Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) (Fn 10)

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Quellenkennung: b4c6c857-ac2d-4289-af4b-3e6d5394a173. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.04.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2022

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örde mindestens eine solche Schule mit dem für die Schülerin oder den Schüler festgestellten Förderschwerpunkt vor. In den Fällen von § 14 Absatz 3 ist es in der Regel eine Schule mit dem vorrangig festgestellten Förderschwerpunkt. Bei zielgleicher Förderung ist es eine Förderschule im Bereich der von den Eltern gewählten Schulform. § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt. (3) Die Eltern melden ihr Kind an einer der Schulen an, die von der Schulaufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 oder 2 benannt worden ist, soweit es diese nicht bereits besucht. (4) Die Eltern können ihr Kind auch an einer anderen allgemeinen Schule mit Angeboten zum Gemeinsamen Lernen oder an einer anderen Förderschule anmelden, die jeweils dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gerecht wird. Bei zielgleicher Förderung melden die Eltern ihr Kind an einer Schule der gewünschten Schulform an, bei Förderschulen an einer Schule aus dem Bereich der Schulform. (5) Melden die Eltern im Fall des Absatzes 4 ihr Kind an einer allgemeinen Schule an, holt die Schule vor der Aufnahme die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde und diese die Zustimmung des Schulträgers ein. (6) Melden die Eltern ihr Kind nicht an, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme in eine Schule und teilt ihnen dies schriftlich mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Die Klassenkonferenz überprüft bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen. (2) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs angebracht, lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern zu einem Gespräch ein und informiert die Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass darüber vor Ablauf des Schuljahres gemäß § 16 Absatz 1 und 2 entschieden werden kann. (3) Bei einem Wechsel des Förderorts gelten die §§ 14 und 16 entsprechend. Die Schulaufsicht kann auch entscheiden, dass der Wechsel bis zu sechs Monate probeweise dauert. Diese Frist kann nicht verlängert werden. (4) Die Vorschriften der §§ 11 und 13 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) über den Wechsel der Schulform in der Sekundarstufe I gelten 1. bei einem Wechsel des Förderorts nach den Absätzen 2 und 3, 2. beim Wechsel des Bildungsgangs innerhalb der besuchten Schule. (5) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe I weiterhin notwendig ist. In diesem Fall schlägt sie den Eltern gemäß § 16 mindestens eine allgemeine Schule vor. Ein neues Gutachten im Sinne von § 13 Absatz 1 ist nur dann einzuholen, wenn es erforderlich ist. (6) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert, ohne dass ein förmliches Verfahren nach den §§ 11 bis 15 durchgeführt worden ist, empfiehlt die Schule den Eltern, bei der Anmeldung zur weiterführenden Schule den individuellen Förderplan (§ 21 Absatz 7 Satz 3) vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Beendigung der sonderpädagogischen Förderung, Wechsel des Förderschwerpunkts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. § 19 neu gefasst und § 18 und § 42 zuletzt geändert durch VO vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 628), in Kraft getreten am 30. Juli 2016. (1) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die nach § 14 bestimmte sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, teilt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach einem Gespräch mit den Eltern mit. (2) Stellt auch die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr besteht, widerruft sie ihre nach § 14 erlassene Entscheidung. Sie berät die Eltern darüber, wo die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann. (3) Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts für erforderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es. Sie unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet gemäß § 14. (4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch probeweise für sechs Monate getroffen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Verfahren und Förderung in der Sekundarstufe II Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. § 19 neu gefasst und § 18 und § 42 zuletzt geändert durch VO vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 628), in Kraft getreten am 30. Juli 2016. (1) Sonderpädagogische Förderung aufgrund eines Verfahrens nach den §§ 11 bis 15 endet spätestens 1. mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder 2. nach einem Schulbesuch von mehr als zehn Schuljahren mit dem Erwerb eines nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlusses, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Verfahren nach den §§ 11 bis 15 über einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Sekundarstufe II allein dann, wenn die Schülerin oder der Schüler nach der Wahl der Eltern ein Berufskolleg als Förderschule besuchen soll. (3) In den Fällen des Absatzes 2 endet die sonderpädagogische Förderung im Berufskolleg als Förderschule spätestens mit dem Ende der Schulpflicht in der Sekundarstufe II. Abweichend davon kann eine Schülerin oder ein Schüler auch dann ein Berufskolleg als Förderschule besuchen, solange sie oder er an einer von der Bundesagentur für Arbeit bewilligten Rehabilitationsmaßnahme zum Erwerb eines ersten Berufsabschlusses in einem Berufsausbildungsverhältnis teilnimmt (§§ 19, 115 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist). In diesem Fall gilt ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung als festgestellt; ein Verfahren nach den §§ 11 bis 15 findet nicht statt. (4) Eine Schülerin oder ein Schüler mit einem während der Vollzeitschulpflicht förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung wird auch danach ohne ein neues Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sonderpädagogisch gefördert, solange sie oder er aufgrund der Schulpflicht oder einer Berechtigung nach § 19 Absatz 9 des Schulgesetzes NRW eine Schule besucht. Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in ein allgemeines Berufskolleg als Ort des Gemeinsamen Lernens wird sie oder er dort bis zu drei Jahre im Bildungsgang Ausbildungsvorbereitung unterrichtet. Der Schulbesuch dient der Vorbereitung auf eine Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus wird eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogisch gefördert, solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das sie oder er nach dem Ende der Schulpflicht begonnen hat. (5) Eine Schülerin oder ein Schüler mit einem während der Vollzeitschulpflicht förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation oder im Förderschwerpunkt Sehen oder im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung wird auch danach in der Sekundarstufe II während der Schulpflicht oder des Besuchs eines Bildungsgangs zum Erwerb eines weiterführenden Schulabschlusses ohne ein neues Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sonderpädagogisch gefördert. Darüber hinaus wird sie oder er sonderpädagogisch gefördert, solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das sie oder er nach dem Ende der Schulpflicht begonnen hat. (6) Für die Beendigung der sonderpädagogischen Förderung oder den Wechsel des Förderschwerpunkts in der Sekundarstufe II gilt § 18. Werden bei den in Absatz 5 genannten Förderschwerpunkten Anhaltspunkte für einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erstmals zu Beginn oder während der Zeit des Schulbesuchs in der Sekundarstufe II festgestellt, ist gemäß den §§ 11 bis 16 zu verfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Schülerinnen und Schüler aus Familien mit Migrationshintergrund Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. Fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache auf Grund einer anderen Herkunftssprache begründen keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Soweit es erforderlich ist, zieht die Schulaufsichtsbehörde eine Person hinzu, die die Herkunftssprache spricht. 3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Bildungsgänge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Allgemeine Bestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Für sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einschließlich der Unterrichtsfächer und der Stundentafeln der allgemeinen Schulen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. (2) Unterrichtet eine Schule in unterschiedlichen Bildungsgängen, wird der Unterricht durch innere oder äußere Differenzierung gestaltet. (3) Der Unterricht in Förderschulen kann in jahrgangsübergreifenden Klassen erteilt werden, sofern dies auf Grund der Vorschriften für die Klassenbildung erforderlich und pädagogisch geboten ist. (4) Die Schule kann vorübergehend die Anteile von Fächern an der Wochenstundenzahl erhöhen oder verringern. Dabei stellt sie sicher, dass im Schuljahr insgesamt in jedem Fach so viel Unterricht erteilt wird, wie es die Stundentafel bestimmt. (5) Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29 des Schulgesetzes NRW) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte, die sich auf zielgleiches und zieldifferentes Lernen beziehen. Bei der Organisation und Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Unterrichts- und Pausenzeiten berücksichtigt die Schule die Lernmöglichkeiten und die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler. (6) Die Schülerinnen und Schüler mit nach § 14 festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erhalten Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie sonderpädagogisch gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt und den Bildungsgang. Auf Wunsch der Eltern gelten bei zielgleicher Förderung die Sätze 1 und 2 nicht für Abschlusszeugnisse. (7) Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten, erstellen nach Beratung mit allen anderen an der Förderung beteiligten Personen einen individuellen Förderplan. Sie überprüfen ihn regelmäßig und schreiben ihn fort. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogisch gefördert wird, ohne dass ein förmliches Verfahren nach den §§ 11 bis 15 durchgeführt worden ist. (8) Die Klassenkonferenz kann aus zwingenden pädagogischen Gründen im Einzelfall von den §§ 23 bis 42 dieser Verordnung sowie von den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schulen über Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Versetzungen abweichen, wenn gewährleistet bleibt, dass die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards) eingehalten werden und die Schülerin oder der Schüler auf diesem Weg das Ziel des Bildungsgangs erreichen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Pädagogische Frühförderung hör- und sehgeschädigter Kinder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Ziel der pädagogischen Frühförderung ist, in Zusammenarbeit mit anderen Diensten die Persönlichkeit des Kindes mit seiner verbleibenden Hör- oder Sehfähigkeit so zu entfalten, dass zu Beginn der Schulpflicht eine gemeinsame Grundlage für den Unterricht erreicht wird. (2) Die pädagogische Frühförderung beginnt frühestens drei Monate nach der Geburt als Hausfrüherziehung. Mit Beginn des vierten Lebensjahres werden die Kinder in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule oder in einer Kindertageseinrichtung mit Unterstützung durch die Förderschule gefördert. Soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch ein Kind nach Vollendung des ersten Lebensjahres in einem Förderschulkindergarten oder einer Kindertageseinrichtung mit Unterstützung durch die Förderschule gefördert werden. Die Ansprüche aus § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist, bleiben unberührt. (3) Die Organisation der pädagogischen Frühförderung liegt in der Verantwortung der jeweiligen Förderschule. Förderschulen mit pädaudiologischen Zentren oder Frühförderzentren für Hör- und Sehgeschädigte koordinieren die inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben. (4) Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat. 4. Abschnitt Einzelne Förderschwerpunkte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 in § 23, § 22 in § 24, § 23 in § 25, § 24 in § 27, § 27 in § 32, § 30 in § 35 umbenannt und zuletzt geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation führt zu den Abschlüssen 1. der allgemeinen Schulen, 2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen und 3. im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung. (2) Die Lautsprache und die Gebärdensprache sind gleichberechtigte Kommunikationsformen in allen Fächern. (3) Förderschulen und Schwerpunktschulen (§ 20 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW) mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sollen bei einem entsprechenden Bedarf im Rahmen der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden die Deutsche Gebärdensprache (DGS) als eigenständiges weiteres Fach der Stundentafel anbieten, sofern die personellen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. (4) An die Stelle des Fachs „Musik“ kann das Fach „Musik/Rhythmik“ treten. (5) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 31 bis 37. (6) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 38 bis 41. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Förderschwerpunkt Sehen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 in § 23, § 22 in § 24, § 23 in § 25, § 24 in § 27, § 27 in § 32, § 30 in § 35 umbenannt und zuletzt geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Sehen führt zu den Abschlüssen 1. der allgemeinen Schulen, 2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen und 3. im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung. (2) Blindenpunktschrift ist gleichberechtigte Form der schriftlichen Kommunikation in allen Fächern. (3) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 31 bis 37. (4) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 38 bis 41. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 in § 23, § 22 in § 24, § 23 in § 25, § 24 in § 27, § 27 in § 32, § 30 in § 35 umbenannt und zuletzt geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung führt zu den Abschlüssen 1. der allgemeinen Schulen, 2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen und 3. im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung. (2) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten Absatz 1 sowie die §§ 31 bis 37. (3) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung gelten Absatz 1 sowie die §§ 38 bis 41. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Unterrichtsorganisation der Förderschule,Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 12, § 15, § 26, § 30 und § 39 (neu) eingefügt durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. An der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung findet die Förderung in der Regel ganztägig statt. Der schulische Tagesablauf gliedert sich in Unterricht einschließlich spezieller sonderpädagogischer Förderung, gestaltete Freizeit, andere Angebote im Rahmen der Ganztagsschule und Ruhepausen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Förderschwerpunkt Sprache Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 in § 23, § 22 in § 24, § 23 in § 25, § 24 in § 27, § 27 in § 32, § 30 in § 35 umbenannt und zuletzt geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Sprache führt zu den Abschlüssen 1. der allgemeinen Schulen und 2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen. (2) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten Absatz 1 sowie die §§ 31 bis 37. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 (alt) umbenannt in § 28 und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014; zuletzt geändert durch VO vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 628), in Kraft getreten am 30. Juli 2016. (1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung führt zu den Abschlüssen 1. der allgemeinen Schulen und 2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen. (2) Soweit es die emotionale und soziale Entwicklung und die besondere Lebenssituation von Schülerinnen und Schülern erfordert, kann die Schule im Rahmen des Förderplans (§ 21 Absatz 7) für begrenzte Zeit von der Stundentafel abweichen. (3) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 31 bis 37. (4) Über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in einen schulischen Lernort gemäß § 132 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; § 14 gilt entsprechend. Die Aufnahme ist auf höchstens sechs Monate befristet. Über jede weitere, wiederum auf höchstens sechs Monate befristete Verlängerung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (5) Die Bildungs- und Erziehungsangebote zielen auf die baldige Rückkehr in die bisher besuchte Schule. Diese Schule und der schulische Lernort stimmen den individuellen Förderplan miteinander ab. (6) Bei der Rückkehr in die bisher besuchte Schule erhält diese einen Bericht über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers und eine Empfehlung für die weitere schulische Förderung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Förderschwerpunkt Lernen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29: eingefügt durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014.; Absatz 1 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen führt zum Abschluss des Bildungsgangs Lernen. In diesem Förderschwerpunkt ist der Erwerb eines dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich. (2) Für den Bildungsgang gelten die §§ 31 bis 37. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 12, § 15, § 26, § 30 und § 39 (neu) eingefügt durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. § 11, Überschrift 2., 5., 6. und 7. Abschnitt geändert und Überschrift 8. Abschnitt gestrichen durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Am Ende der Schulbesuchszeit erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt. (2) Für den Bildungsgang gelten die §§ 38 bis 41. 5. Abschnitt Zieldifferenter Bildungsgang Lernen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Unterrichtsfächer, Stundentafeln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.