Bremen

Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen

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Quellenkennung: 83968. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.12.2008 Inkrafttreten01.10.2008 Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 1056 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen vom 6. Oktober 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 1056)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.12.2008 Inkrafttreten01.10.2008 Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 1056 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen vom 6. Oktober 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 1056)" juris-Abkürzung: SPGrSchulMADeufAnl BR Ausfertigungsdatum: 06.10.2008 Gültig ab: 01.10.2008 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2008, 1056 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen Vom 6. Oktober 2008 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe § 1 Studienumfang und Regelstudienzeit Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben. § 2 Studienaufbau Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt. § 3 Studienverlauf Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. § 4 Prüfungsvorleistungen Keine. Prüfungsvorleistungen sind nicht vorgesehen. § 5 Prüfungen (1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden: 1. mündliche Prüfung, 2. Klausur, 3. schriftliche Ausarbeitung, 4. Gestaltung einer Seminarsitzung, 5. ästhetische Arbeit mit Präsentation. (2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1, 3, 4 und 5 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden. (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. (4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. § 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. § 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt. § 8 Masterarbeit und Kolloquium Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen [Tabellen] Tabelle 1 (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) M. Ed.: Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 Deutsch Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP CP Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem. FD 1 A: Spezielle Fragen der Sprachdidaktik WP 6 Seminar 1 TP 3 Nach § 5 Abs. 1 2 S 2 S Seminar 2 3   FD 1 B: Spezielle Fragen der Literatur- und Mediendidaktik WP 6 Seminar 1 TP 3 Nach § 5 Abs. 1 2 S 2 S Seminar 2 3   FD 4 A: Abschlussmodul Sprache WP 21 Forschungspraktikum MP 6 Masterarbeit 2 S 2 S Masterarbeit 15     FD 4 B: Abschlussmodul Literatur und Medien WP 21 Forschungspraktikum MP 6 Masterarbeit 2 S 2 S Masterarbeit 15 Studierende belegen Seminare zu den Modulen „spezielle Fragen“ mit den beiden Ausprägungen Sprachdidaktik und Literatur- und Mediendidaktik im Umfang von 6 CP. Es können dabei nach Wahl Seminare aus nur einer Ausprägung oder kombiniert aus beiden Ausprägungen gewählt werden. Das Modul FD 4 A kann nur in Zusammenhang mit FD1 A belegt werden. Das Modul FD 4 B kann nur in Zusammenhang mit FD1 B belegt werden. Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung P/WP: Pflicht/Wahlpflicht MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung Tabelle 2 (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) M. Ed.: Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule Fachdidaktische Anteile des Faches Deutsch im Umfang von 14 CP gemäß MPO § 2 Abs. 2   Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP CP PVL Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem. FD 2 Einführung in die Sprachdidaktik P 9 Einführung in die Sprachdidaktik MP   Regelmäßige Teilnahme Nach § 5 Abs. 1 2 S 2 S FD 3 Einführung in die Mediendidaktik P 5 Einführung in die Literatur und Mediendidaktik MP   Regelmäßige Teilnahme Nach § 5 Abs. 1 1 S 2 S Insgesamt 14 CP erforderlich Fußnoten 1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.