Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 09.01.2026, Seiten 1 – 8, Größe: 316 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-01-09

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Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

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4061 7 9302 Klgv. 17 7825 10 11554 8 12451 5e 5d 5 5 5 Veränderungssperre 11228 9043 11852 7824 15 8 11853 6 12146 11 4 die räumlichen 13 12147 13 7827 3114 6 9 12195 11 3115 2 3113 10220 7 3128 2 3112 9 Eichenhag ber der 1 3 Mechthildweg 4 7829 3111 3127 1 3 10802 3117 8365 6 Veränderungssperre 5 3124 3118 3125 3116 3126 118 7 3119 Grenzen der 7 4 8848 120 3123 122 9 3120 79 7726 122 124 5 7962 7957 3 7724 128 8790 Verordnung 8163 7720 8164 1 zur 2 8770 134 7718 134 132 136 18183 7865 Papenreye 12108 12818 12820 12821 10812 12816 Anlage gv. Cordes-Damm 12107 08 8 144 8 Freitag, den 9. Januar 2026 HmbGVBl. Nr. 1 Druckfehlerberichtigung In Artikel 1 § 2 der Verordnung zur Änderung von Ge­bührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung vom 2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 724) muss Nummer 16.6 der Anlage A der Gebührenord­ nung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbil­ dung und der allgemeinen Fortbildung statt „16.6 nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs­ zeit für jedes Instrument und jede Chor­ bekleidung und jede angefangene Kalen­ derwoche zusätzlich zu den anteiligen Gebühren nach Nummern 16.1 bis 16.5 höchstens . . . . . . . . . . . . . 5,— 50,— “ richtig heißen „16.6 nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs­ zeit für jedes Instrument und jede Chor­ bekleidung und jede angefangene Kalen­ derwoche zusätzlich zu den anteiligen Gebühren nach Nummern 16.1 bi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.