Brandenburg

Verordnung über die Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen des Landes Brandenburg

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Verordnung über die Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen des Landes Brandenburg vom 17. April 2015 (GVBl.II/15, [Nr. 18])

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Verordnung über die Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen des Landes Brandenburg vom 17. April 2015 (GVBl.II/15, [Nr. 18]) Auf Grund des § 63 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 123) geändert worden ist, verordnet der Minister der Finanzen: § 1 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (1) Für die Berechnung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes ist als Bemessungsgrundlage die Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 nach der Anlage 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes maßgebend. (2) Die Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung bleibt unberührt. Einzelnorm § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 17. April 2015 Der Minister der Finanzen Christian Görke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.