Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) (Fn 10)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.04.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.04.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift: geändert durch Artikel 3 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. August 2013; geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. SGV. NRW. 223. Inhaltsübersicht neu gefasst durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014; geändert durch VO vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 628), in Kraft getreten am 30. Juli 2016; geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. Vom 29. April 2005   Auf Grund der §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 52 und 65 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet: Inhaltsübersicht Erster Teil Sonderpädagogische Förderung 1. Abschnitt Grundlagen § 1 Inklusive Bildung § 2 Orte und Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung § 3 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung § 4 Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung) § 5 Geistige Behinderung (Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung) § 6 Körperbehinderung (Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung) § 7 Hörschädigungen (Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation) § 8 Sehschädigungen (Förderschwerpunkt Sehen) § 9 Gliederung der Förderschulen 2. Abschnitt Entscheidung über Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Förderschwerpunkte und Förderort § 10 Allgemeines § 11 Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Eltern § 12 Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Schule § 13 Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung § 14 Entscheidung über Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Förderschwerpunkte § 15 Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung § 16 Wahl des Förderorts, Anmeldung an der Schule § 17 Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs § 18 Beendigung der sonderpädagogischen Förderung, Wechsel des Förderschwerpunkts § 19 Verfahren und Förderung in der Sekundarstufe II § 20 Schülerinnen und Schüler aus Familien mit Migrationshintergrund 3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Bildungsgänge § 21 Allgemeine Bestimmungen § 22 Pädagogische Frühförderung hör- und sehgeschädigter Kinder 4. Abschnitt Einzelne Förderschwerpunkte § 23 Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation § 24 Förderschwerpunkt Sehen § 25 Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung § 26 Unterrichtsorganisation der Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung § 27 Förderschwerpunkt Sprache § 28 Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung § 29 Förderschwerpunkt Lernen § 30 Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 5. Abschnitt Zieldifferenter Bildungsgang Lernen § 31 Unterrichtsfächer, Stundentafeln § 32 Leistungsbewertung § 33 Zeugnisse § 34 Übergang in eine andere Klasse § 35 Abschlüsse, Nachprüfung § 36 Aufnahme in die Klasse 10 § 37 Unterrichtsorganisation in der Klasse 10 6. Abschnitt Zieldifferenter Bildungsgang Geistige Entwicklung § 38 Unterricht § 39 Unterrichtsorganisation der Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung § 40 Leistungsbewertung § 41 Versetzung, Zeugnisse 7. Abschnitt Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen § 42 Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen Zweiter Teil Hausunterricht § 43 Einrichtung von Hausunterricht § 44 Ärztliches Gutachten § 45 Unterricht und Unterrichtsorganisation § 46 Information über den Leistungsstand, Fortsetzung der Schullaufbahn Dritter Teil Klinikschule § 47 Aufnahme in die Klinikschule, Unterricht Vierter Teil Schlussbestimmungen § 48 Inkrafttreten   Erster Teil Sonderpädagogische Förderung 1. Abschnitt Grundlagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Inklusive Bildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 10 neu gefasst durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen. (2) In der allgemeinen Schule werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Orte und Schwerpunkteder sonderpädagogischen Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: neu gefasst durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014; Absatz 1 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind 1. die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs), 2. die Förderschulen, 3. die Klinikschulen. (2) Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung sind 1. Lernen (§ 4 Absatz 2), 2. Sprache (§ 4 Absatz 3), 3. Emotionale und soziale Entwicklung (§ 4 Absatz 4), 4. Hören und Kommunikation (§ 7), 5. Sehen (§ 8), 6. Geistige Entwicklung (§ 5), 7. Körperliche und motorische Entwicklung (§ 6). (3) Die Schülerinnen und Schüler werden nach Maßgabe dieser Verordnung in den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen zielgleich, im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung zieldifferent unterrichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 (alt) und § 3 (alt) aufgehoben und § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9 (alt) umbenannt in § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können begründen 1. Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit), 2. Geistige Behinderung, 3. Körperbehinderung, 4. Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit), 5. Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung), 6. Autismus-Spektrum-Störungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 (alt) und § 3 (alt) aufgehoben und § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9 (alt) umbenannt in § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Lern- und Entwicklungsstörungen sind erhebliche Beeinträchtigungen im Lernen, in der Sprache sowie in der emotionalen und sozialen Entwicklung, die sich häufig gegenseitig bedingen oder wechselseitig verstärken. Sie können zu einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in mehr als einem dieser Förderschwerpunkte führen. (2) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen besteht, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind. (3) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache besteht, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist und dies nicht alleine durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann. (4) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeit) besteht, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Geistige Behinderung(Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 (alt) und § 3 (alt) aufgehoben und § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9 (alt) umbenannt in § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist, und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Körperbehinderung (Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 (alt) und § 3 (alt) aufgehoben und § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9 (alt) umbenannt in § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen dauerhaft und umfänglich beeinträchtigt ist auf Grund erheblicher Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Hörschädigungen (Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 (alt) und § 3 (alt) aufgehoben und § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9 (alt) umbenannt in § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit schwerwiegend beeinträchtigt ist. (2) Gehörlosigkeit liegt vor, wenn lautsprachliche Informationen der Umwelt nicht über das Gehör aufgenommen werden können. (3) Schwerhörigkeit liegt vor, wenn trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt aufgenommen werden können und wenn erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke besteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Sehschädigungen (Förderschwerpunkt Sehen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 (alt) und § 3 (alt) aufgehoben und § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9 (alt) umbenannt in § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sehen besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Blindheit oder Sehbehinderung schwerwiegend beeinträchtigt ist. (2) Blindheit liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, dass die Betroffenen auch nach optischer Korrektur ihrer Umwelt überwiegend nicht visuell begegnen. Schülerinnen und Schüler, die mit Erblindung rechnen müssen, werden bei der Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Blinden gleichgestellt. (3) Eine Sehbehinderung liegt vor, wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Fern- oder Nahvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Gliederung der Förderschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 12, § 15, § 26, § 30 und § 39 (neu) eingefügt durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. § 11, Überschrift 2., 5., 6. und 7. Abschnitt geändert und Überschrift 8. Abschnitt gestrichen durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) In allen Förderschulen gliedert sich der Bildungsgang in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Er dauert zehn Jahre, im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung elf Jahre. Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Sie können in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren durchlaufen werden. Die Schule entscheidet mit Zustimmung der Schulkonferenz über die Organisationsform der Schuleingangsphase. (2) Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung können auch Bildungsgänge der Sekundarstufe II umfassen oder als Schulen der Sekundarstufe II geführt werden. (3) Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung umfassen auch die Sekundarstufe II. Diese wird als Berufspraxisstufe geführt und schafft Grundlagen für eine spätere berufliche Tätigkeit der Schülerinnen und Schüler. 2. Abschnitt Entscheidung über Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Förderschwerpunkte und Förderort Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 10 neu gefasst durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- und Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. (2) Zuständig für das Verfahren ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht oder besuchen müsste. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Eltern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11, Überschrift 2., 5., 6. und 7. Abschnitt geändert und Überschrift 8. Abschnitt gestrichen durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Die Eltern stellen über die allgemeine Schule bei der gemäß § 10 Absatz 2 zuständigen Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. (2) Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag stellen 1. bei der zuständigen Grundschule, 2. in den Fällen von § 3 Nummer 2 bis 5 auch bei einer Förderschule. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Schule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 12, § 15, § 26, § 30 und § 39 (neu) eingefügt durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe stellen, insbesondere 1. wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder 2. bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht. (2) Ein Verfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Schule dargelegt hat, dass sie alle ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat. (3) Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich. (4) In den übrigen Förderschwerpunkten ist nach Abschluss der Klasse 6 ein Verfahren nur noch in Ausnahmefällen durchzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung beauftragt die Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellen und in einem gemeinsamen Gutachten darstellen. Hat eine schulärztliche Untersuchung nach Absatz 3 stattgefunden, ist deren Ergebnis einzubeziehen. (2) Die beauftragten Lehrkräfte laden die Eltern während der Erstellung des Gutachtens zu einem Gespräch ein. Sie informieren die Eltern im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde über den Ablauf des Verfahrens sowie über weitere Beratungsangebote. (3) Soweit sie es für erforderlich hält, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde vor Abschluss des Gutachtens eine schulärztliche Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde. Die Untersuchung umfasst die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der allgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane sowie die Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinischer Sicht. (4) Das Gutachten ist mit allen Unterlagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Die Schulaufsichtsbehörde kann, soweit es für die Entscheidung notwendig ist, Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einholen. (5) Die Schulaufsichtsbehörde ermittelt, welche allgemeinen Schulen mit Angeboten Gemeinsamen Lernens und welche Förderschulen die Schülerin oder der Schüler besuchen könnte. Sie bittet die Eltern um eine Erklärung darüber, ob sie für ihr Kind anstelle des Besuchs einer allgemeinen Schule den Besuch einer Förderschule wählen. (6) Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Eltern über die beabsichtigte Entscheidung und lädt die Eltern zu einem Gespräch ein. Die Eltern können zu dem Gespräch eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Ziel des Gesprächs ist es, die Eltern über die Gründe zu informieren und Einvernehmen über die künftige Förderung der Schülerin oder des Schülers herbeizuführen. Dabei erläutert die Schulaufsichtsbehörde die Förderschwerpunkte, die für die Schülerin oder den Schüler festgelegt werden sollen, und den voraussichtlichen Bildungsgang (§ 2 Absatz 3). (7) Die Schulaufsichtsbehörde gibt den Eltern Einsicht in das Gutachten sowie die Unterlagen, auf denen es beruht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Entscheidung über Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Förderschwerpunkte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über 1. den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, 2. den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte, 3. die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung. (2) Bei Hörschädigungen (§ 7) legt die Schulaufsichtsbehörde fest, ob es sich um Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit handelt. Bei Sehschädigungen (§ 8) legt sie fest, ob es sich um Sehbehinderung oder Blindheit handelt. (3) Besteht Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in mehreren Förderschwerpunkten, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde den vorrangigen Förderschwerpunkt. (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, dass die sonderpädagogische Förderung probeweise bis zu sechs Monate dauert. Diese Frist kann nicht verlängert werden. (5) Die Schulaufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidungen den Eltern schriftlich mit und begründet sie. (6) Die Schulaufsichtsbehörde übermittelt ihre Unterlagen und Daten der aufnehmenden Schule. Bei einem wegen einer sonderpädagogischen Förderung notwendigen Schulwechsel übermittelt sie das Gutachten gemäß § 13 Absatz 1, das Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde (§ 13 Absatz 3) sowie Berichte anderer Stellen, soweit diese im Einzelfall für die weitere sonderpädagogische Förderung erforderlich sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 12, § 15, § 26, § 30 und § 39 (neu) eingefügt durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Geht bei einem Schüler oder einer Schülerin der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen oder Hören und Kommunikation erheblich über das übliche Maß hinaus, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über eine intensivpädagogische Förderung. (2) Feststellungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. S. 2598) geändert worden ist, sind für die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 nicht maßgeblich. (3) Entscheidungen der unteren Schulaufsichtsbehörde nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Wahl des Förderorts, Anmeldung an der Schule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 in § 13, § 13 in 14, § 14 in § 16, § 15 in § 17, § 16 in § 18, § 17 in § 19, § 18 in § 20, § 19 in § 21, § 20 in § 22, § 26 in § 31, § 31 in § 36, § 32 in § 37, § 33 in § 38, § 35 in § 41, § 36 in § 42, § 38 in § 43, § 39 in § 44, § 40 in § 45 und § 42 in § 47 umbenannt und geändert durch VO vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. (1) Die Schulaufsichtsbehörde schlägt den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Bei zielgleicher Förderung ist es eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform. § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden ist, bleibt unberührt. (2) Haben die Eltern abweichend von der allgemeinen Schule die Förderschule gewählt, schlägt ihnen die Schulaufsichtsbeh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.