Bremen

Ausführungsgesetz zu Artikel 145 Absatz 1 der Landesverfassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 70383. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.04.2010 Inkrafttreten04.04.2014 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2014 (Brem.GBl. S. 243) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 277 Gliederungsnummer:100-a-2 Zitiervorschlag: "Ausführungsgesetz zu Artikel 145 Absatz 1 der Landesverfassung vom 23. März 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 277), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2014 (Brem.GBl. S. 243)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.04.2010 Inkrafttreten04.04.2014 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2014 (Brem.GBl. S. 243) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 277 Gliederungsnummer:100-a-2 Zitiervorschlag: "Ausführungsgesetz zu Artikel 145 Absatz 1 der Landesverfassung vom 23. März 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 277), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2014 (Brem.GBl. S. 243)" juris-Abkürzung: VerfArt145Abs1AG BR Ausfertigungsdatum: 23.03.2010 Gültig ab: 08.06.2011 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2010, 277 Gliederungs-Nr: 100-a-2 Ausführungsgesetz zu Artikel 145 Absatz 1 der Landesverfassung Vom 23. März 2010*** Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2014 (Brem.GBl. S. 243) Fußnoten * Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Abgeordnetenrechts, zur Ausführung des Artikels 145 Absatz 1 der Landesverfassung und zur Änderung deputations- und beamtenrechtlicher Vorschriften Vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 277) ** [Entsprechend der Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 385) ist das Gesetz am 08.06.2011 in Kraft getreten] § 1 Mitwirkungsverbote (1) Ein Mitglied der kommunalen Vertretungskörperschaft der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven darf nicht an Entscheidungen der kommunalen Vertretungskörperschaft mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die der Entscheidung vorausgehende Beratung. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. (2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn das Mitglied der kommunalen Vertretungskörperschaft 1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist, 2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Stadtgemeinde an, 3. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. (3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht, 1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden, 2. bei Wahlen oder Personalvorschlägen zur Vertretung der Stadtgemeinde in einem Vorstand, einem Aufsichtsrat oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung, 3. bei Entscheidungen über den Haushalt, über die generelle Festlegung von Bezügen oder Entgelten öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren. (4) Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet der jeweilige Vorstand der kommunalen Vertretungskörperschaft. (5) Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen. § 2 Schutz der Mandats- und Amtsausübung Die Gemeinden können zum Schutz der Mandats- oder Amtsausübung in den kommunalen Vertretungskörperschaften, im Magistrat der Stadt Bremerhaven und in den Beiräten der Stadt Bremen Ortsgesetze mit Auswirkungen auf das Dienst- und Arbeitsverhältnis erlassen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.