Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-02

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 2. Juni 2026 Nummer 38 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission Vom 27. Mai 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Nieder- sächsischen Kinder- und Jugendkommission vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 204), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Jugendhilfeausschuss“ die Worte „mit be- ratender Stimme“ eingefügt. bb) In Nummer 4 wird das Wort „unteren“ durch die Worte „zuständigen nachgeordneten“ er- setzt. cc) In Nummer 6 werden die Worte „Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfah- rene Frau und“ durch das Wort „Gleichstellungsbeauftragte,“ ersetzt. dd) In Nummer 7 werden die Worte „ausländischer Kinder und Jugendlicher“ durch die Worte „von Kindern und Jugendlichen mit Migrationsgeschichte“ und der Punkt durch ein Komma ersetzt. ee) Es werden die folgenden Nummern 8 bis 10 angefügt: „8. mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der selbstorganisierten Zusammen- schlüsse im Sinne des § 4 a Abs. 1 SGB VIII, 9. eine Person, die beim Land im Bereich der Schulsozialarbeit beschäftigt ist und von der zuständigen nachgeordneten Schulbehörde vorzuschlagen ist, oder eine Per- son, die beim Jugendamt im Bereich der Schulsozialarbeit beschäftigt ist und von diesem vorzuschlagen ist, wobei die Satzung bestimmt, welche der Personen dem Jugendhilfeausschuss angehört, und Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 38 vom 2. Juni 2026 Seite 2 10. eine Person, die über Erfahrungen in der sozialen Arbeit mit a) weiblichen jungen Menschen, b) männlichen jungen Menschen oder c) transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen in ihren jeweils unterschiedlichen Lebenslagen verfügen soll.“ b) Satz 3 wird gestrichen. c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung: „3Die Vorgabe des § 3 Abs. 2 gilt für die beratenden Mitglieder entsprechend.“ 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. zehn Personen, die von den in Niedersachsen wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe benannt werden, von denen mindestens a) zwei Personen von den Trägern aus dem Bereich der Jugendarbeit be- nannt werden, b) eine Person von den Trägern aus dem Bereich der Jugendsozialarbeit benannt wird, c) eine Person über Erfahrungen in dem Bereich der Inklusion und der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen verfügen soll, d) eine Person über Erfahrungen in der sozialen Arbeit mit aa) weiblichen jungen Menschen, bb) männlichen jungen Menschen oder cc) transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen in ihren jeweils unterschiedlichen Lebenslagen verfügen soll und e) eine Person über Erfahrungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung ver- fügen soll,“. bbb) Am Ende der Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen. ccc) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt. ddd) Es wird die folgende Nummer 7 angefügt: „7. eine Person aus dem Bereich der Erziehungs- oder Sozialwissenschaften, die über Erfahrungen im Bereich der Kinder- und Jugendforschung verfügen soll.“ bb) In Satz 3 wird das Wort „Hälfe“ durch das Wort „Hälfte“ ersetzt. b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. eine Person auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft Schulsozialarbeit Nie- dersachsen e. V.,“. Nds. GVBl. 2026 Nr. 38 vom 2. Juni 2026 Seite 3 bb) Es werden die folgenden neuen Nummern 4 und 5 eingefügt: „4. eine Person auf Vorschlag der auf Landesebene tätigen selbstorganisierten Zusam- menschlüsse im Sinne des § 4 a Abs. 1 SGB VIII, 5. eine Person, die in der überregionalen Ombudsstelle im Sinne des § 16 e Abs. 1 Satz 2 tätig ist,“. cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 6 und 7. 3. In § 16 e Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „Oldenburg (Oldenburg)“ durch die Worte „Oldenburg (Oldb)“ ersetzt. 4. Nach § 16 g wird der folgende neue Elfte Abschnitt eingefügt: „E l f t e r A b s c h n i t t Schließzeiten der Tageseinrichtungen für Kinder nach § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII § 16 h Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können für Tageseinrichtungen für Kinder Schließ- zeiten festlegen oder zulassen, die eine Dauer von insgesamt bis zu vier Wochen im Jahr nicht über- schreiten und in den Schulferien liegen (§ 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII).“ 5. Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zwölfter Abschnitt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft. Hannover, den 27. Mai 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.