Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Umsiedlungsfläche Lohn-Pützlohn" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

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Quellenkennung: 160f1f45-5116-4bfb-a089-8468e410d3ba. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.05.1962 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.05.1962 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 230. GV. NW. ausgegeben am 30. Mai 1962. SGV. NW. 230. Vom 10. Mai 1962 Der Teilplan ,,Umsiedlungsflache Lohn-Pützlohn" des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet ist am 26. Juni 1961 durch den Braunkohlenausschuß aufgestellt und beschlossen worden. Er hat zur Einsicht für die Beteiligten vom 6. Oktober 1961 bis 2. November 1961 offengelegen. Einwendungen gegen den Plan haben sich nicht ergeben. Der Teilplan befindet sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksstelle Köln. Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GS NW. S. 450) erkläre ich den Teilplan ,,Umsiedlungsfläche Lohn-Putzlohn" hinsichtlich der äußeren Begrenzungslinie mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung dieser Bekanntmachung fur verbindlich. Die durch Bekanntmachung vom 25. Mai 1960 (GV. NW. S. 173) für verbindlich erklärte äußere Begrenzungslinie der Sicherheitszone für die Abbaufläche wird, soweit sie von der Umsiedlungsfläche überschnitten wird, auf die Begrenzungslinie der Umsiedlungsfläche zurückgenommen Die Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.