Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAP2.1-baut.D-Gem)

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Quellenkennung: 3ffd8ec3-3844-4f47-978c-950a1f7bd64f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.02.1987 Fassung Gültig ab 20.07.2018

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er Aufgaben aus den in Anlage 5 bezeichneten Prüfgebieten zu stellen. (Anlage 5) (3) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft der Studienleiter; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. (4) Die schriftlichen Arbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidaten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe ist die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben. (5) Der Studienleiter bestimmt, wer die Aufsicht führt. (6) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Lösungen und die Niederschriften hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem Studienleiter unmittelbar zu übersenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 14, § 16, § 19, § 21, § 22 und § 23 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2014 (GV. NRW. S. 480), in Kraft getreten am 20. September 2014. (1) Jede Prüfungsarbeit ist von einem Fachlehrer und von einem Mitglied oder stellvertretendem Mitglied des Prüfungsausschusses zu begutachten und zu bewerten. Nach der Bewertung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen des Studieninstituts zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachters oder Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. (2) Bei voneinander abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuß die Arbeit endgültig. (3) Der Kandidat ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn zwei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ beurteilt worden sind und eine Durchschnittsbewertung von mindestens 5 Punkten erreicht ist. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (4) Spätestens zehn Tage vor der mündlichen Prüfung sind dem Kandidaten die Zulassung zur mündlichen Prüfung oder die Nichtzulassung und auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Mündliche Prüfung undBewertung der Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 14, § 16, § 19, § 21, § 22 und § 23 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2014 (GV. NRW. S. 480), in Kraft getreten am 20. September 2014. (1) Die mündliche Prüfung soll vor Ablauf der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes und spätestens acht Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des Studienleiters aus den Fächern des Lehr- und Stoffverteilungsplans (§ 16 Absatz 3) drei Prüfungsfächer, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß der Kandidat in geeigneter Weise geprüft wird. (3) Der Vorsitzende kann Fachlehrer, die an der theoretischen Ausbildung beteiligt waren und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen. (4) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jeden Kandidaten soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. (5) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind mit einer der in § 11 festgelegten Noten und Punkte zu bewerten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Gesamtergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 9, § 12, § 13, § 20, § 24 und § 27 geändert durch VO vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 4. November 2009. (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es dem Kandidaten bekannt. (2) Grundlagen der Festsetzung sind der Punktwert 1. für die Ausbildung mit 20 v. H. 2. für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 v. H. 3. für die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 v. H. (3) Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind ohne Rundung bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. (4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Dem ermittelten Punktwert entsprechen die folgenden Noten: 13,50 bis 15,00 = sehr gut 10,50 bis 13,49 = gut 7,50 bis 10,49 = befriedigend 5,00 bis 7,49 = ausreichend 1,50 bis 4,99 = mangelhaft 0,00 bis 1,49 = ungenügend. (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 4 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht ist. (6) Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, dürfen nicht abgeändert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Niederschrift und Einsichtnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über den Prüfungshergang ist für jeden Kandidaten eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten bei dem Studieninstitut mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist der Einstellungskörperschaft zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden. (2) Der Beamte kann nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in seine von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Kandidat erhält ein Prüfungszeugnis oder eine schriftliche Mitteilung des Nichtbestehens. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist der Einstellungskörperschaft zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 9, § 12, § 13, § 20, § 24 und § 27 geändert durch VO vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 4. November 2009. (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welchem Umfang die theoretische Ausbildung zu wiederholen ist. Dabei ist § 7 Abs. 4 zu beachten. (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. Bei der Festsetzung des Ausbildungspunktwertes (§ 19 Abs. 2) sind auch die Beurteilungen über den verlängerten Vorbereitungsdienst und die Noten und Punkte der während dieser Zeit im Unterricht gefertigten Übungsarbeiten in die Berechnung einzubeziehen. (3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist aus dem Beamtenverhältnis entlassen; das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. V. Übergangs- und Schlußvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Inkrafttreten, Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 Absatz 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 35 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. Überschrift und Anlagen 1 bis 5 neu gefasst sowie § 1, § 6, § 18 und § 28 zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1985 in Kraft. (2) Auszubildende oder Prüflinge, die sich am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] in der Ausbildung oder Prüfung befinden, beenden diese nach dieser Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen   Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.   Hinweis: Artikel 2 der Verordnung vom 5. September 2014 (GV. NRW. S. 480) Artikel 2 Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Ausbildung und Prüfung der vor der Verkündung dieser Verordnung eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.