drei Personen nicht übersteigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Anforderungen an das Vertragsverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Vertragsverhältnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung ist so zu gestalten, dass es den Anforderungen dieser Verordnung und etwaiger Auflagen und Befristungen Rechnung tragen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Praktikum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine auf längstens drei Monate begrenzte erstmalige Beschäftigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, die dem Zweck des Erwerbs praktischer Kenntnisse und Erfahrungen zur beruflichen Entscheidungsfindung dient (Praktikum), ist der Aufsichtsbehörde abweichend von § 17 Absatz 1 lediglich anzuzeigen. Der Beschäftigung steht nicht entgegen, dass der Notarin oder dem Notar bereits die Beschäftigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiter im Sinne von § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nach § 17 genehmigt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Vertretungsverbot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dürfen nicht zu Notarvertreterinnen oder Notarvertretern bestellt werden. Teil 6 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesnotarordnung vom 26. Februar 2002 (GV. NRW. S. 94), die zuletzt durch Verordnung vom 3. November 2010 (GV. NRW. S. 595) geändert worden ist, 2. die Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren vom 18. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, 3. die Verordnung über die Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes und auf die bisherige Amtstätigkeit vom 17. August 1999 (GV. NRW. S. 532), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, 4. die Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notare vom 19. Januar 2000 (GV. NRW. S. 51), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist und 5. die Verordnung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist vom 23. Juli 1999 (GV. NRW. S. 484), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.