Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-07-23

Quellenkennung: gazette-2026-063. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 23. Juli 2026 Nummer 63 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Vom 22. Juli 2026 Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), wird verordnet: Artikel 1 § 2 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 602), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2019 (Nds. GVBl. S. 155), wird wie folgt geändert: 1. Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt. 2. Es wird die folgende Nummer 6 angefügt: „6. die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) in Bezug auf Geldforderungen wegen zu Unrecht gewährter wirtschaftlicher Hilfen des Bundes oder des Landes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hannover, den 22. Juli 2026 Die Niedersächsische Landesregierung Lies Behrens Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.