Sachsen

Festsetzung NSG „Hohe Dubrau“

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Quellenkennung: 15226. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsABl. 2002 Nr. 10, S. 348 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 23. März 2002

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ne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt; 11. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 11 Maßnahmen zur Generhaltung und -verbreitung ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt oder 12. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 13 außerhalb der Sonderschutzzone in der Zeit vor dem 15. Juli und nach dem 20. Oktober eines jeden Jahres Pilze sammelt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist. § 9 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Hohe Dubrau“ vom 30. April 1998 (SächsGVBl. S. 250) und die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Hohe Dubrau“ vom 2. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 206) außer Kraft. Dresden, den 12. Februar 2002 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.