Nordrhein-Westfalen

Satzung der Kommunalen Versorgungskassen WestfalenLippe (kvw)

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Quellenkennung: 4da4787d-60bb-462b-8ebb-41d4f9a83697. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.11.2014 Fassung Gültig ab 01.08.2023

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schlossene Einzelvereinbarungen entsprechend. (5) 1Ist ein Dritter einem Mitglied gegenüber zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, ist diese Abfindung zu 30 Prozent an die jeweilige Umlagegemeinschaft zur Minderung des Umlagebedarfs (§ 29 Absatz 3) abzuführen. 2Dem Mitglied stehen 70 Prozent der Abfindung zur Verminderung des zukünftig individuell zu tragenden Versorgungsaufwandes (§ 29 Absatz 4) zu. 3Der dem Mitglied zustehende Anteil kann in den kvw-Versorgungsfonds mitgliedsbezogen eingezahlt werden. (6) 1Ist ein Mitglied zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, wird diese Abfindung von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen.2Sind Abfindungen und Zinsen nach den in Satz 1 genannten Bestimmungen von einem Mitglied an Dritte weiterzuleiten, übernimmt die kvw-Beamtenversorgung diese Abfindung in Höhe des in Absatz 5 Satz 1 genannten Prozentsatzes. 3Den Mitgliederanteil (Absatz 5 Satz 2) hat das Mitglied einschließlich der Zinsen selbst zu tragen. 4Bei Zustimmung der kvw-Beamtenversorgung gelten die Sätze 1 bis 3 für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend. (7) 1Kommt es im Rahmen eines auf Gesetz beruhenden Aufgabenübergangs zu einem Dienstherrenwechsel von Beamtinnen/Beamten und beansprucht das aufnehmende Mitglied abweichend von Absatz 5 100 Prozent des Abfindungsbetrages, so werden die Versorgungsaufwendungen und die Verwaltungskosten im Wege der Erstattung aufgebracht (§ 28 Satz 2). 2Absatz 6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. (8) Absatz 3 Satz 2 sowie die Absätze 4 bis 7 gelten nicht für Mitglieder, bei denen die Versorgungsaufwendungen im Wege der Erstattung aufgebracht werden (§ 28 Satz 2). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Für die Festsetzung der Umlage ist die Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2) nach dem Stand am 1. Januar des Wirtschaftsjahres maßgebend. 2Die kvw-Beamtenversorgung übersendet dem Mitglied eine Nachweisung über die aktiven Beamten, die im Rahmen der §§ 29 und 30 bei der Bemessung der Umlage berücksichtigt werden. 3Das Mitglied hat die Nachweisung zu prüfen und Änderungen innerhalb der von der kvw-Beamtenversorgung festgesetzten Frist, die wenigstens vier Wochen betragen muss, bei der kvw-Beamtenversorgung einzureichen. (2) Änderungen in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen Wirtschaftsjahr bei der Umlage berücksichtigt. (3) 1Auf die Umlage und auf die Erstattungsbeträge werden Abschläge erhoben. 2Die monatlichen Abschläge sind zum 25. des jeweiligen Vormonats fällig. (4) Über die Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen (Umlage und Erstattungsbeträge) erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid. (5) Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent über dem Basiszinssatz (§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Rechnung gestellt werden. (6) Die Zahlungen der Mitglieder an die kvw werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.   Teil 10 Einzelregelungen der Finanzwirtschaft   Kapitel 1 Allgemeine Wirtschaftsführung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Versorgungskassen werden jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie ein Lagebericht erstellt. (2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe der Gemeinden geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden: 1. der Jahresabschluss wird in Anlehnung an die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung, gegliedert; 2. auf die Anwendung der §§ 16, 18, 20 und 26 Absatz 3 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung, wird verzichtet; 3. der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Leiterin/vom Leiter der Versorgungskassen und von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und nach Prüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung zuzuleiten.   Kapitel 2 Rücklagenwirtschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Allgemeine Rücklage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Sicherung der Liquidität (rechtzeitige Leistung von Ausgaben) ist bis zur Höhe der durchschnittlichen einfachen Monatsausgaben für Versorgungsaufwendungen und Verwaltungskosten des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine allgemeine Rücklage anzusammeln. (2) Solange die in Absatz 1 genannte Höhe nicht erreicht ist, ist der Rücklage mindestens ein Zehntel ihres Sollbestandes jährlich aus Umlagen und Erstattungen zuzuführen. (3) Soweit eine Mitgliedschaft ohne Beteiligung an der Umlage nur zum Zwecke der Berechnung und Zahlung von Versorgungsbezügen (Erstattungsweg) besteht, sind ausscheidenden Mitgliedern ihre während der Zugehörigkeit zur kvw-Beamtenversorgung bereitgestellten Betriebsmittel (anteilige allgemeine Rücklage) zurückzuzahlen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Sonderrücklage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Es kann eine Sonderrücklage gebildet werden. 2Die Bestände dieser Rücklage können zur Reduzierung des Umlagebedarfs eingesetzt werden, um den Anstieg der Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder zu begrenzen. 3Als obere Grenze (Soll-Bestand) wird ein Fünftel des Jahresbetrages des von der kvw-Beamtenversorgung zu leistenden Versorgungsaufwandes nach dem jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr bestimmt. (2) In die Sonderrücklage fließen bis zur Erreichung des Sollbestandes 1. Erstattungen von Dritten, soweit diese nicht in die Umlage- beziehungsweise Erstattungsregelung einbezogen werden, 2. Alterszuschläge und 3. Vermögenserträge, soweit diese auf Mitglieder entfallen, die an der Umlage beteiligt sind. (3) Zu ihrer Ergänzung können im Wirtschaftsplan weitere Beträge vorgesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Verteilung der Rücklagen bei Auflösung der Versorgungskasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Auflösung der kvw-Beamtenversorgung sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklage im Verhältnis der Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2 und 3) beziehungsweise des zu erstattenden Aufwandes des einzelnen Mitgliedes im letzten Wirtschaftsjahr zur Summe der Umlagebemessungsgrundlage beziehungsweise der zu erstattenden Aufwendungen aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen.   Teil 11 kvw-Beihilfekasse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Leistungen der kvw-Beihilfekasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Versorgungskassen übernehmen auf Antrag ihrer Mitglieder (§ 3) die Berechnung, Festsetzung und Zahlung von Beihilfen, die auf Grund der jeweils geltenden Beihilfevorschriften Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu gewähren sind. 2Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Beschäftigten der Mitglieder der kvw-Beihilfekasse, soweit ihnen Beihilfen nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren sind. (2) 1Die Leistungen werden in eigenem Namen und in Vertretung des Mitglieds gewährt. 2Die kvw-Beihilfekasse trifft die notwendigen Entscheidungen. 3Die Aufgabenübertragung kann sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. 4Weicht das Mitglied zu Lasten der Umlagegemeinschaft von der Auffassung der Beihilfekasse ab, so kann die Beihilfekasse die Übernahme der bewilligten Leistungen ablehnen. 5Bei Ansprüchen des Mitglieds gegen Dritte auf Schadensersatz oder auf sonstige Leistungen ist § 25 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der kvw-Beihilfekasse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) § 24 Satz 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Beginn der Beihilfegewährung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Mit Beginn der Mitgliedschaft setzt die Beihilfegewährung ein. 2Wird die Beihilfeleistung im Umlageverfahren abgewickelt, kann die kvw-Beihilfekasse die Übernahme von Beihilfeleistungen ablehnen, wenn der Beihilfeanspruch vor der Aufnahme in die Beihilfekasse begründet wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Kündigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Das Mitglied kann seine im Rahmen des § 36 Absatz 1 begründete Mitgliedschaft zur kvw-Beihilfekasse kündigen. 2Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres. 3Während der Kündigungsfrist sind zum Ausgleich die Verwaltungskostenbeiträge mindestens in Höhe des Durchschnittes der letzten zwei Jahre an die kvw-Beihilfekasse zu zahlen. 4Im Umlageverfahren der kvw-Beihilfekasse ist die Kündigung erstmals im fünften Jahr der Mitgliedschaft zum Schluss des siebten Jahres der Mitgliedschaft möglich; für die nachfolgenden Zeiträume gilt die Regelung nach Satz 2. 5Der kvw-Beihilfekasse steht eine Kündigungsmöglichkeit entsprechend § 12 Absatz 2 und Absatz 3 zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Umlage und Erstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die für die Beihilfeleistungen, Verwaltungskosten und die Rücklagenzuführung erforderlichen Mittel werden durch Umlage oder Erstattung aufgebracht. 2Der durch Umlage finanzierte Abrechnungsverband der kvw-Beihilfekasse trägt die Bezeichnung kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft. 3§ 31 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Abschläge zum Ersten des jeweiligen Monats fällig sind. 4§ 31 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend. (2) 1Eine Änderung des Finanzierungsverfahrens gemäß Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. 2In diesen Fällen steht den Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Umlagegruppen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft umfasst die Umlagegruppen für Beamtinnen/ Beamte (Umlagegruppe 1), Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger (Umlagegruppe 2) und alle übrigen Beihilfeberechtigten (Umlagegruppe 3). (2) 1Nicht in die Bemessungsgrundlage und in den Umlagebedarf einbezogen werden die Beihilfen von Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn sie bei dem Beitritt eines Mitglieds zur kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft in den letzten drei Jahren vor der beantragten Aufnahme jeweils mindestens 40 000 Euro jährlich betragen haben (Bestandsfälle). 2Satz 1 findet keine Anwendung mehr, wenn die Bestandsfälle nach dem Beitritt eines Mitglieds in fünf aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren Beihilfeleistungen in Höhe von weniger als 40 000 Euro jährlich verursacht haben. (3) 1Die kvw-Beihilfekasse kann zur Wahrung der Interessen der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft einen Zuschlag zur Umlage erheben, wenn der durchschnittliche Beihilfeaufwand eines beitretenden Mitglieds um mehr als 15 Prozent über dem durchschnittlichen Beihilfeaufwand in der jeweiligen Umlagegruppe liegt und diese Abweichung voraussichtlich nicht nur vorübergehend ist. 2Bestandsfälle nach Absatz 2 Satz 1 bleiben dabei unberücksichtigt. 3Der Zuschlag ist vor dem Beitritt zur kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft schriftlich zu vereinbaren. (4) Eine Mitgliedschaft in der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft kann nur mit allen beihilfeberechtigten Personen erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Bemessungsgrundlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Zahl der Beihilfeberechtigten in der jeweiligen Umlagegruppe am 1. Januar des Jahres. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Feststellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Die Höhe der Umlage ergibt sich aus der Gegenüberstellung der von der kvw-Beihilfekasse im Laufe des Wirtschaftsjahres gezahlten Beihilfen, Verwaltungskosten und Rücklagenzuführungen zu der in § 41 genannten Bemessungsgrundlage. 2Erstattungen von Dritten einschließlich der Preisnachlässe nach dem Arzneimittelrabattgesetz vermindern den der Berechnung zugrunde zu legenden Beihilfeaufwand. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Rücklagen der kvw-Beihilfekasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Mit Zustimmung des Verwaltungsrates kann für den Bereich der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft bis zur Höhe der vierfachen durchschnittlichen Monatsausgaben für Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten eine Rücklage gebildet werden. 2Der Durchschnitt der Monatsausgaben ermittelt sich dabei nach den im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr angefallenen Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten. (2) 1Die Rücklage dient vorrangig der Sicherung einer ausreichenden Liquidität. 2Darüber hinaus kann sie dazu eingesetzt werden, eine möglichst gleichmäßige jährliche Belastung der Mitglieder durch die Umlage zu erreichen. (3) In die Rücklage fließen außer den Zuführungen aus Umlagen (§ 42) bis zum Erreichen der Obergrenze auch die Vermögenserträgnisse. (4) 1Überschüsse aus dem Verwaltungskostenbeitrag sind einer Verwaltungskostenrücklage zuzuführen. 2Die Bestände dieser Rücklage dienen zum Ausgleich künftiger Unterdeckungen bei den Verwaltungskosten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes bei Auflösung der kvw-Beihilfekasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Auflösung der kvw-Beihilfekasse ist der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Rücklagenbestand im Verhältnis der Bemessungsgrundlage (§ 41) des einzelnen Mitglieds im letzten Wirtschaftsjahr zur Summe der Umlagebemessungsgrundlage aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen.   Teil 12 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Teil 13 Versorgungsrücklage Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Verwaltung der Versorgungsrücklage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Versorgungskassen können als Treuhänderin die vom Mitglied gebildete Versorgungsrücklage in einem thesaurierenden Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in der jeweils geltenden Fassung verwalten. 2Sie zeichnen dazu in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und verwalten diese für die einzelnen Mitglieder. (2) Das Mitglied kann seine Fondsanteile wie folgt schriftlich von der kvw-Beamtenversorgung zurückfordern: 1. bis zu einer Million Euro Kurswert unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatsende, 2. bis zu fünf Millionen Euro Kurswert unter Wahrung einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende und 3. darüber hinausgehende Beträge unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Quartalsende. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Beendigung der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Mitgliedschaft zur Verwaltung der Versorgungsrücklage kann unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden.   Teil 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Übergangsvorschriften zur kvw-Beihilfekasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für das Gründungsjahr der kvw-Beihilfekasse und das Folgejahr sind für die Feststellung der Umlage die Umlagebemessungsgrundlagen nach dem Stand am 1. Juli des jeweiligen Wirtschaftsjahres maßgebend. (2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Nummer 5 und abweichend von § 43 Absatz 2 kann in den ersten fünf Jahren des Bestehens der kvw-Beihilfekasse jeder Überschuss aus der Beihilfeumlage zur Aufstockung der Rücklage verwendet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Versorgung nach dem G 131 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Versorgungskassen führen auf Veranlassung und für Rechnung des Landes Nordrhein-Westfalen die Versorgung der im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wohnenden verdrängten kommunalen Beamtinnen/Beamten (Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeiter) und ihrer Hinterbliebenen nach dem G 131 durch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit juristische Personen des privaten Rechts bei Inkrafttreten der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 27. Februar 1976 (GV. NRW. S. 155), die mit Wirkung zum 31. Dezember 1985 außer Kraft getreten ist, Mitglied der Versorgungskassen waren, bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Öffentliche Bekanntmachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Satzung und ihre Änderungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Durchführungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Leiterin/Der Leiter der Versorgungskassen kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 24. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 10) die zuletzt durch Satzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177) geändert worden ist, außer Kraft.   J a c o b i Vorsitzender des Verwaltungsrates   R a s c h d o r f Schriftführerin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.