Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) (Fn 10)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.04.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2022

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, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Die Unterrichtsfächer und die Stundentafeln richten sich nach denen der Grundschule und der Hauptschule. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die Klassenkonferenz beschließt, ob sie für eine Schülerin oder einen Schüler die für das Fach Englisch in der Stundentafel vorgesehenen Stunden für dieses Fach oder für verstärkte Bildungsangebote in anderen Fächern der Stundentafel verwendet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Leistungsbewertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 in § 23, § 22 in § 24, § 23 in § 25, § 24 in § 27, § 27 in § 32, § 30 in § 35 umbenannt und zuletzt geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte. (2) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse die Bewertung einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern zusätzlich mit Noten möglich ist. Dies setzt voraus, dass die Leistung den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entspricht. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen. (3) Abweichend von Absatz 2 werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang gemäß § 35 Absatz 3 in allen Fächern zusätzlich mit Noten bewertet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Zeugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 (alt) umbenannt in § 33 und zuletzt geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 bis 10 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres. (2) Alle Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und enthalten die nach § 49 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes NRW erforderlichen Angaben. (3) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass in Zeugnissen ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse eine Bewertung des Leistungsstands in den Fächern zusätzlich mit Noten möglich ist. In diesem Fall erhalten Schülerinnen und Schüler Noten in einzelnen Fächern; § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Abweichend von Absatz 3 enthalten die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang gemäß § 35 Absatz 3 in allen Fächern zusätzlich Noten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Übergang in eine andere Klasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 (alt) in § 34, § 34 (alt) in § 40 und § 41 (alt) in § 46 umbenannt durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Abschlüsse, Nachprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 in § 23, § 22 in § 24, § 23 in § 25, § 24 in § 27, § 27 in § 32, § 30 in § 35 umbenannt und zuletzt geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. § 35 Absatz 3, § 36 Absatz 2 und § 47 Überschrift sowie Absatz 1 bis 4 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Schülerinnen und Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und die Schule vor der Klasse 10 verlassen, erhalten ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt. (2) Die Klasse 10 führt zum Abschluss des Bildungsgangs Lernen. (3) In einem besonderen Bildungsgang führt die Klasse 10 zu einem dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschluss. Er wird vergeben, wenn die Leistungen a) in allen Fächern mindestens ausreichend sind oder b) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mangelhaft sind oder c) in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mangelhaft und in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder d) in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind. (4) Den Abschluss nach Absatz 3 kann nur erwerben, wer in den Klassen 9 und 10 am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen hat. (5) Hat die Schülerin oder der Schüler den Abschluss nach Absatz 3 nicht erreicht, ist eine Nachprüfung möglich, wenn durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb dieses Abschlusses erfüllt würden. (6) Für das Verfahren bei der Nachprüfung gilt § 44 Absatz 4 bis 6 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I). (7) Eine Schülerin oder ein Schüler kann den zehnjährigen Bildungsgang im Förderschwerpunkt Lernen um bis zu zwei Jahre überschreiten, wenn dies zum Erwerb des Abschlusses nach Absatz 3 führen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Aufnahme in die Klasse 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. § 35 Absatz 3, § 36 Absatz 2 und § 47 Überschrift sowie Absatz 1 bis 4 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Die Klassenkonferenz entscheidet, in welchen Bildungsgang der Klasse 10 die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird. (2) Die Klassenkonferenz lässt Schülerinnen und Schüler zum Bildungsgang zu, der zu einem dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschluss führt, wenn erwartet werden kann, dass sie diesen Abschluss aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Gesamtentwicklung erreichen werden und die Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 erfüllt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Unterrichtsorganisation in der Klasse 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. § 11, Überschrift 2., 5., 6. und 7. Abschnitt geändert und Überschrift 8. Abschnitt gestrichen durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. Kann aufgrund der Schülerzahl nur eine Klasse für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 gebildet werden, gestalten die Lehrkräfte den Unterricht durch Differenzierung nach den angestrebten Abschlüssen. 6. Abschnitt Zieldifferenter Bildungsgang Geistige Entwicklung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Unterricht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. Der Unterricht fördert Kompetenzen in den Entwicklungsbereichen Motorik, Wahrnehmung, Kognition, Sozialisation und Kommunikation. Er erstreckt sich auf die Aufgabenfelder Sprache und Kommunikation, Mathematik, gesellschaftswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Unterricht, Arbeitslehre, Bewegungserziehung/Sport, musisch-ästhetische Erziehung und Religiöse Erziehung/Ethik. Die Gewichtung der unterrichtlichen Angebote richtet sich nach den Bildungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Unterrichtsorganisation der Förderschule,Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 12, § 15, § 26, § 30 und § 39 (neu) eingefügt durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Die Förderung an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung findet in der Regel ganztägig statt. Der schulische Tagesablauf gliedert sich in Unterricht einschließlich spezieller sonderpädagogischer Förderung, gestaltete Freizeit, andere Angebote im Rahmen der Ganztagsschule und Ruhepausen. Die Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche ist 28. (2) Der Unterricht wird vorwiegend fächerübergreifend und projektorientiert organisiert. Darüber hinaus können nach Bedarf fachbezogene Neigungs- und Leistungskurse eingerichtet werden. (3) Die Berufsschulpflicht erfüllen die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung in der Berufspraxisstufe. Die Lern- und Arbeitsformen in der Berufspraxisstufe orientieren sich an dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Arbeitswelt vorzubereiten. Die Berechtigung zum Besuch einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung über die Schulpflicht hinaus richtet sich nach § 19 Absatz 9 des Schulgesetzes NRW. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Leistungsbewertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 (alt) in § 34, § 34 (alt) in § 40 und § 41 (alt) in § 46 umbenannt durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im Förderplan festgelegten Ziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Versetzung, Zeugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. § 11, Überschrift 2., 5., 6. und 7. Abschnitt geändert und Überschrift 8. Abschnitt gestrichen durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird. (2) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis. (3) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende der Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt. 7. Abschnitt Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. § 19 neu gefasst und § 18 und § 42 zuletzt geändert durch VO vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 628), in Kraft getreten am 30. Juli 2016. (1) Autismus-Spektrum-Störungen als tief greifende Entwicklungsstörungen liegen vor, wenn die Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit schwer beeinträchtigt und das Repertoire von Verhaltensmustern, Aktivitäten und Interessen deutlich eingeschränkt und verändert ist. (2) Ein Antrag auf Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung setzt voraus, dass eine Autismus-Spektrum-Störung vorher in einem Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde (§ 13 Absatz 3) medizinisch festgestellt worden ist. (3) Wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung einem Förderschwerpunkt (§ 2 Absatz 2) zu. Der Unterricht führt zu den Abschlüssen 1. der allgemeinen Schulen, 2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen und 3. im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung. (4) Eine Schülerin oder ein Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung und einem während der Vollzeitschulpflicht spätestens in Klasse 8 festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird in der Sekundarstufe II ohne ein neues Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sonderpädagogisch gefördert, wenn sie oder er bis dahin zielgleich unterrichtet worden ist entweder a) im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung oder b) im Förderschwerpunkt Sprache und die obere Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn für die Sekundarstufe II dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung zuordnet. Im Übrigen gilt § 19 Absatz 3. (5) Das Ministerium erlässt ergänzende Unterrichtsvorgaben für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Autismus-Spektrum-Störung.   Zweiter Teil Hausunterricht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Einrichtung von Hausunterricht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet Hausunterricht ein für 1. Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können, 2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht  teilnehmen können, 3. Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz und während der Schwangerschaft, soweit sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule nicht besuchen können. (2) Die Eltern richten einen Antrag auf Hausunterricht an die bisher besuchte Schule. Sie fügen das ärztliche Gutachten gemäß § 44 bei. Die Schule legt den Antrag dem Schulamt vor; sie kann auch einen eigenen Antrag stellen. Das Schulamt entscheidet über den Antrag und bestimmt die für den Hausunterricht zuständige Schule (Stammschule), in der Regel die bisher besuchte Schule. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Ärztliches Gutachten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. Die Eltern weisen durch ein ärztliches Gutachten nach, dass die Voraussetzungen des § 43 erfüllt sind. Das Schulamt kann bei der unteren Gesundheitsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Unterricht und Unterrichtsorganisation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Der Hausunterricht erstreckt sich in der Regel auf die Fächer, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden oder Fach einer Prüfung sind. (2) Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt 1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in den       - Klassen 1 bis 4 (einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen) bis zu 5 Stunden - Klassen 5 bis 8 bis zu 6 Stunden - Klassen 9 und 10 bis zu 8 Stunden - Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 10 Stunden.     2. im Fall des § 43 Absatz 1 Nummer 2 in den       - Klassen 1 bis 8 (einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen) bis zu 2 Stunden - Klassen 9 und 10 bis zu 3 Stunden - Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 4 Stunden. (3) Der Unterricht richtet sich nach den Vorgaben für den Unterricht der Stammschule. (4) Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich dauernd gehindert sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen, werden durch Hausunterricht so weit gefördert, dass sie den ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Bildungsabschluss erreichen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Information über den Leistungsstand, Fortsetzung der Schullaufbahn Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 (alt) in § 34, § 34 (alt) in § 40 und § 41 (alt) in § 46 umbenannt durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. Überschrift des Dritten Teils geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Die Lehrkräfte, die den Hausunterricht erteilen, berichten der Stammschule am Ende des Schuljahres über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers. Sie schlagen der Stammschule vor, nach welchen Anforderungen die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr unterrichtet werden soll. Darüber entscheidet die Klassenkonferenz der Stammschule. (2) Wird der Hausunterricht beendet und kehrt die Schülerin oder der Schüler in die Schule zurück, äußern sich die Lehrkräfte gegenüber dieser Schule zum Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers. Die Schule nimmt sie oder ihn in der Regel probeweise bis zum nächsten Zeugnistermin in die Klasse oder Jahrgangsstufe auf, nach deren Anforderungen sie oder er im Hausunterricht zuletzt unterrichtet worden ist. Nach der Probezeit entscheidet die Versetzungskonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler erfolgreich in der Klasse mitarbeiten kann. (3) Wer aus dem Hausunterricht nicht in die Schule zurückkehrt, erhält ein Abschluss- oder Abgangszeugnis der Stammschule. Dritter Teil Klinikschule Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Aufnahme in die Klinikschule, Unterricht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. § 35 Absatz 3, § 36 Absatz 2 und § 47 Überschrift sowie Absatz 1 bis 4 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) In die Klinikschule werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder in einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. (2) Die Klinikschule bildet Lerngruppen, soweit nicht Einzelunterricht aus medizinischen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. (3) Über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gemäß den §§ 4 bis 8 entscheidet für die Dauer des Besuchs der Klinikschule die Schulleiterin oder der Schulleiter; ein Verfahren gemäß den §§ 10 bis 20 findet nicht statt. Über eine intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 entscheidet die Schulaufsicht. (4) Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit einem gemäß § 14 festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten die §§ 21 bis 42 dieser Verordnung, für die übrigen Schülerinnen und Schüler die Ausbildungsordnungen der allgemeinen Schulen. Das Ministerium erlässt ergänzende Richtlinien für die Klinikschule. Vierter Teil Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 3 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011; § 43 umbenannt in § 48 und zuletzt geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen     Hinweis (Artikel 3 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG v. 5. Juli 2006 (GV. NRW. S. 341)) In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. (2) - betrifft nur Ausbildungsordnung Grundschule. (3) - betrifft nur Ausbildungsordnung Grundschule. (4) Soweit die Änderungen der Ausbildungsordnung Grundschule und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke bestimmen, dass die Zeugnisse über die bisherigen Regelungen hinaus Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten enthalten, treten sie abweichend von Absatz 1 am 1. August 2007 in Kraft.   Zusatz: (Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen  gemäß § 52 Schulgesetz NRW vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488))   Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.   (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Artikel 1 § 1 und § 44 Absatz 1 Nummern 4 und 6, Artikel 2 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 3 Nummer 2 am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.   (3) Abweichend von Absatz 1 tritt in Artikel 1 § 6 Absatz 8 Satz 4 am 1. August 2014 in Kraft.   Zusatz: (Artikel 2 der Verordnung vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608)) Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Regelungen in § 16 Absatz 1 finden erstmals Anwendung 1. zum Schuljahr 2014/2015 für Schülerinnen und Schüler, bei denen erstmals ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde oder die in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert werden und in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule oder die Eingangsklasse einer gymnasialen Oberstufe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.