Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: 5000aa0c-a214-4834-a77e-b5b516d4306d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2002 S. 308 Ausfertigungsdatum 05.07.2002 Fassung Gültig ab 01.10.2020

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2002 S. 308 Ausfertigungsdatum 05.07.2002 Fassung Gültig ab 01.10.2020 Vom 5. Juli 2002 Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) - in der vom 4. Juli 2002 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt 1. die Neubekanntmachung des Gesetzes vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 852) 2. Artikel 1 des eingangs erwähnten Gesetzes. Düsseldorf, den 5. Juli 2002 Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Inhaltsübersicht   Erster Abschnitt Organisation der Polizei § 1 Träger der Polizei § 2 Polizeibehörden § 3 Wasserschutzpolizei § 4 Polizeieinrichtungen Zweiter Abschnitt Aufsicht § 5 Dienst- und Fachaufsicht § 6 (weggefallen) Dritter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit § 7 Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden und der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen § 8 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Nordrhein-Westfalens § 9 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes, Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in Nordrhein-Westfalen Vierter Abschnitt Sachliche Zuständigkeit § 10 Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden § 11 Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden § 12 Autobahnpolizei § 13 Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts § 14 Außerordentliche Zuständigkeit Fünfter Abschnitt Polizeibeiräte § 15 Polizeibeiräte, Mitgliederzahl § 16 Aufgaben des Polizeibeirats § 17 Wahl der Mitglieder § 18 Sitzungen des Polizeibeirats, Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung § 19 Neuwahl der Polizeibeiräte Sechster Abschnitt Schlussvorschriften § 20 Verwaltungsvorschriften § 21 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht (weggefallen) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht und § 7 zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020. Erster Abschnitt Organisation der Polizei Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Träger der Polizei Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Polizei ist Angelegenheit des Landes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Polizeibehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2 und 17 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007. (1) Polizeibehörden sind das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei und als Kreispolizeibehörden 1. die Polizeipräsidien in Polizeibezirken mit mindestens einer kreisfreien Stadt, 2. die Landrätinnen oder Landräte, soweit das Kreisgebiet nach Absatz 2 zu einem Polizeibezirk bestimmt wird. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Fragen der Inneren Sicherheit zuständigen Ausschuss des Landtags die Polizeipräsidien im Einzelnen einzurichten und zu bestimmen, ob und inwieweit ein Kreis einen Polizeibezirk bildet. Dabei kann sie Kreise, Teile von Kreisen und kreisfreie Städte zusammenfassen. (3) Das Innenministerium wird ermächtigt, 1. durch Rechtsverordnung Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen zu bestimmen, indem ihnen im Einzelnen zu bezeichnende Aufgaben der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr anderer Kreispolizeibehörden übertragen werden, 2. durch Rechtsverordnung die polizeilichen Aufgaben auf bestimmten Strecken von Straßen oder auf bestimmten Teilen von Gewässern im Grenzbereich zwischen Kreispolizeibehörden einer Kreispolizeibehörde zu übertragen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (4) Durch Vereinbarung mit einem anderen Land kann bestimmt werden, dass Nordrhein- Westfalen für bestimmte Strecken von Bundesautobahnen, anderen Straßen oder schiffbaren Wasserstraßen polizeiliche Aufgaben dem anderen Land überträgt oder von diesem übernimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Wasserschutzpolizei Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 5, 6, 11 und 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 266), in Kraft getreten am 1. Januar 2007. (1) Die Wasserschutzpolizei ist eine Organisationseinheit des für den Standort Duisburg zuständigen Polizeipräsidiums. (2) Der Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei umfasst die schiffbaren Wasserstraßen (Bundeswasserstraßen und für schiffbar erklärte Landesgewässer) einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöcher, außerdem die Inseln innerhalb dieser Gewässer sowie die Anlagen und Einrichtungen, die zu den Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen. (3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gewässer erster Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landeswassergesetzes oder Teilstrecken hiervon dem Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei zuzuweisen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Polizeieinrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 und 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007. Polizeieinrichtungen können gem. § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet werden. Dabei kann bestimmt werden, dass Polizeieinrichtungen einer anderen Polizeieinrichtung dienst- und fachaufsichtlich unterstehen. Zweiter Abschnitt Aufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Dienst- und Fachaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5 und 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007, §§ 5 und 13 geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020. (1) Das für Inneres zuständige Ministerium führt die Dienstaufsicht über das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei sowie über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen. (2) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei führt die Dienstaufsicht über die Kreispolizeibehörden, soweit es Angelegenheiten des Dienst- und Arbeitsrechts betrifft. (3) Das für Inneres zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste und das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei. Diese führen die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen. (4) Das für Inneres zuständige Ministerium kann einer Polizeibehörde für einen im Einzelnen bestimmten Aufgabenbereich die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden übertragen, soweit eine einheitliche Handhabung in diesem Aufgabenbereich erforderlich ist. (5) Das für Inneres zuständige Ministerium führt die oberste Dienst- und Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 5, 6, 11 und 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 266), in Kraft getreten am 1. Januar 2007. § 6 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dritter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden und der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht und § 7 zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020. (1) Örtlich zuständig sind die Polizeibehörden, in deren Polizeibezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Daneben sind sie örtlich zuständig, wenn in ihrem Polizeibezirk Maßnahmen zum Schutz polizeilicher Interessen erforderlich sind, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verletzt oder gefährdet werden, sofern die zuständigen Stellen diese selbst nicht hinreichend schützen können. (2) Die Polizeibehörden können durch ihre Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auch außerhalb ihres Polizeibezirks tätig werden 1. zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, 2. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten, 3. zur Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben, wenn einheitliche Maßnahmen erforderlich sind oder die nach Absatz 1 zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann. (3) Jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte darf Amtshandlungen im ganzen Land Nordrhein-Westfalen vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten. (5) Das für Inneres zuständige Ministerium, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste können einer Kreispolizeibehörde zeitlich befristet Aufgaben im Bezirk anderer Kreispolizeibehörden übertragen, insbesondere, wenn einheitliche polizeiliche Maßnahmen erforderlich werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Nordrhein-Westfalens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. Juli 2013. (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 91 Absatz 2 des Grundgesetzes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. (2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. (3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in einem anderen Staat im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes, Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 31. Mai 2018. (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können in Nordrhein-Westfalen Amtshandlungen vornehmen 1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde, 2. in den Fällen der Artikel 35 Abs. 2 und 3 sowie 91 Abs. 1 des Grundgesetzes, 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann, 4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten, 5. zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Vereinbarungen mit anderen Ländern geregelten Fällen. In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten. (2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Nordrhein-Westfalen. Ihre Amtshandlungen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörden, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes und Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes im Sinne der § 10a Absatz 1 und § 12d des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, entsprechend. (4) Angehörige des Polizeidienstes anderer Staaten können in Nordrhein-Westfalen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten. Angehörige des Polizeidienstes von Mitgliedstaaten der Europäischen Union können auch nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union in Nordrhein-Westfalen tätig werden. Sie können nur mit solchen Amtshandlungen betraut werden, die auch von den Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vorgenommen werden dürfen. Vierter Abschnitt Sachliche Zuständigkeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Wird die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bundes- oder Landesrecht ohne nähere Bezeichnung von Polizeibehörden für zuständig erklärt und ist keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zuständigkeitsregelung vorgesehen, sind die Kreispolizeibehörden zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 5, 6, 11 und 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 266), in Kraft getreten am 1. Januar 2007. (1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständig 1. für die Gefahrenabwehr insbesondere nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; die Wasserschutzpolizei insoweit nach Maßgabe einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung, 3. für die Überwachung des Straßenverkehrs. (2) Die Wasserschutzpolizei ist darüber hinaus zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen und Gewässern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Autobahnpolizei Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 5, 6, 11 und 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 266), in Kraft getreten am 1. Januar 2007. (1) Für die Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Abfahrten sind 1. das Polizeipräsidium Bielefeld für die im Regierungsbezirk Detmold, 2. das Polizeipräsidium Münster für die im Regierungsbezirk Münster, 3. das Polizeipräsidium Dortmund für die im Regierungsbezirk Arnsberg, 4. das Polizeipräsidium Düsseldorf für die im Regierungsbezirk Düsseldorf, 5.das Polizeipräsidium Köln für die im Regierungsbezirk Köln gelegenen Bundesautobahnen zuständig, wobei örtliche Zuständigkeitsabgrenzungen nach Absatz 3 erfolgen können. Ihnen kann die Überwachung des Straßenverkehrs auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz gemäß Absatz 3 übertragen werden. (2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden nehmen die Autobahnpolizeien polizeiliche Aufgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 wahr, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Andere Angelegenheiten, die die Gefahrenabwehr sowie die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten betreffen, sind unverzüglich an die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde abzugeben. (3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachungszuständigkeit im Sinne von Absatz 1 für bestimmte Strecken von 1. Bundesautobahnen mit anschließenden autobahnähnlichen Straßen einem anderen in Absatz 1 aufgeführten Polizeipräsidium, 2. Bundesautobahnen, die keinen Anschluss an das Bundesautobahnnetz haben, einer Kreispolizeibehörde, 3. autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz einem in Absatz 1 aufgeführten Polizeipräsidium zu übertragen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5 und 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007, §§ 5 und 13 geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020. (1) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle nach § 1 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes und zuständig für kriminalpolizeiliche Angelegenheiten. (2) Das Landeskriminalamt führt im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen. (3) Das Landeskriminalamt hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Unterstützung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit, 2. Unterstützung der Kreispolizeibehörden bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten sowie bei der Kriminalprävention und dem Opferschutz, 3. Unterhaltung kriminalwissenschaftlicher und -technischer Einrichtungen zur Durchführung von Untersuchungen in Strafsachen für Polizei- und Justizbehörden sowie zur Erstattung von Gutachten, 4. Unterhaltung einer Stelle für kriminalistische und kriminologische Forschung, 5. zentrale Informationssammlung und Informationsauswertung in Kriminalitätsangelegenheiten, 6. Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Waffenrechts und 7. Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Vereinsrechts. (4) Das Landeskriminalamt hat eine Straftat selbst zu erforschen und zu verfolgen 1. mit Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Justizministerium, 2. auf Ersuchen des Generalbundesanwalts, 3. auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft innerhalb der vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium erlassenen Rechtsverordnung. Das Landeskriminalamt ist, wenn es eine Straftat selbst erforscht und verfolgt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden auch für die Gefahrenabwehr bis zum Wegfall der Gefahr zuständig. Nach Abschluss seiner Ermittlungen kann es diese Aufgabe einer Kreispolizeibehörde überlassen. (5) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Landeskriminalamt weitere polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu übertragen, insbesondere in Fällen, in denen 1. eine Tat polizeiliche Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen erfordert und die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde noch nicht erkennbar oder nicht bestimmt ist, 2. eine einheitliche Informationsverarbeitung, -auswertung oder -steuerung durch eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich ist, 3. eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zur Aufgabenwahrnehmung oder zu deren Koordinierung bei der Zusammenarbeit mit anderen Stellen des In- und Auslandes erforderlich ist. Soweit Aufgaben der Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 übertragen werden, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13a Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13a und 13b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007; § 13a neu gefasst und § 13b geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020. (1) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste ist zuständig für die Bereiche Gefahrenabwehr und Einsatz sowie Verkehr. Für den Bereich Zentrale Aufgaben ist es zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeskriminalamts oder des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei gegeben ist. (2) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste führt im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen. (3) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Unterstützung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit, 2. zentrale Steuerungsaufgaben, ganzheitliche Organisationsuntersuchungen und Beratung zur Organisationsentwicklung, 3. Koordinierung von Kräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten, 4.  Unterstützung der Polizeibehörden mit Führungs- und Einsatzmitteln, Beratung und Technik, 5. Unterhaltung der Landesleitstelle sowie sonstiger Leit-, Melde- und Verbindungsstellen, 6. polizeiliche Informations- und Kommunikationstechnik, autorisierte Stelle für den Bereich Digitalfunk BOS NRW, 7. polizeiliche Informationssammlung und den Informationsaustausch in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, 8. Fuhrparkangelegenheiten, 9. technische Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel sowie die Dienstkleidung der Polizei, 10. Liegenschaftsangelegenheiten der Polizei, 11. Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten der Polizei, 12. Angelegenheiten des Straßen- und Wasserstraßenverkehrsrechts und 13. Angelegenheiten der Freien Heilfürsorge. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13b Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13a und 13b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007; § 13a neu gefasst und § 13b geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020. (1) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei ist zuständig für die Ausbildung und Fortbildung in der Polizei, soweit die Ausbildung nic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.