Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes

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Quellenkennung: 9fbf9b43-272d-425d-943e-8e0f47daa4c3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.12.2007 Fassung Gültig ab 07.01.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.12.2007 Fassung Gültig ab 07.01.2025 Fußnoten Anlagen 1 und 2 angefügt durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Anlage 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 28), in Kraft getreten am 7. Januar 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert sowie Überschriften Teil 1 bis Teil 3 eingefügt durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009. Vom 20. Dezember 2007 Auf Grund des § 3 Abs. 1 sowie des § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird verordnet: Teil 1 Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 3, § 22 Absatz 3, § 27, § 29 Absatz 3, § 34 und § 36 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 27 und § 34 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Im Regierungsbezirk Detmold wird aus dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Detmold und den kommunalen Untersuchungsämtern der Stadt Bielefeld und des Kreises Paderborn eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2008 errichtet. (2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen – Lippe“ (CVUA – OWL) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. (3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt der Regierungsbezirk Detmold. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Träger der Untersuchungsanstalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 7, § 11, § 13, § 16, § 18, § 20, § 21 Absatz 1 und 2, § 23, § 25 und § 28 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Stadt Bielefeld und die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn (Kommunen). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Verwaltungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet. (2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt sieben Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme. (3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher Mehrheit gewählt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Vorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 6, § 9, § 10 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. §§ 4, 11, 13, 18, 20, 25 und 32 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 28), in Kraft getreten am 7. Januar 2025. Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden. Das Recht des Verwaltungsrates, nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung, die Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Stammkapital Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 250.000 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Aufgaben der Untersuchungsanstalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 6, § 9, § 10 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Strahlenschutzvorsorge, der Textilkennzeichnung und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Personal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 7, § 11, § 13, § 16, § 18, § 20, § 21 Absatz 1 und 2, § 23, § 25 und § 28 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. (1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 1 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern 1. beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet, 2. bestehenden Ausbildungsverhältnisse gehen entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes auf die Untersuchungsanstalt über. (2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 1 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden. Teil 2 Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 8 bis 14 neu eingefügt und § 8 (alt) umbenannt in § 15 (neu) durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; § 8 Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 8 Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 14 Absatz 1 und 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 8 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 28), in Kraft getreten am 7. Januar 2025. (1) Im Regierungsbezirk Düsseldorf wird aus dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld und den kommunalen Untersuchungsämtern der Städte Essen und Wuppertal und des Kreises Wesel eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2009 errichtet. In diese werden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 die kommunalen Untersuchungsämter der Stadt Düsseldorf und des Kreises Mettmann mit ihren Aufgaben integriert. (2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper“ (CVUA-RRW) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. (3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt der Regierungsbezirk Düsseldorf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Träger der Untersuchungsanstalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 8 bis 14 neu eingefügt und § 8 (alt) umbenannt in § 15 (neu) durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; § 8 Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 8 Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 14 Absatz 1 und 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 8 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 28), in Kraft getreten am 7. Januar 2025. § 4, § 6, § 9, § 10 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Städte Duisburg, Düsseldorf, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal, der Rhein-Kreis Neuss und die Kreise Kleve, Mettmann, Viersen und Wesel (Kommunen). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Verwaltungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 8 bis 14 neu eingefügt und § 8 (alt) umbenannt in § 15 (neu) durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; § 8 Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 8 Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 14 Absatz 1 und 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 8 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 28), in Kraft getreten am 7. Januar 2025. § 4, § 6, § 9, § 10 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet. (2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt 15 Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme. (3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher Mehrheit gewählt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Vorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 8 bis 14 neu eingefügt und § 8 (alt) umbenannt in § 15 (neu) durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; § 8 Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 8 Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 14 Absatz 1 und 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 8 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 28), in Kraft getreten am 7. Januar 2025. § 2, § 7, § 11, § 13, § 16, § 18, § 20, § 21 Absatz 1 und 2, § 23, § 25 und § 28 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. §§ 4, 11, 13, 18, 20, 25 und 32 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 28), in Kraft getreten am 7. Januar 2025. Der Vorstand besteht aus mindestens einer oder einem Vorstandsvorsitzenden. Das Recht des Verwaltungsrates, nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, die Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Stammkapital Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 8 bis 14 neu eingefügt und § 8 (alt) umbenannt in § 15 (neu) durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; § 8 Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 8 Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 14 Absatz 1 und 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 8 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 28), in Kraft getreten am 7. Januar 2025. § 4, § 6, § 9, § 10 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 450 000 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Aufgaben der Untersuchungsanstalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 8 bis 14 neu eingefügt und § 8 (alt) umbenannt in § 15 (neu) durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; § 8 Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 8 Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 14 Absatz 1 und 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 8 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 28), in Kraft getreten am 7. Januar 2025. § 2, § 7, § 11, § 13, § 16, § 18, § 20, § 21 Absatz 1 und 2, § 23, § 25 und § 28 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. §§ 4, 11, 13, 18, 20, 25 und 32 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 28), in Kraft getreten am 7. Januar 2025. Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Untersuchung von Konsumcannabis sowie der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Personal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 8 bis 14 neu eingefügt und § 8 (alt) umbenannt in § 15 (neu) durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; § 8 Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 8 Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 14 Absatz 1 und 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 8 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 28), in Kraft getreten am 7. Januar 2025. Teil 3 mit den §§ 15 bis 21 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 3 mit § 15 (alt) umbenannt in Teil 4 mit § 22 (neu) durch VO vom 25. Mai 2009 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 1. Juli 2009. (1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. Die beim Kreis Wesel bestehenden Ausbildungsverhältnisse zum Beruf Chemielaborant oder Chemielaborantin gehen entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes auf die Untersuchungsanstalt über. (2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden. Teil 3 Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 mit den §§ 15 bis 21 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 3 mit § 15 (alt) umbenannt in Teil 4 mit § 22 (neu) durch VO vom 25. Mai 2009 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 1. Juli 2009. § 15 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. (1) Im Regierungsbezirk Münster wird aus dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Münster (CVUA MS) und dem Gemeinsamen Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt für den Kreis Recklinghausen und die Stadt Gelsenkirchen in der Emscher-Lippe-Region in Recklinghausen (CEL) eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Juli 2009 errichtet. (2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe“ (CVUA-MEL) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. (3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt der Regierungsbezirk Münster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Träger der Untersuchungsanstalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 mit den §§ 15 bis 21 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 3 mit § 15 (alt) umbenannt in Teil 4 mit § 22 (neu) durch VO vom 25. Mai 2009 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 1. Juli 2009. § 2, § 7, § 11, § 13, § 16, § 18, § 20, § 21 Absatz 1 und 2, § 23, § 25 und § 28 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf (Kommunen). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Verwaltungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 mit den §§ 15 bis 21 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 3 mit § 15 (alt) umbenannt in Teil 4 mit § 22 (neu) durch VO vom 25. Mai 2009 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 1. Juli 2009. (1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet. (2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt acht Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme. (3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher Mehrheit gewählt. (4) Ein Beschluss des Verwaltungsrates über die Auflösung des Untersuchungsstandortes Recklinghausen kann nur mit der Stimme des Kreises Recklinghausen gefasst werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Vorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 mit den §§ 15 bis 21 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 3 mit § 15 (alt) umbenannt in Teil 4 mit § 22 (neu) durch VO vom 25. Mai 2009 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 1. Juli 2009. § 2, § 7, § 11, § 13, § 16, § 18, § 20, § 21 Absatz 1 und 2, § 23, § 25 und § 28 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. §§ 4, 11, 13, 18, 20, 25 und 32 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 28), in Kraft getreten am 7. Januar 2025. Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, die Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Stammkapital Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 mit den §§ 15 bis 21 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 3 mit § 15 (alt) umbenannt in Teil 4 mit § 22 (neu) durch VO vom 25. Mai 2009 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 1. Juli 2009. Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 256.000 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Aufgaben der Untersuchungsanstalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 mit den §§ 15 bis 21 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 3 mit § 15 (alt) umbenannt in Teil 4 mit § 22 (neu) durch VO vom 25. Mai 2009 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 1. Juli 2009. §§ 4, 11, 13, 18, 20, 25 und 32 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 28), in Kraft getreten am 7. Januar 2025. Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Strahlenschutzvorsorge, der Untersuchung von Konsumcannabis sowieder Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Personal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 mit den §§ 15 bis 21 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 3 mit § 15 (alt) umbenannt in Teil 4 mit § 22 (neu) durch VO vom 25. Mai 2009 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 1. Juli 2009. § 2, § 7, § 11, § 13, § 16, § 18, § 20, § 21 Absatz 1 und 2, § 23, § 25 und § 28 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. Teil 4 mit den §§ 22 bis 28 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 4 mit § 22 (alt) umbenannt in Teil 5 mit § 29 (neu) durch VO vom 4. November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. (1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. (2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten und Auszubildenden werden entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. Teil 4 Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 22 bis 28 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 4 mit § 22 (alt) umbenannt in Teil 5 mit § 29 (neu) durch VO vom 4. Nove

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.