Bremen

Gesetz zu dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag

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Quellenkennung: 234047. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.06.2024 Inkrafttreten06.07.2024 Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 538, 562 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag vom 19. Juni 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 538, 562)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.06.2024 Inkrafttreten06.07.2024 Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 538, 562 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag vom 19. Juni 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 538, 562)" juris-Abkürzung: Medien5ÄndStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 19.06.2024 Gültig ab: 06.07.2024 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2024, 538, 562 Gliederungs-Nr: - Gesetz zu dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag Vom 19. Juni 2024 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem am 5. März 2024 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Fünften Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Fünfte Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben. Anlage Fünfter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages [Änderungsanweisungen] Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages [Änderungsanweisungen] Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.