Brandenburg

Verordnung über den Landesrettungsdienstplan (Landesrettungsdienstplanverordnung - LRDPV)

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Verordnung über den Landesrettungsdienstplan (Landesrettungsdienstplanverordnung - LRDPV) vom 24. Oktober 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 64]) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 28], S.9)

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ahl für die Analyse der medizinischen Daten, medizinische Bewertung der Datenanalyse und des Berichtswesens und medizinische Behandlungsrichtlinien für nichtärztliches Personal im Rettungsdienst. Abschnitt 4 Besondere Aufgaben und Standorte der Luftrettung § 11 Rettungshubschrauber (1) Rettungshubschrauber sind grundsätzlich von Sonnenaufgang, frühestens 7 Uhr MEZ, bis Sonnenuntergang einsatzbereit zu halten. Der Einsatzradius eines Rettungshubschraubers für Primäreinsätze beträgt in der Regel 50 Kilometer und im Ausnahmefall 80 Kilometer. (2) Rettungshubschrauber dürfen Primärverlegungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 immer durchführen und Sekundärverlegungen nach § 2 Absatz 2 nur, wenn keine Notfalleinsätze gemeldet sind und die vorausberechnete Einsatzzeit höchstens zwei Stunden beträgt. (3) Rettungshubschrauber sind im Land Brandenburg an folgenden Standorten stationiert: Luftrettungsstandort Funkrufname Versorgungsgebiet Angermünde Christoph 64 Barnim, Oberhavel, Märkisch-Oderland, Ostprignitz-Ruppin, Uckermark, südöstliches Mecklenburg-Vorpommern Bad Saarow Christoph 49 Frankfurt (Oder), Barnim, Dahme-Spreewald, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Teltow-Fläming Brandenburg an der Havel Christoph 35 Brandenburg an der Havel, Landeshauptstadt Potsdam, Havelland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming Perleberg Christoph 39 Havelland, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, südwestliches Mecklenburg-Vorpommern, nördliches Sachsen-Anhalt, nordöstliches Niedersachsen Senftenberg Christoph 33 Cottbus, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße, Nordostsachsen (4) Der Rettungshubschrauber Christoph 35 wird vom Bund als Zivilschutzhubschrauber bereitgestellt. Auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörden des Landes Brandenburg steht der Zivilschutzhubschrauber auch für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes zur Verfügung. § 12 Intensivtransporthubschrauber (1) Intensivtransporthubschrauber sind für Sekundärverlegungen immer dann einzusetzen, wenn der Einsatzradius eines Rettungshubschraubers nach § 11 Absatz 1 überschritten wird, die voraussichtliche Einsatzzeit mehr als zwei Stunden beträgt oder in die Nachtstunden fällt. Für Sekundärverlegungen, die den Einsatzradius nach § 11 Absatz 1 nicht überschreiten, sollen Intensivtransporthubschrauber nur eingesetzt werden, wenn der für den Standort vorgehaltene Rettungshubschrauber im Einsatz ist und die Verlegung keinen zeitlichen Aufschub gestattet oder der Rettungshubschrauber wegen seiner Ausstattung für die Verlegung ungeeignet ist. (2) Zur Notfallrettung sind Intensivtransporthubschrauber nur dann einzusetzen, wenn der Rettungshubschrauber im Einsatz oder nicht einsatzbereit ist oder sonstige geeignete Rettungsfahrzeuge innerhalb der Hilfsfrist nicht zur Verfügung stehen. (3) Im Land Brandenburg ist ein Intensivtransporthubschrauber (Funkrufname: Christoph Brandenburg) an der Luftrettungsstation Senftenberg stationiert. Abschnitt 5 Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen § 13 Allgemeines Die Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten bei einem Schadensereignis mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen zählt unabhängig vom auslösenden Ereignis zu den Aufgaben des Rettungsdienstes. Die Träger des Rettungsdienstes haben anhand der Grundsätze dieses Abschnitts Planungen vorzunehmen und Vorbereitungen zu treffen. Diese sind in einem Maßnahmeplan MANV zu dokumentieren. § 14 Maßnahmeplan MANV (1) Der Maßnahmeplan MANV ist vom Träger des Rettungsdienstes im Rahmen des integrierten Hilfeleistungssystems an den unter Absatz 3 festgelegten Stufen und den jeweils zugeordneten Schutzzielen auszurichten. Er ist im Rettungsdienstbereich mit den Brand- und Katastrophenschutzbehörden, den jeweiligen benachbarten Trägern des Rettungsdienstes, der Regionalleitstelle und den für die weiteren Hilfeleistungspotenziale Verantwortlichen abzustimmen sowie durch Übungen zu erproben. Die Untersetzung definierter Versorgungsstufen mit konkreten Planungen erfolgt in jedem Rettungsdienstbereich entsprechend den örtlichen Ressourcen. Der Maßnahmeplan MANV ist Teil des Rettungsdienstbereichsplanes und als ereignisbezogener Sonderplan Bestandteil der Katastrophenschutzpläne nach § 39 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. (2) Im Maßnahmeplan MANV ist das vereinbarte Zusammenwirken mit den Krankenhäusern und anderen beteiligten Gesundheitseinrichtungen darzustellen und zu dokumentieren. Die Regionalleitstellen führen zur Informations- und Dispositionsunterstützung einen Nachweis der jeweils verfügbaren Aufnahme- und Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser. (3) Die Versorgungsstufen und Schutzziele für den MANV werden wie folgt festgelegt: Stufe Versorgung gemäß Gefährdungsstufe Schutzziel MANV 1 normierter alltäglicher Schutz Hilfeleistung für Schadensereignisse mit mehreren Verletzten, die im Rahmen des Regelrettungsdienstes bewältigt werden können 2 standardisierter, flächendeckender Grundschutz Hilfeleistung für Schadensereignisse mit MANV, die mittels besonderer Vorgehensweise mit den Potenzialen des betroffenen Rettungsdienstbereiches einschließlich Reserven und Hinzuziehung von überörtlicher Luftrettung, Kräften und Mitteln der benachbarten Rettungsdienstbereiche und des Katastrophenschutzes in angemessener Zeit bewältigt werden können 3 erhöhter Schutz für gefährdete Regionen und Einrichtungen Hilfeleistung für Schadensereignisse mit MANV, die nicht mit den Potenzialen des Grundschutzes abzudecken sind und die zur Bewältigung insbesondere zusätzliche standardisierte Hilfeleistungspotenziale des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes erfordern 4 Sonderschutz mit Hilfe von Spezialkräften Hilfeleistung für Schadensereignisse mit MANV, die den zusätzlichen Einsatz von Spezialkräften des Bundes, den überregionalen Einsatz von Hilfeleistungskapazitäten aus anderen Bundesländern und gegebenenfalls Potenziale aus anderen Staaten erfordert (4) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind verpflichtet, eine aktuelle Übersicht über die jeweils vorgehaltenen Hilfeleistungspotenziale zu führen und diese den anderen Trägern des Rettungsdienstes und den Katastrophenschutzbehörden zur Verfügung zu stellen. (5) Aus den vorhandenen Einsatzmitteln des Regelrettungsdienstes sollen Leistungskomponenten so definiert, zusammengestellt und im Maßnahmeplan MANV dokumentiert werden, dass damit sowohl eine effektive Bewältigung eines MANV-Ereignisses im eigenen Bereich als auch eine effektive überörtliche Hilfeleistung ermöglicht wird. (6) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben das für die Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten bei einem MANV notwendige Personal und die erforderliche materielle Ausstattung für den Grundschutz vorzuhalten und für den bedarfsnotwendigen Transport zum Einsatzort zu sorgen. Hierzu zählen insbesondere das rettungsdienstliche Führungspersonal, technisch-logistische Ausstattungen für die Erstversorgung an den Einsatzstellen, Kennzeichnungsmittel und geeignete persönliche Schutzausrüstungen für die Einsatzkräfte, Patientendokumentationssysteme sowie Arzneimittel und Medizinprodukte (Sanitätsmaterialien). Die Planung über die Vorhaltungen und deren Transport zum Einsatzort ist im Maßnahmeplan MANV zu dokumentieren. § 15 Bereichsübergreifende Einsätze (1) Zur Bewältigung eines Schadensereignisses mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen haben sich die Träger des Rettungsdienstes gegenseitig zu unterstützen. Bereichsübergreifende Einsätze von Einsatzmitteln des Rettungsdienstes bei einem Schadensereignis mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen erfolgen unter Beachtung des Maßnahmeplanes MANV. (2) Wenn zur Schadensbewältigung die bereichsübergreifende Unterstützung durch eine Vielzahl an Rettungsmitteln erforderlich ist, sollen aus der rettungsdienstlichen Regelvorhaltung durch die integrierten Regionalleitstellen vorrangig Leistungskomponenten nach § 14 Absatz 5 alarmiert werden, die ein effizientes Zusammenwirken insbesondere der Potenziale des Rettungsdienstes und des Brand- und Katastrophenschutzes gewährleisten. (3) Die Regelversorgung in der Notfallrettung kann im hilfeleistenden Rettungsdienstbereich nach Maßgabe der Planungen eingeschränkt werden. Die Einschränkung beinhaltet eine vorübergehende Aussetzung der Hilfsfrist nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes. Für die Aufrechterhaltung der Notfallversorgung während der Bewältigung des MANV-Ereignisses sowohl im betroffenen als auch im hilfeleistenden Rettungsdienstbereich soll im Maßnahmeplan MANV eine bestimmte Anzahl an Rettungsmitteln vorgesehen werden. Durch Aktivierung von rettungsdienstlichen Reserven und Inanspruchnahme von Amtshilfe aus weiteren benachbarten Rettungsdienstbereichen soll die Einschränkung der Regelversorgung gering gehalten werden. § 16 Durchführung des Maßnahmeplanes MANV (1) Bei einem Schadensereignis mit Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen löst die integrierte Regionalleitstelle, im Bedarfsfall im Zusammenwirken mit anderen integrierten Regionalleitstellen, den MANV-Alarm lageabhängig, stufenbezogen in einzelnen oder mehreren Rettungsdienstbereichen des Landes Brandenburg aus. Die verfügbaren Einsatz- und Behandlungskapazitäten der Rettungsdienstbereiche sind unter Beachtung von § 15 einzusetzen. (2) Über die Verstärkungen des Rettungsdienstes wird im Einzelfall auf der Grundlage des Maßnahmeplanes MANV entschieden. Zur Verstärkung sollen rettungsdienstliche Reserven, Leistungskomponenten benachbarter Rettungsdienstbereiche, Luftrettungsmittel, Einsatzmittel des Katastrophenschutzes und der Feuerwehren, organisationseigene Potenziale der Hilfsorganisationen sowie geeignete Hilfskräfte weiterer Stellen herangezogen werden. (3) Die Durchführung des rettungsdienstlichen Einsatzes gemäß Maßnahmeplan MANV ist durch die rettungsdienstliche Einsatzleitung nach § 17 Absatz 1 anzuweisen und zu koordinieren. § 17 Führungsorganisation (1) Bei einem MANV-Ereignis übernimmt die ersteintreffende Notärztin oder der ersteintreffende Notarzt mit Unterstützung der Rettungsassistentin oder Notfallsanitäterin beziehungsweise des Rettungsassistenten oder des Notfallsanitäters eines vor Ort befindlichen Rettungsfahrzeuges vorläufig die rettungsdienstliche Einsatzleitung kommissarisch. Die zuständige integrierte Regionalleitstelle hat sofort das rettungsdienstliche Führungspersonal zu alarmieren. Dies sind Leitende Notärztinnen und Notärzte (LNA) als notärztliche und Organisatorische Leiterinnen und Leiter Rettungsdienst (OrgL) als organisatorische Leitung. (2) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben für ihren Zuständigkeitsbereich eine ausreichende Anzahl an LNA und OrgL zu bestellen, deren Einsatzbereitschaft zu gewährleisten und die zuständige integrierte Regionalleitstelle über die Erreichbarkeiten zu unterrichten. Die Alarmierung des rettungsdienstlichen Führungspersonals erfolgt auf der Grundlage besonderer Einsatzstichwörter. Die schnellstmögliche Beförderung des LNA und des OrgL zum Einsatzort ist sicherzustellen und hat unverzüglich, ohne schuldhafte Verzögerung zu erfolgen. § 18 Aufgaben der rettungsdienstlichen Leitung (1) Im Fall eines MANV-Ereignisses obliegt der notärztlichen Leitung die medizinische Führung und Koordination des MANV-Einsatzes. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben: die medizinische Lagebeurteilung hinsichtlich der Schadensart, des Schadensumfangs, der möglichen Folgegefährdung sowie der erforderlichen Hilfeleistungspotenziale, die Schwerpunktbestimmung und Priorisierung des Ressourceneinsatzes auf der Basis von Sichtungen sowie die Organisation der Notfallversorgung, den Einsatz und die Anweisung des rettungs- und sanitätsdienstlichen Personals, die Koordination der Zusammenarbeit zwischen Rettungsdienst, Sanitätsdienst und weiterem für die Patientenbehandlung herangezogenen Personal, die Festlegung der notfallmedizinischen Versorgung, der Transportmittel und -ziele, die Veranlassung, Koordination und Überwachung der festgelegten Maßnahmen als Mitglied der Einsatzleitung in ständiger Abstimmung mit dieser. (2) Der organisatorischen Leitung obliegt dabei die Unterstützung der notärztlichen Leitung insbesondere durch die Wahrnehmung folgender organisatorisch-technischer Führungs- und Koordinierungsaufgaben: die rettungsdienstliche Lagebeurteilung aus taktisch-organisatorischer Sicht und die Anforderung der erforderlichen Hilfeleistungskapazitäten in Abstimmung mit der notärztlichen Leitung, der ständige Kontakt zur Einsatzleitung beziehungsweise zur integrierten Regionalleitstelle, die Festlegung der Raumordnung in Abstimmung mit der notärztlichen Leitung und der Einsatzleitung, der Aufbau der rettungs- und sanitätsdienstlichen Infrastruktur an der Einsatzstelle, die Organisation und Koordinierung des Personal- und Materialeinsatzes im Einsatzabschnitt Patientenbehandlung, die Organisation des Patiententransports nach den Vorgaben der notärztlichen Leitung, die Durchführung oder Delegation der Patientenregistrierung und -dokumentation. § 19 Qualifikation der rettungsdienstlichen Leitung (1) Für die rettungsdienstliche Einsatzleitung nach § 17 Absatz 1 sind von den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes LNA sowie OrgL in ausreichender Anzahl auszubilden. Im Rahmen der Ausbildung sowie von Schulungen und Übungen hat der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sicherzustellen, dass das rettungsdienstliche Führungspersonal in die Einsatzleitung nach § 9 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes eingebunden werden kann. (2) LNA und OrgL müssen über mehrjährige rettungsdienstliche Einsatzerfahrung und umfassende Kenntnisse der regionalen Organisation und Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und des Gesundheitswesens verfügen. (3) Die mit der notärztlichen Leitung zu betrauende Person muss über die Qualifikation als Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt entsprechend den Empfehlungen der Bundesärztekammer verfügen, die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes aufweisen sowie im Notarztdienst tätig sein. (4) Die mit der organisatorischen Leitung des Rettungsdienstes zu betrauende Person sollte über die Qualifikation einer Notfallsanitäterin/eines Notfallsanitäters oder einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten verfügen, mehrjährig im Rettungsdienst tätig sein sowie einen OrgL-Lehrgang erfolgreich absolviert haben. Abschnitt 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Landesrettungsdienstplan des Landes Brandenburg vom 24. Februar 1997 (GVBl. II S. 106) außer Kraft. Potsdam, den 24. Oktober 2011 Die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Anita Tack

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.