Sachsen

VO zur Ermächtigung im Hufbeschlagrecht

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Quellenkennung: 10632. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2009 Nr. 2, S. 38 Fsn-Nr.: 634-16 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. Februar 2009

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ermächtigung des Staatsministeriums für Soziales zum Erlass einer Zuständigkeitsverordnung im Bereich des Hufbeschlagrechts Vom 5. Januar 2009 Aufgrund von § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz – HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird verordnet: § 1 Übertragung der Ermächtigung Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 HufBeschlG zur Bestimmung der zuständigen Behörden wird dem Staatsministerium für Soziales übertragen. § 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Geschäftsführung des Prüfungsauschusses für die Hufbeschlagprüfung vom 7. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 308) außer Kraft. Dresden, den 5. Januar 2009 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Soziales Christine Clauß

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.