Sachsen

DVO Unterhaltssicherungsgesetz

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Quellenkennung: 2574. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1991 Nr. 17, S. 245 Fsn-Nr.: 813-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 26. Juli 1991

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes Vom 17. Juli 1991 Aufgrund von § 17 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 1990 (BGBl. I S. 769) wird verordnet: § 1 Unterhaltssicherungsbehörden Zuständige Behörden zur Feststellung und Bewilligung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind die Landratsämter und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden. § 2 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 17. Juli 1991 Die Sächsische Staatsregierung: Prof. Dr. Biedenkopf Dr. Krause Heitmann Prof. Dr. Milbradt Rehm (i. V. Dr. Geisler) Prof. Dr. Meyer Dr. Schommer Dr. Jähnichen Dr. Geisler Dr. Weise Vaatz Dr. Ermisch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.