Sachsen

Psychisch-Kranken-Hilfe-Einzugsgebietsverordnung

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Quellenkennung: 21200. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 6, S. 169 Fsn-Nr.: 250 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 7. Mai 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung (Psychisch-Kranken-Hilfe-Einzugsgebietsverordnung – PsychKHEinzugsgebietsVO) Vom 26. März 2025 Auf Grund des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673) verordnet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Benehmen mit den Krankenhausträgern und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie dem Staatsministerium der Justiz: § 1 Einzugsgebiete (1) Die Einzugsgebiete der Krankenhäuser gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes ergeben sich für die Versorgung 1. der Erwachsenen aus Anlage 1 und 2. der Kinder und Jugendlichen aus Anlage 2. (2) 1Maßgebend sind der Name und der Gebietsstand der Gemeinden und Landkreise am 1. Januar 2024. 2Veränderungen im Bestand oder im Gebiet der Gemeinden lassen die durch diese Verordnung getroffenen Gebietsfestlegungen unberührt. (3) In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden abweichende Regelungen treffen. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung vom 22. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 154), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 26. März 2025 Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping Anlage 1 Einzugsgebiete für die Versorgung der Erwachsenen Anlage 2 Einzugsgebiete für die Versorgung der Kinder und Jugendlichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.