Brandenburg

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)

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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 17], S.1 GVBl.I/14 [Nr. 17]S.2) zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.10)

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en des § 12 oder des § 13 nicht erfüllt sind. (2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf Versorgungsbezüge hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge hatte, wenn es innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt verstorben ist. (3) Die §§ 69 und 70 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Abschnitt 4  Zusammentreffen von Bezügen § 15  Zusammentreffen von Amtsbezügen mit anderem Einkommen (1) Die Amtsbezüge eines Mitglieds der Landesregierung werden nur insoweit gezahlt, als sie das daneben erzielte Erwerbseinkommen (Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft) und Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis sowie das daneben bezogene Ruhegehalt oder Übergangsgeld aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder aufgrund eines früheren Amtsverhältnisses oder eine ähnliche Versorgung übersteigen. Beim Zusammentreffen von Amtsbezügen mit einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ist § 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Satz 1 findet keine Anwendung auf § 3 Absatz 3 sowie auf sonstige Einkünfte aus Nebentätigkeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften. (2) Die Amtsbezüge ruhen neben Versorgungsbezügen nach den Artikeln 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) um 50 Prozent des Betrags, um den die Amtsbezüge und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen. § 16  Zusammentreffen von Übergangsgeld mit anderem Einkommen (1) Auf das Übergangsgeld werden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis, ein Ruhegehalt aufgrund eines Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses, Renten sowie eine Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung angerechnet. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag eines anderen Landes) steht einem Erwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, soweit nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung erfolgt. (2) Das Übergangsgeld ruht neben Versorgungsbezügen nach den Artikeln 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) um 50 Prozent des Betrags, um den das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen. § 17  Zusammentreffen von Ruhegehalt mit anderem Einkommen (1) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 74 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag der Amtsbezüge übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag eines anderen Bundeslandes) steht einem Verwendungseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist. (2) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Erwerbseinkommen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag der Amtsbezüge übersteigt. Dabei ist vom Ruhegehalt mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent zu belassen. Die Anrechnung endet mit dem Ende des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht hat. (3) Auf das Ruhegehalt wird das Ruhegehalt aufgrund eines Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses insoweit angerechnet, als es zusammen mit der daneben bezogenen Versorgung den Betrag von 71,75 Prozent der Amtsbezüge übersteigt. (3a) Das Ruhegehalt ruht neben Versorgungsbezügen nach den Artikeln 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) um 50 Prozent des Betrags, um den das Ruhegehalt und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen. (4) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Hinterbliebenenversorgung nach der durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Person ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. § 75 Absatz 3 und 4 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß. (5) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Renten sind die §§ 76 und 79 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. (6) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 77 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. (7) Die Absätze 1 bis 3a, 5 und 6 finden auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. Soweit in den Fällen des Absatzes 3 nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften abweichende Höchstgrenzen für Hinterbliebene bestimmt sind, gelten diese entsprechend. § 75 Absatz 3 und 4 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß. Abschnitt 5  Übergangs- und Schlussbestimmungen § 17a Übergangsregelungen (1) Die Rechtsverhältnisse der am 5. Dezember 2012 im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung regeln sich nach dem ab dem 5. Dezember 2012 geltenden Recht. Abweichend von Satz 1 findet § 12 in der ab dem 5. Dezember 2012 geltenden Fassung nur Anwendung, wenn es für das Mitglied der Landesregierung günstiger ist. (2) Die Rechtsverhältnisse der am 5. Dezember 2012 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebenen regeln sich nach dem vor dem 5. Dezember 2012 geltenden Recht. Abweichend von Satz 1 findet § 17 Absatz 2 in der ab dem 5. Dezember 2012 geltenden Fassung Anwendung. (3) Für die am 5. Dezember 2012 im Amt befindlichen sowie die vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung, die nach dem 5. Dezember 2012 erneut Mitglied der Landesregierung werden, findet abweichend von den Absätzen 1 und 2 das ab dem 5. Dezember 2012 geltende Recht Anwendung. § 18  (Inkrafttreten)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.