Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAP2.1-baut.D-Gem)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.02.1987 Fassung Gültig ab 20.07.2018

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.02.1987 Fassung Gültig ab 20.07.2018 Fußnoten SGV. NW. 20301. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und Anlagen 1 bis 5 neu gefasst sowie § 1, § 6, § 18 und § 28 zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. SGV. NW. 2030. Vom 22. Februar 1987 Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 1986 (GV. NW. S. 110), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und Anlagen 1 bis 5 neu gefasst sowie § 1, § 6, § 18 und § 28 zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen. Zu der Laufbahn gehören die Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Hochbau, Maschinenbau, Versorgungstechnik, Elektrotechnik, Landschaftsplanung und Umweltschutz. § 60 Absatz 3 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, bleibt unberührt. (2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt, 2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden, 3. mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer anderen gleichstehenden Hochschule für eine der in Absatz 1 aufgeführten Fachrichtungen besitzt, 4. bei Ablauf der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes die nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203), maßgebliche Altersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht oder um weniger als ein Jahr überschritten haben wird. (3) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Absatz 2 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Dienstes befähigt werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bewerbungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 14, § 16, § 19, § 21, § 22 und § 23 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2014 (GV. NRW. S. 480), in Kraft getreten am 20. September 2014. (1) Bewerbungen sind an die in § 3 aufgeführten Einstellungskörperschaften zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. eine Kopie des letzten Schulzeugnisses und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung und 3. eine Kopie des Abschlusszeugnisses nach § 1 Absatz 2 Nummer 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Einstellungskörperschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Einstellungskörperschaften sind die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Einstellungskörperschaften sind zugleich Ausbildungsbehörden. (2) Ist bei der Einstellungsbehörde eine Ausbildung in Teilbereichen nicht möglich, so ist das Einverständnis einer geeigneten Ausbildungsbehörde (Landschaftsverbände, Kreise und Städte, die untere Bauaufsichtsbehörde sind), den Bewerber auszubilden, vor der Einstellung einzuholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Auswahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 geändert und Anlagen 1 bis 4 durch Anlagen 1 bis 5 ersetzt durch Verordnung vom 5. September 2014 (GV. NRW. S. 480), in Kraft getreten am 20. September 2014. (1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß § 2 die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil. (2) Die Einstellungskörperschaft soll sich bei der Durchführung des Auswahlverfahrens des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung bedienen; das Auswahlverfahren kann auch von anderen Stellen nach anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden, die für die Personalauswahl entwickelt worden sind. (3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheiden über die Einstellung die Einstellungskörperschaften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Einstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 14, § 16, § 19, § 21, § 22 und § 23 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2014 (GV. NRW. S. 480), in Kraft getreten am 20. September 2014. (1) Die Bewerber sollen zum 1. Mai eines jeden Jahres eingestellt werden. (2) Vor Beginn der Ausbildung müssen vorliegen: 1. Geburtsurkunde oder Geburtsschein, 2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 3. eine beglaubigte Abschrift der nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 geforderten Unterlagen, 4. eine Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist und 5. eine Erklärung des Bewerbers, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. (3) Der Bewerber hat rechtzeitig bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Rechtsstellung des Beamten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und Anlagen 1 bis 5 neu gefasst sowie § 1, § 6, § 18 und § 28 zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Der Bewerber wird von der Einstellungskörperschaft in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führt die Dienstbezeichnung ,,Bauoberinspektoranwärter" mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz. (2) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Dienstes befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag im Beschäftigungsverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung zu regeln. Dies gilt auch für die Anwendung dieser Verordnung. II. Vorbereitungsdienst 1. Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Begriffe und Dauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 9, § 12, § 13, § 20, § 24 und § 27 geändert durch VO vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 4. November 2009. (1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und Prüfung. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er endet mit der bestandenen Laufbahnprüfung. (3) Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der geforderten Vorbildungsvoraussetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) geführt haben; anrechenbare Studienzeiten von mehr als zweiundzwanzig Monaten bleiben unberücksichtigt. (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen einer Erkrankung, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder 4. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Ziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 und § 11 neu gefasst durch VO vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 4. November 2009. (1) Die Ausbildung vermittelt den Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten. Neben dem notwendigen Fachwissen werden die Beamten mit den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der Betriebswirtschaft, des Managements und der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden vermittelt. Sie werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Die Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet. (2) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern. (3) Die Beamten sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Vorzeitige Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 9, § 12, § 13, § 20, § 24 und § 27 geändert durch VO vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 4. November 2009. Der Beamte ist zu entlassen, wenn 1. er die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt, 2. er das Ziel eines Ausbildungsabschnittes (§ 14 Abs. 2) oder den erforderlichen Punktwert (§ 19 Abs. 3) auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreicht, 3. die Ausbildung bereits zweimal verlängert worden ist und er das Ziel eines weiteren Ausbildungsabschnittes nicht erreicht. 2. Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Ausbildungsleiter, Ausbilder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Hauptverwaltungsbeamte bestellt einen Ausbildungsleiter. Für die praktische Ausbildung sind in den einzelnen Ausbildungsstellen Ausbilder zu bestellen. (2) Der Ausbildungsleiter hat die praktische Ausbildung in den Ausbildungsstellen zu ordnen und zu überwachen. In regelmäßigen Abständen hat er die Ausbilder über aktuelle Probleme der Ausbildung zu unterrichten und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken. (3) Der Ausbilder unterweist den Beamten in der praktischen Ausbildung und leitet ihn an. Er informiert ihn über den Stand seiner Ausbildung, führt zum Schluß der Ausbildung das Beurteilungsgespräch und legt die Beurteilung nach § 14 dem Ausbildungsleiter vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Bewertung der Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 und § 11 neu gefasst durch VO vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 4. November 2009. Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut= 15-14 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut = 13-11 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend = 10-8 Punkte eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; ausreichend = 7-5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = 4-2 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend = 1-0 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Ausbildungsgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 9, § 12, § 13, § 20, § 24 und § 27 geändert durch VO vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 4. November 2009. Während der Ausbildung wird der Beamte praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden Ausbildungsstellen abzuleistende Abschnitte, die theoretische Ausbildung wird in zentralen Lehrgängen an dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung vermittelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Praktische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 9, § 12, § 13, § 20, § 24 und § 27 geändert durch VO vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 4. November 2009. (1) Durch die praktische Ausbildung sollen die durch die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) nachgewiesenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse in fachbezogenen Schwerpunktbereichen fachpraktisch ergänzt werden. (2) Die Beamten werden nach dem dieser Verordnung beigefügten Ausbildungsplan (Anlage 1) ausgebildet. (3) Der Ausbildungsleiter hat vor Beginn der Ausbildung für jeden Beamten einen Ausbildungsplan aufzustellen. Eine Ausfertigung ist dem Beamten auszuhändigen. (4) Die in den Ausbildungsabschnitten bearbeiteten Vorgänge sind mit dem Beamten zu besprechen und bei der Beurteilung nach § 14 zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Beurteilung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 14, § 16, § 19, § 21, § 22 und § 23 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2014 (GV. NRW. S. 480), in Kraft getreten am 20. September 2014. (1) Über die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten 1 bis 3 ist unverzüglich eine Beurteilung zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. Für die Beurteilung sind die in der Anlage 2 vorgesehenen Beurteilungsbögen zu nutzen. (2) Die praktische Ausbildung darf nur fortgesetzt werden, wenn die Beurteilung eines Abschnittes mindestens mit der Note ,,ausreichend" abschließt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Studieninstitute für kommunale Verwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Laufbahnprüfung wird vom zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung abgenommen. Die Studieninstitute können bei Bedarf vom Gebietsgrundsatz abweichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Theoretische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 14, § 16, § 19, § 21, § 22 und § 23 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2014 (GV. NRW. S. 480), in Kraft getreten am 20. September 2014. (1) Zu seiner theoretischen Ausbildung ist der Beamte rechtzeitig dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung zu überweisen. Die Lehrgänge sind zeitlich so einzurichten, daß die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden kann. (2) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. (3) Der theoretischen Ausbildung ist der Rahmenlehrplan (Anlage 3) zugrunde zu legen. Das Unterrichtsvolumen und die konkreten Unterrichtsinhalte bestimmt die Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung durch den Lehr- und Stoffverteilungsplan. Abweichungen vom Rahmenlehrplan sind nur im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium zulässig. (4) Im Unterricht sind in den im Lehr- und Stoffverteilungsplan bezeichneten Fächern Leistungsnachweise (Übungsarbeiten) zu erbringen. Die Übungsarbeiten werden mit Noten und Punkten nach § 11 bewertet. Konnte der Beamte an einzelnen Übungsarbeiten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht teilnehmen, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, sie möglichst bald nachzuschreiben. Ist dies in besonderen Fällen nicht möglich, kann der Studienleiter im Einvernehmen mit dem Beamten auf einzelne Übungsarbeiten ausnahmsweise verzichten. § 20 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 8 Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung; die Entscheidung trifft der Studienleiter. 3. Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Zweck Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Beamte für seine Laufbahn befähigt ist. Er soll nachweisen, daß er die erforderlichen Fachkenntnisse erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in den Aufgabenbereichen seiner Laufbahn praxisbezogen anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Prüfungsausschuß Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und Anlagen 1 bis 5 neu gefasst sowie § 1, § 6, § 18 und § 28 zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung abgelegt. Die Mitglieder (Absatz 2 Satz 1) werden vom Institutsvorsteher auf die Dauer von vier Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig. Der Institutsvorsteher kann diese und sonstige nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse auf den Studienleiter übertragen. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer kommunalen Wahlbeamtin beziehungsweiseeinem kommunalen Wahlbeamten oder einer Beamtin beziehungsweiseeinem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als vorsitzendem Mitglied sowie vier weiteren Beamtinnen beziehungsweise Beamten der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbaren Beschäftigten als beisitzendem Mitglied. Darunter sollen die Studienleiter und ein technischer Beamter oder Beschäftigter des entsprechenden Fachgebietes sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Vertreter, die bei Verhinderung an ihre Stelle treten. Bei der Auswahl der Vertreter für eine Prüfung ist der Institutsvorsteher an eine Reihenfolge nicht gebunden. (3) Die Berufung zum Mitglied oder zum Vertreter kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein Vertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, so beruft der Institutsvorsteher für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt worden ist, einen Nachfolger. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Innenministeriums und der Bezirksregierung sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ferner anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Prüfungsausschussvorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Zulassung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 14, § 16, § 19, § 21, § 22 und § 23 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2014 (GV. NRW. S. 480), in Kraft getreten am 20. September 2014. (1) Vor der Prüfung holt der Studienleiter zur Ermittlung des Ausbildungspunktwertes die Noten aus den Beurteilungen nach § 14 ein. (2) In der Nachweisung nach Anlage 4, die der Studienleiter erstellt, sind die Noten und Punkte der Beurteilungen in der praktischen Ausbildung mit 50 v. H. und die Noten und Punkte der im Lehrgang erbrachten schriftlichen mit 50 v. H. zu einem Ausbildungspunktwert zusammenzufassen; § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Ausbildungspunktwert ist dem Beamten bekanntzugeben. (3) Ein Beamter ist zur Prüfung zugelassen, wenn er mindestens den Punktwert 5,00 erhält. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Durchführung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 9, § 12, § 13, § 20, § 24 und § 27 geändert durch VO vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 4. November 2009. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Der Institutsvorsteher setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest, veranlaßt die Ladung der Prüfungskandidaten und die Benachrichtigung der Einstellungskörperschaft und der Bezirksregierung. Spätestens jeweils zehn Tage vor den Terminen sind den Kandidaten die Prüfungsfächer mitzuteilen. (2) Ist ein Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsabschnitten verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. (3) Ein Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. (4) Bricht der Kandidat aus den in Absatz 2 oder 3 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin abgelegt oder fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. (5) Schriftliche Aufgaben, zu denen ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet; bei zwei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. (6) Erscheint ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (7) Einen Kandidaten, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann der Aufsichtführende von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt ein Kandidat bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit einen Täuschungsversuch, so hat der Aufsichtführende dies in seiner Niederschrift zu vermerken und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten. (8) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Art der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen; einzelne Prüfungsleistungen, bei denen der Kandidat zu täuschen versucht hat, können mit ,,ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden. In schwerwiegenden Fällen kann er die Prüfung für nicht bestanden erklären. (9) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Schriftliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 14, § 16, § 19, § 21, § 22 und § 23 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2014 (GV. NRW. S. 480), in Kraft getreten am 20. September 2014. (1) Der Studienleiter bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung. (2) Es sind vi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.