Bremen

Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 127984. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.03.2019 Inkrafttreten14.03.2019 Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 57 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. März 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 57)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.03.2019 Inkrafttreten14.03.2019 Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 57 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. März 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 57)" juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr22G BR Ausfertigungsdatum: 05.03.2019 Gültig ab: 14.03.2019 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2019, 57 Gliederungs-Nr: - Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 5. März 2019 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem am 26. Oktober 2018 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.*) Bremen, den 5. März 2019 Der Senat Fußnoten *) [Gemäß Bekanntmachung vom 26. April 2019 (Brem.GBl. S. 236) wird bekannt gemacht, dass der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 am 1. Mai 2019 in Kraft tritt.] Staatsvertrag Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages [Änderungsanweisungen] Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Mai 2019 in Kraft. Sind bis zum 30. April 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*) (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Fußnoten *) [Gemäß Bekanntmachung vom 26. April 2019 (Brem.GBl. S. 236) wird bekannt gemacht, dass der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 am 1. Mai 2019 in Kraft tritt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.