Bremen

Gesetz über die Übertragung der Anstalt für Immobilienaufgaben (Immobilien-Bremen-Übertragungsgesetz - IB-ÜberG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 173271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.10.2021 Inkrafttreten11.11.2021 Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 709 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Übertragung der Anstalt für Immobilienaufgaben (Immobilien-Bremen-Übertragungsgesetz - IB-ÜberG) vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 709)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.10.2021 Inkrafttreten11.11.2021 Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 709 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Übertragung der Anstalt für Immobilienaufgaben (Immobilien-Bremen-Übertragungsgesetz - IB-ÜberG) vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 709)" Amtliche Abkürzung: IB-ÜberG Ausfertigungsdatum: 19.10.2021 Gültig ab: 11.11.2021 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2021, 709 Gliederungs-Nr: - Gesetz über die Übertragung der Anstalt für Immobilienaufgaben (Immobilien-Bremen-Übertragungsgesetz - IB-ÜberG) Vom 19. Oktober 2021 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Vermögensübertragung (1) Das Vermögen der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts als übertragendem Rechtsträger wird als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung und unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Vermögensübertragung auf die Stadtgemeinde Bremen als übernehmenden Rechtsträger übertragen. (2) Die Vermögensübertragung wird wirksam mit Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, als übertragendem Rechtsträger. (3) Der Vermögensübertragung wird die Bilanz der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts zum 31. Dezember 2021 als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Maßgeblich ist die Bilanz aus dem mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des beauftragten Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts zum 31. Dezember 2021. (4) Die Stadtgemeinde Bremen setzt die Buchwerte der Bilanz gemäß Absatz 3 fort. (5) Die Übernahme des Vermögens der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts durch die Stadtgemeinde Bremen erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung auf den 1. Januar 2022 als Verschmelzungsstichtag. Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Geschäfte der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts als für Rechnung der Stadtgemeinde Bremen vorgenommen. Steuerlich erfolgt die Verschmelzung mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2021. (6) Mit Wirksamwerden der Vermögensübertragung erlischt die Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. Die Gewährträgerschaft des Landes Bremen an der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts erlischt. Der Gegenwert der Einlagen wird den Rücklagen zugeführt. (7) Das Vermögen der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts wächst der Stadtgemeinde Bremen im Zeitpunkt des umwandlungsbedingten Erlöschens nach § 1 Absatz 2, steuerlich jedoch mit Rückwirkung auf den Ablauf des 31. Dezember 2021, mit allen Aktiven und Passiven an. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Gesamtrechtsnachfolge (1) Die Stadtgemeinde Bremen wird mit Wirksamwerden der Vermögensübertragung Gesamtrechtsnachfolgerin der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts einschließlich sämtlicher Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens. (2) Das Vermögen der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts als übertragendem Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Stadtgemeinde Bremen als übernehmenden Rechtsträger über. (3) Im Übrigen gelten die Regelungen über die Vermögensübertragung im Wege der Vollübertragung gemäß den §§ 175 und 176 in Verbindung mit dem Zweiten Buch des Umwandlungsgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz keine anderweitige abschließende Regelung enthält. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Gegenleistung, Berichte und Prüfung (1) Eine Gegenleistung wird nicht gewährt. (2) Besondere Rechte oder sonstige Vorteile gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8 des Umwandlungsgesetzes werden nicht gewährt. (3) Die Übertragung des Vermögens von Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts auf die Stadtgemeinde Bremen bedarf weder eines Umwandlungsberichts noch einer Prüfung der Vermögensübertragung. Es findet auch keine Prüfung der Vermögensübertragung statt. (4) Eines Übertragungsvertrages bedarf es nicht. Die Vermögensübertragung erfolgt durch dieses Gesetz. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Folgen der Vermögensübertragung für die Bediensteten (1) Die Arbeitsverhältnisse zwischen der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts und deren Beschäftigten gehen auf die Stadtgemeinde Bremen über. Erworbene Rechte der Beschäftigten bleiben gewahrt; § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Hierzu wird festgestellt, dass bei der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, keine Arbeitsverhältnisse bestehen. (2) Die Zuweisung der Beamtinnen und Beamten an die Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts endet mit dem Tage der Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister; sie sind von diesem Zeitpunkt an Bedienstete bei dem Immobilien Bremen - Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (IB Stadt). (3) Die oberste Dienstbehörde teilt den Bediensteten in geeigneter Weise schriftlich das Wirksamwerden der Überleitung mit. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Personalrat Der Fortbestand des Personalrats ist im Ortsgesetz über den Eigenbetrieb Immobilien Bremen - Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen geregelt. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Kosten Die Kosten der Verschmelzung trägt IB Stadt. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz über die Anstalt für Immobilienaufgaben vom 18. November 2008 (Brem.GBl. S. 379 - 63-l-4), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. März 2018 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vermögensübertragung nach § 1 Absatz 2 wirksam wird. Der Senator für Finanzen gibt den Tag des Außerkrafttretens im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt. Bremen, den 19. Oktober 2021 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.