Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes

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Quellenkennung: 9fbf9b43-272d-425d-943e-8e0f47daa4c3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.12.2007 Fassung Gültig ab 07.01.2025

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mber 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. § 1 Absatz 3, § 22 Absatz 3, § 27, § 29 Absatz 3, § 34 und § 36 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 27 und § 34 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Im Regierungsbezirk Köln wird aus dem Fachbereich Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen, der Amtlichen Lebensmitteluntersuchung - Leistungszentrum optimierter Laborbetrieb der Stadt Bonn, dem Institut für Lebensmitteluntersuchungen der Stadt Köln und dem Chemischen Untersuchungsinstitut der Stadt Leverkusen eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2011 errichtet. (2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland“ (CVUA Rheinland) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. (3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt der Regierungsbezirk Köln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Träger der Untersuchungsanstalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 22 bis 28 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 4 mit § 22 (alt) umbenannt in Teil 5 mit § 29 (neu) durch VO vom 4. November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. § 2, § 7, § 11, § 13, § 16, § 18, § 20, § 21 Absatz 1 und 2, § 23, § 25 und § 28 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Städteregion Aachen, die Städte Aachen, Bonn, Köln, Leverkusen, die Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, der Oberbergische Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis, der Rhein-Erft-Kreis und der Rhein-Sieg-Kreis (Kommunen). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Verwaltungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 22 bis 28 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 4 mit § 22 (alt) umbenannt in Teil 5 mit § 29 (neu) durch VO vom 4. November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. (1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet. (2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt fünf Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme. (3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen. Der Vorsitz und die Stellvertretung werden vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Vorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 22 bis 28 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 4 mit § 22 (alt) umbenannt in Teil 5 mit § 29 (neu) durch VO vom 4. November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. § 2, § 7, § 11, § 13, § 16, § 18, § 20, § 21 Absatz 1 und 2, § 23, § 25 und § 28 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. §§ 4, 11, 13, 18, 20, 25 und 32 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 28), in Kraft getreten am 7. Januar 2025. Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, die Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Stammkapital Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 22 bis 28 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 4 mit § 22 (alt) umbenannt in Teil 5 mit § 29 (neu) durch VO vom 4. November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 300 000 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Aufgaben der Untersuchungsanstalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 22 bis 28 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 4 mit § 22 (alt) umbenannt in Teil 5 mit § 29 (neu) durch VO vom 4. November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. § 1 Absatz 3, § 22 Absatz 3, § 27, § 29 Absatz 3, § 34 und § 36 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 27 und § 34 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen. Sämtliche Amtshandlungen gemäß § 5a der Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2020 (BGBl. I S. 1540) geändert worden ist, sind Bestandteil der Untersuchungen auf Mykotoxine gemäß Anlage 2 auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Personal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 22 bis 28 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 4 mit § 22 (alt) umbenannt in Teil 5 mit § 29 (neu) durch VO vom 4. November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. § 2, § 7, § 11, § 13, § 16, § 18, § 20, § 21 Absatz 1 und 2, § 23, § 25 und § 28 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. Teil 5 mit den §§ 29 bis 35 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 5 mit § 29 (alt) umbenannt in Teil 6 mit § 36 (neu) durch VO vom 20. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. (1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 22 Absatz 1 genannten Untersuchungseinrichtungen beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. (2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 22 Absatz 1 genannten Untersuchungseinrichtungen tariflich Beschäftigten und Auszubildenden werden entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. Teil 5 Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 5 mit den §§ 29 bis 35 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 5 mit § 29 (alt) umbenannt in Teil 6 mit § 36 (neu) durch VO vom 20. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. § 1 Absatz 3, § 22 Absatz 3, § 27, § 29 Absatz 3, § 34 und § 36 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 27 und § 34 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Im Regierungsbezirk Arnsberg wird aus den Chemischen Untersuchungsämtern der Städte Hamm, Hagen und Bochum, dem Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt Dortmund sowie dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2014 errichtet. (2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen“ (CVUA-Westfalen) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. (3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt der Regierungsbezirk Arnsberg. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Träger der Untersuchungsanstalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 5 mit den §§ 29 bis 35 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 5 mit § 29 (alt) umbenannt in Teil 6 mit § 36 (neu) durch VO vom 20. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm, der Ennepe-Ruhr-Kreis, der Hochsauerlandkreis, der Märkische Kreis, die Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest und Unna (Kommunen). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Verwaltungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 5 mit den §§ 29 bis 35 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 5 mit § 29 (alt) umbenannt in Teil 6 mit § 36 (neu) durch VO vom 20. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. (1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet. (2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt elf Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme. (3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den Vertretungen der Kommunen im Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt. (4) Ein Beschluss des Verwaltungsrates über die Auflösung eines zum 31. Dezember 2013 bestehenden Untersuchungsstandortes kann bis zum 31. Dezember 2018 nur gefasst werden, wenn die Kommune, die die Untersuchungseinrichtung am Standort unterhält, zustimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Vorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 5 mit den §§ 29 bis 35 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 5 mit § 29 (alt) umbenannt in Teil 6 mit § 36 (neu) durch VO vom 20. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. §§ 4, 11, 13, 18, 20, 25 und 32 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 28), in Kraft getreten am 7. Januar 2025. Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, die Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Stammkapital Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 5 mit den §§ 29 bis 35 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 5 mit § 29 (alt) umbenannt in Teil 6 mit § 36 (neu) durch VO vom 20. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 220 000 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Aufgaben der Untersuchungsanstalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 5 mit den §§ 29 bis 35 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 5 mit § 29 (alt) umbenannt in Teil 6 mit § 36 (neu) durch VO vom 20. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. § 1 Absatz 3, § 22 Absatz 3, § 27, § 29 Absatz 3, § 34 und § 36 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 27 und § 34 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen. § 27 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Personal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 5 mit den §§ 29 bis 35 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 5 mit § 29 (alt) umbenannt in Teil 6 mit § 36 (neu) durch VO vom 20. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. Teil 4 mit den §§ 22 bis 28 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 4 mit § 22 (alt) umbenannt in Teil 5 mit § 29 (neu) durch VO vom 4. November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. (1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 29 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern 1. beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet, 2. bestehenden Ausbildungsverhältnisse gehen entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes auf die Untersuchungsanstalt über. (2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt im Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Hagen, Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Hamm, Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Bochum, dem Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt Dortmund sowie dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg tätigen tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden. Teil 6 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 mit den §§ 15 bis 21 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 3 mit § 15 (alt) umbenannt in Teil 4 mit § 22 (neu) durch VO vom 25. Mai 2009 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 1. Juli 2009. Teil 4 mit den §§ 22 bis 28 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 4 mit § 22 (alt) umbenannt in Teil 5 mit § 29 (neu) durch VO vom 4. November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. Teil 5 mit den §§ 29 bis 35 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 5 mit § 29 (alt) umbenannt in Teil 6 mit § 36 (neu) durch VO vom 20. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. § 1 Absatz 3, § 22 Absatz 3, § 27, § 29 Absatz 3, § 34 und § 36 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 27 und § 34 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.