Hamburg

Verkaufsstättenverordnung (VkVO) - nichtamtliche Lesefassung

Nichtamtliche Lesefassung der Behörde

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tz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder 2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von höchstens 1 600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann. Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. Anstelle der Rauchabzugsanlagen für sonstige Ladenstraßen nach Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatzes 1 ausreichend bemessen sind. (4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Räumen nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen der Brandmeldeanlage oder, soweit § 20 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz Anwendung findet, der selbsttätigen Feuerlöschanlagen so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben. (5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei Seite 12 Nichtamtliche Lesefassung - VkVO Stand: 18.11.2025 1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 HBauO, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² haben, und 2. notwendigen Treppenräumen § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 HBauO, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1 m² aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden. (6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nummer 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind. (7) Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nummer 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nummer 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können. (8) Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. (9) Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach den Absätzen 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raums zu versehen. An den Stellen müssen die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein. (10) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600 Grad Celsius auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300 Grad Celsius erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40 000 m³/h beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen. § 17 Beheizung Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden. Seite 13 Nichtamtliche Lesefassung - VkVO Stand: 18.11.2025 § 18 Sicherheitsbeleuchtung (1) In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucherinnen und Besucher und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein 1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in Ladenstraßen und in notwendigen Fluren, 2. in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher sowie Toilettenräumen mit mehr als 50 m² Grundfläche, 3. in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume, 4. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen, 5. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen, 6. für Stufenbeleuchtungen. § 19 Blitzschutzanlagen Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben. § 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge (1) Verkaufsstätten müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Dies gilt nicht für 1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 2. sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m² haben. (2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein: 1. geeignete Feuerlöscher und Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich; bei erdgeschossigen Verkaufsstätten kann im Einvernehmen mit der Feuerwehr auf Wandhydranten verzichtet werden, wenn dies aus einsatztaktischer Sicht vertretbar ist, 2. Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmeldern; die Brandmeldungen müssen von der Brandmeldezentrale unmittelbar und selbsttätig zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden, selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein, Seite 14 Nichtamtliche Lesefassung - VkVO Stand: 18.11.2025 3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können und 4. technische Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs in Verkaufsstätten über 10 000 m², sofern die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Verkaufsstätte durch die bauliche Anlage gestört wird. (3) In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. § 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der 1. Sicherheitsbeleuchtung, 2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge, 3. selbsttätigen Feuerlöschanlagen einschließlich Löschwasserversorgungstechnik, 4. Rauchabzugsanlagen, 5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse, 6. Brandmeldeanlagen, 7. Alarmierungseinrichtungen. § 22 Lage der Verkaufsräume Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen. § 23 Räume für Abfälle Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben. Seite 15 Nichtamtliche Lesefassung - VkVO Stand: 18.11.2025 § 24 Gefahrenverhütung (1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. (2) In Ladenstraßen nach § 6 Absatz 2 innerhalb der erforderlichen Breiten, in Ladenstraßen nach § 6 Absatz 3 innerhalb der erforderlichen Flächen, in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Absätze 1 und 4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein. § 25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr (1) Kundinnen und Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können. Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein. (2) Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach § 5 Absatz 2 HBauO müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. § 26 Verantwortliche Personen (1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung ständig anwesend sein. (2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat 1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und 2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15 000 m² haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in ausreichender Zahl zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen. Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen zu sorgen. (3) Die Brandschutzbeauftragte oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 4 und § 13 Absatz 5, § 24, § 25 Absatz 2 und § 27 zu sorgen. (4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Feuerwehr festzulegen. Sie müssen während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein. Seite 16 Nichtamtliche Lesefassung - VkVO Stand: 18.11.2025 § 27 Brandschutzordnung, Räumungskonzept (1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind 1. die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie 2. die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind, festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von mehr als 5 000 m² haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen. (2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder einer sonstigen Gefahrenlage in Verbindung mit dem Räumungskonzept. (3) Im Einvernehmen mit der Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. § 28 (frei) Seite 17 Nichtamtliche Lesefassung - VkVO Stand: 18.11.2025 § 29 Zusätzliche Bauvorlagen Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über 1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte, 2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen, 3. die selbsttätigen Feuerlöschanlagen, die sonstigen Feuerlöscheinrichtungen und die Feuerlöschgeräte, den Verlauf und die Länge der Rettungswege einschließlich ihres Verlaufs im Freien sowie über die Ausgänge und die Art der Türen, 4. die Brandmeldeanlagen, 5. die Alarmierungseinrichtungen, 6. die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung, 7. die Anlagen zur Unterstützung der Funkkommunikation von Einsatzkräften, 8. die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen, 9. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr. § 30 (frei) § 31 Weitergehende Anforderungen An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden. § 32 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 13 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 24 bis 27 anzuwenden. § 33 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Rettungswege entgegen § 13 Absatz 5 einengt oder einengen lässt, Seite 18 Nichtamtliche Lesefassung - VkVO Stand: 18.11.2025 2. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt sowie in ihrer Funktion einschränkt oder einschränken lässt, 3. in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt, 4. auf Ladenstraßen oder Hauptgängen und Räumen nach § 24 Absatz 2 Satz 1 entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt, 5. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Absatz 2 nicht freihält oder freihalten lässt, 6. als Betreiberin bzw. Betreiber oder deren bzw. dessen Vertretung entgegen § 26 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist, 7. als Betreiberin bzw. Betreiber entgegen § 26 Absatz 2 die Brandschutzbeauftragte bzw. den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt, 8. als Betreiberin bzw. Betreiber entgegen § 26 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind. Seite 19

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.