Sachsen

VO Änd. LSG „Leipziger Auwald“

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4971. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2003 Nr. 15, S. 696 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. November 2003

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“ Vom 9. September 2003 Aufgrund von § 51 Abs. 1 und 3 Satz 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Leipzig, Gemarkung Leipzig, wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auwald“ – festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 8. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 302) – ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von zirka 22,7 ha. 2Es beinhaltet auf dem Gebiet der Stadt Leipzig, Gemarkung Leipzig, die Flurstücke 2650/9, 2650/10, 2685 b, 2689/2 teilweise, 2691, 2823, 3527, 3748, 3816/1 teilweise, 3817/2 teilweise. 3(2) Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurstückskarte des Städtischen Vermessungsamtes Leipzig vom 25. Juli 2003 im Maßstab 1 : 1 000 im Original grün umgrenzt dargestellt. 4Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung. 5Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2 in 04257 Leipzig, Zimmer 453 für die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Leipzig, den 9. September 2003 Regierungspräsidium Leipzig Steinbach Regierungspräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.