Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-09-04

Quellenkennung: gazette-2026-076. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 4. September 2026 Nummer 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung Vom 2. September 2026 Aufgrund des § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- mer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212), in Verbindung mit § 1 Nr. 34 der Subdelegationsverordnung-Justiz vom 13. De- zember 2022 (Nds. GVBl. S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 59), wird verordnet: Artikel 1 § 38 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justiz- verwaltung vom 8. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 70), erhält folgende Fassung: „3. die Entscheidung über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle (§ 6 Abs. 1 BNotO), die Bestellung von Notarinnen und Notaren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BNotO, auch in den Fällen des § 48 d Abs. 2 Satz 1 und des § 48 e Abs. 3 Satz 1 BNotO) sowie die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren (§ 48 b Abs. 1 und § 48 c BNotO, auch in den Fällen des § 121 BNotO);“. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hannover, den 2. September 2026 Niedersächsisches Justizministerium Wahlmann Ministerin Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.