Sachsen

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

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Quellenkennung: 12156. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2011 Nr. 13, S. 640 Fsn-Nr.: 72-33V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 7. November 2020

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en Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. 3Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.9 § 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung (1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. (2) 1Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. 2Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab. (3) 1Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. 2Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. 3Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. (4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge. (5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. 2Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet. (6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. 2Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden. (7) 1Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. 2Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 zu regeln. 3Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.10 § 10a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.11 § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern, die der Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, so gelten für die Verarbeitung der dafür erforderlichen Daten die zur Auftragsverarbeitung geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72). (2) 1Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Absatz 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. 2Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. 3Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. (3) 1Die zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt von ihr gespeicherte personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. 2Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind. (4) 1Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person. 2Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. 3Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. 4Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung. 5Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass 1. eine vorherige Datenerhebung unmittelbar bei der betroffenen Person erfolglos war oder nicht möglich ist, 2. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und 3. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verarbeitung hat. 6Die Verarbeitung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 bis 8 genannten Daten. 7Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. 8Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz oder den Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. 9Die Daten betroffener Personen, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden. (5) 1Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt: 1. Familienname, 2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, 3. frühere Namen, 4. Doktorgrad, 5. Familienstand, 6. Tag der Geburt, 7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und 8. Tag des Einzugs in die Wohnung. 2Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. 3Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. 4Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. 5Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Absatz 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. 6Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor. (6) Im nicht privaten Bereich verarbeitet die zuständige Landesrundfunkanstalt Telefonnummern und E-Mail-Adressen bei den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen und aus öffentlich zugänglichen Quellen ohne Kenntnis der betroffenen Person, um Grund und Höhe der Beitragspflicht festzustellen. (7) 1Die Landesrundfunkanstalt darf die in den Absätzen 4, 5 und 6 und in § 4 Absatz 7, § 4a Absatz 4, § 8 Absatz 4 und 5 und § 9 Absatz 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben verarbeiten. 2Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. 3Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. 4Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten. 5Eine über Satz 4 hinausgehende Information findet nicht statt über Daten, die unmittelbar beim Beitragsschuldner oder mit dessen Einverständnis erhoben oder übermittelt wurden. 6Dies gilt auch für Daten, die aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erhoben oder übermittelt worden sind. 7Informationen zu den in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) genannten Angaben werden den Beitragsschuldnern durch die nach § 10 Absatz 7 eingerichtete Stelle in allgemeiner Form zugänglich gemacht; im Übrigen gilt Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679. (8) 1Jede natürliche Person hat das Recht, bei der für sie zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der nach § 10 Absatz 7 eingerichteten Stelle Auskunft zu verlangen über 1. die in § 8 Absatz 4 genannten, sie betreffenden personenbezogenen Daten, 2. das Bestehen, den Grund und die Dauer einer sie betreffenden Befreiung oder Ermäßigung im Sinne der §§ 4 und 4a, 3. sie betreffende Bankverbindungsdaten und 4. die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt hat. 2Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst. (9) Die Landesrundfunkanstalten stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass eine Verarbeitung der Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt.12 § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Absatz 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt, 2. der Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 2 nicht nachgekommen ist oder 3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen. (4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen. § 13 Revision zum Bundesverwaltungsgericht In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht. § 14 Übergangsbestimmungen (1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen. (2) Jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nicht-privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ist ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen. (3) 1Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass jede nach den Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags als 1. privater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person nach Maßgabe von § 2 dieses Staatsvertrages oder 2. nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person nach Maßgabe von § 6 dieses Staatsvertrages, unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist. 2Eine Abmeldung mit Wirkung für die Zukunft bleibt hiervon unberührt. (4) 1Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst; mindestens ist ein Beitrag in Höhe eines Rundfunkbeitrages zu entrichten. 2Soweit der Beitragsschuldner bisher aufgrund der Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, wird vermutet, dass er mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß § 4 Absatz 2 ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen hat. (5) 1Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. 2Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. 3Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden. (6) 1Die bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt für den Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten Daten und Daten nach Absatz 1 und 2 dürfen von den Landesrundfunkanstalten in dem nach diesem Staatsvertrag erforderlichen und zulässigen Umfang verarbeitet und genutzt werden. 2Die erteilten Lastschrift- oder Einzugsermächtigungen sowie Mandate bleiben für den Einzug der Rundfunkbeiträge bestehen. (7) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Absatz 1. (8) 1Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Absatz 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages endet zum 31. Dezember 2012. 2Soweit Einrichtungen nach § 5 Absatz 3 bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages nach Art. 7 Absatz 2 Satz 1 des 15. 3Rundfunkänderungsstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Absatz 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages befreit waren, gilt für deren Betriebsstätten der Nachweis nach § 5 Absatz 3 Satz 3 als erbracht. (9) Die Landesrundfunkanstalten dürfen keine Adressdaten privater Personen ankaufen. (10) Die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bleiben auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden.13 § 15 Vertragsdauer, Kündigung 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2020 erfolgen. 4Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 5Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. 6Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.14 1 Inhaltsverzeichnis geändert durch Artikel 2 des 21. Staatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 159) und durch 23. Änderungsstaatsvertrag vom 28. Oktober 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 195) 2 § 1 geändert durch Artikel 8 des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381) 3 § 3 geändert durch Artikel 4 des 19. Staatsvertrages vom 7. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 247, 249) 4 § 4 geändert durch Artikel 4 des 19. Staatsvertrages vom 7. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 247, 249) 5 § 4a eingefügt durch 23. Änderungsstaatsvertrag vom 28. Oktober 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 195) 6 § 5 geändert durch Artikel 4 des 19. Staatsvertrages vom 7. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 247, 249) 7 § 6 geändert durch Artikel 4 des 19. Staatsvertrages vom 7. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 247, 249) 8 § 8 geändert durch 23. Änderungsstaatsvertrag vom 28. Oktober 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 195) 9 § 9 geändert durch Artikel 4 des 19. Staatsvertrages vom 7. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 247, 249) und durch 23. Änderungsstaatsvertrag vom 28. Oktober 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 195) 10 § 10 geändert durch Artikel 4 des 19. Staatsvertrages vom 7. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 247, 249) 11 § 10a eingefügt durch 23. Änderungsstaatsvertrag vom 28. Oktober 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 195) 12 § 11 geändert durch Artikel 4 des 19. Staatsvertrages vom 7. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 247, 249), durch Artikel 2 des 21. Staatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 159) und durch 23. Änderungsstaatsvertrag vom 28. Oktober 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 195) 13 § 14 geändert durch Artikel 4 des 19. Staatsvertrages vom 7. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 247, 249) und durch 23. Änderungsstaatsvertrag vom 28. Oktober 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 195) 14 § 15 geändert durch Artikel 4 des 19. Staatsvertrages vom 7. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 247, 249)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.