Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5000aa0c-a214-4834-a77e-b5b516d4306d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2002 S. 308 Ausfertigungsdatum 05.07.2002 Fassung Gültig ab 01.10.2020

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ht von der Deutschen Hochschule der Polizei, der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung oder den Kreispolizeibehörden als Ausbildungsbehörden wahrgenommen wird. (2) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei führt im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen. (3) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Unterstützung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit, 2. landeszentrale Verfahren der Polizei zur Werbung und Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst, den allgemeinen und technischen Verwaltungsdienst und Regierungsbeschäftigten, 3. Auswahl, Vor- und Nachbereitung von Bewerberinnen und Bewerbern für Auslandsverwendungen einschließlich der Entsendung zu internationalen Organisationen sowie die damit verbundene Betreuung und Personalsachbearbeitung, 4. sonstige Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren, soweit sie für landeszentrale Verfahren von Bedeutung sind, 5. Koordinierung von landesweiten Nachersatz- und Versetzungsverfahren, 6. Koordinierung des Versetzungsverfahrens von und zu anderen Dienstherren, 7. Koordinierung des Verfahrens im Laufbahnwechsel und 8. durch das für Inneres zuständige Ministerium übertragene Arbeiten im Bereich Personalentwicklung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Außerordentliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Gefahr im Verzug kann eine Polizeibehörde Aufgaben einer anderen, an sich zuständigen Polizeibehörde übernehmen. Die zuständige Polizeibehörde ist unverzüglich zu unterrichten. (2) Bei Aufgaben von überörtlicher Bedeutung können die Polizeiaufsichtsbehörden Polizeikräfte mehrerer Polizeibehörden ihres Bezirks einer Polizeibehörde oder sich selbst unterstellen. Fünfter Abschnitt Polizeibeiräte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Polizeibeiräte, Mitgliederzahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 und 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007. (1) Bei den Kreispolizeibehörden und der Wasserschutzpolizei gem. § 3 Abs. 1 bestehen Polizeibeiräte. (2) Der Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde hat 11 Mitglieder. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Aufgaben des Polizeibeirats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Polizeibeirat ist Bindeglied zwischen Bevölkerung, Selbstverwaltung und Polizei. Er soll das vertrauensvolle Verhältnis zwischen ihnen fördern, die Tätigkeit der Polizei unterstützen sowie Anregungen und Wünsche der Bevölkerung an die Polizei herantragen. (2) Der Polizeibeirat berät mit der Leiterin oder dem Leiter der Polizeibehörde polizeiliche Angelegenheiten, die für die Bevölkerung oder für die Selbstverwaltung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Angelegenheiten und an die Polizeibehörde gerichtete Beschwerden, deren Bedeutung über den Einzelfallhinausgeht oder an deren Behandlung ein öffentliches Interesse besteht. Die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde unterrichtet den Polizeibeirat so früh wie möglich über das Vorliegen derartiger Angelegenheiten. Darüber hinaus berichtet die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde zu den Tagesordnungspunkten und legt den Stand der öffentlichen Sicherheit im Polizeibezirk dar. (3) Der Polizeibeirat ist vor der Schaffung sozialer Einrichtungen, vor der Planung baulicher Maßnahmen für die Polizei, vor der Errichtung oder Auflösung von Polizeiinspektionen, Polizeihauptwachen und Polizeiwachen sowie vor der Änderung ihrer Dienstbezirke zu hören. (4) Der Polizeibeirat ist vor der Besetzung der Stelle der Behördenleitung mit einer Polizeipräsidentin oder einem Polizeipräsidenten zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Wahl der Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2 und 17 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007. (1) Die Vertretungen der Kreise und der kreisfreien Städte wählen für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte die Mitglieder des Polizeibeirats und ihre Stellvertreterinnen sowie Stellvertreter im Wege der Listenwahl nach dem Verhältniswahlsystem Hare/Niemeyer. In den Polizeibeirat können auch andere Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die einem kommunalen Ausschuss angehören können, als Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden; ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen. Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in einem Polizeibeirat sein. (2) Bei einem zusammengefassten Polizeibezirk (§ 2 Abs. 2) wählen die Vertretungen der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter zum Polizeibeirat nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl des Bezirks; jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt soll im Polizeibeirat vertreten sein. (3) Die Polizeibeiräte bei den Polizeipräsidien Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zum Polizeibeirat bei der Wasserschutzpolizei. Die übrigen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus den mit der gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreisen der Bevölkerung vom Innenministerium bestimmt. (4) Die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Polizeibeiräte bei den Bezirksregierungen werden von den Polizeibeiräten der Kreispolizeibehörden aus ihrer Mitte gewählt. (5) Die Mitglieder des Polizeibeirats, ihre Stellvertreterinnen und ihre Stellvertreter dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist es unzulässig, sie aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren. (6) § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordhrein-Westfalen gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Sitzungen des Polizeibeirats, Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Polizeibeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und für beide Funktionen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungen des Polizeibeirats sind nicht öffentlich; § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Erteilung der Aussagegenehmigung die jeweilige Polizeiaufsichtsbehörde zuständig ist. Ein Mitglied des Polizeibeirats kann aus wichtigem Grund mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder von einer Sitzung ausgeschlossen werden. (2) An den Sitzungen des Polizeibeirats nimmt die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde teil. Auf Verlangen des Polizeibeirats können auch andere Beschäftigte der Polizeibehörde, Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltungen der bezirksangehörigen Kreise und kreisfreien Städte sowie in Angelegenheiten des § 16 Abs. 3 auch Vertreterinnen und/oder Vertreter des Personalrats der Polizeibehörde an den Sitzungen teilnehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses wird zu allen Sitzungen als beratendes Mitglied eingeladen, in denen Angelegenheiten beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich des betroffenen Jugendhilfeausschusses fallen oder das besondere Verhältnis zwischen Jugend und Polizei berühren. (3) Der Polizeibeirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Polizeibeirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es verlangt. Dies gilt auch für den Antrag, eine bestimmte Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen. (4) Die Geschäfte des Polizeibeirats werden von der Polizeibehörde wahrgenommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Neuwahl der Polizeibeiräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Polizeibeiräte sind, soweit der Bezirk oder die Zahl der Mitglieder sich ändert, innerhalb von drei Monaten neu zu wählen. (2) Bis zur Wahl der neuen Polizeibeiräte üben die Mitglieder der alten Polizeibeiräte ihre Tätigkeit weiter aus. Mitglieder von Polizeibeiräten bei Kreispolizeibehörden, deren Bezirk sich ändert, treten dabei zu den Polizeibeiräten der Kreispolizeibehörden, denen der Kreis oder die kreisfreie Stadt, von denen sie gewählt wurden, angehören. (3) Die Mitgliederzahl der Polizeibeiräte kann in der Übergangszeit unter- oder überschritten werden. Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Verwaltungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Innenministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht(weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die Inhalte dieser Neubekanntmachung enthalten die Änderungen des Polizeiorganisationsgesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes v. 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242) in Kraft getreten am 4. Juli 2002. Die vorausgegangene Neubekanntmachung war vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 22. Oktober 1994, die Änderung durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242) am 4. Juli 2002. § 21 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.   Hinweis Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 2. Juli 2002. (GV. NRW. S. 242) enthält folgende Übergangsvorschriften: (1) Die Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 1982 (GV. NRW. S. 692) bleibt in Kraft, bis von der Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes Gebrauch gemacht wird. Artikel VII Abs. 8 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 270) findet Anwendung. (2) Die Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen vom 10. Januar 1983 (GV. NRW. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Februar 1993 (GV. NRW. S. 106, ber. S. 996), bleibt in Kraft, bis von der Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes Gebrauch gemacht wird. (3) Die bisherigen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei sowie über dessen sachliche Zuständigkeit zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bleiben bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes bestehen. (4) Soweit den Bezirksregierungen die Verkehrsüberwachung für bestimmte Strecken von Bundesautobahnen und Bundesstraßen übertragen worden ist, bleibt es bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 3 des Polizeiorganisationsgesetzes bei diesen Regelungen   Hinweis: (Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007)  Übergangsregelung zu Artikel 1 und 2   Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten des „Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW“ auf das „Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“ und die Beschäftigten der „Zentralen Polizeitechnischen Dienste“ auf das „Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste“ übergeleitet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.