Nordrhein-Westfalen

Satzung der Kommunalen Versorgungskassen WestfalenLippe (kvw)

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Quellenkennung: 4da4787d-60bb-462b-8ebb-41d4f9a83697. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.11.2014 Fassung Gültig ab 01.08.2023

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Beamten zu verpflichten, sich diesen weiteren Untersuchungen und etwa vorausgehenden Beobachtungen zu unterziehen. (4) Mitglieder, die nicht unter den Geltungsbereich der für Beamtinnen/Beamte geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften fallen, sind der kvw-Beamtenversorgung gegenüber verpflichtet, die Besoldung und Versorgung der angemeldeten Dienstkräfte nach diesen Vorschriften zu regeln. (5) 1Die Mitgliedschaft bezieht sich auf alle Beamtinnen/Beamten, die gegenüber dem Mitglied Anwartschaft oder Anspruch auf Versorgung haben, hinsichtlich der Unfallfürsorge auch auf die Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten, denen das Mitglied bei Eintritt eines Dienstunfalles Unfallfürsorge zu gewähren hat oder gewähren kann. 2Soweit der kvw-Beamtenversorgung Bedienstete zugeführt werden, die keine Beamteneigenschaft besitzen, denen jedoch Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, gelten diese Bediensteten als Beamtinnen/Beamte und ihre Stellen als Beamtenstellen im Sinne dieser Satzung. (6) Die kvw-Beamtenversorgung kann die Übernahme von Leistungen ablehnen, wenn der Versorgungsfall vor Eingang der Anmeldung eintritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Beendigung der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Ein freiwilliges Mitglied kann erstmals mit einer Frist von zwölf Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem es eine zehnjährige Mitgliedschaft vollendet, kündigen. 2In den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 2 kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beginnt, gekündigt werden. 3Im Übrigen kann jeweils zum Schluss einer weiteren fünfjährigen Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 4Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären. (2) Die Versorgungskassen können mit Zustimmung des Verwaltungsrates einem freiwilligen Mitglied mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Wirtschaftsjahres kündigen, wenn 1. das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der kvw-Beamtenversorgung trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erfüllt, 2. das Mitglied nicht mehr die Gewähr für die Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber der kvw-Beamtenversorgung bietet oder 3. bei einem Mitglied Umstände eingetreten sind, die seiner Neuaufnahme entgegenstehen würden. (3) 1Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens erlöschen für die kvw-Beamtenversorgung und das ausgeschiedene Mitglied die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft. 2Rückständige Leistungen bleiben unberührt. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt; § 33 Absatz 3 bleibt unberührt. (4) Übersteigen die Leistungen der kvw-Beamtenversorgung für das ausscheidende Mitglied die von diesem empfangenen Zahlungen (Umlage, Erstattungen), so können von dem Mitglied bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages Ausgleichszahlungen verlangt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Umbildung und Auflösung von Körperschaften des öffentlichen Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird ein Mitglied oder werden mehrere Mitglieder vollständig in eine oder mehrere der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf die aufnehmende Körperschaft über. (2) 1Wird ein Mitglied teilweise in eine oder mehrere der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, soweit Beamtinnen/Beamte abgegeben werden, auf die jeweils aufnehmende Körperschaft über. 2Hinsichtlich der Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger gilt dies nur insoweit, als entsprechende Übernahmevereinbarungen getroffen werden. (3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn 1. mehrere Mitglieder oder Teile von ihnen zu einer neuen Körperschaft oder 2. Teile eines Mitgliedes mit einer oder mit mehreren der kvw-Beamtenversorgung angehörenden Körperschaften zusammengeschlossen werden. 2An die Stelle der aufnehmenden tritt in diesen Fällen die neue Körperschaft. (4) 1Wird ein Mitglied in eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft eingegliedert oder mit einer solchen zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten aus der kvw-Beamtenversorgung aus. 2Tritt die aufnehmende oder die neue Körperschaft zum gleichen Zeitpunkt der kvw-Beamtenversorgung bei, so gehen die Rechte und Pflichten hinsichtlich aller vorhandenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf das neue Mitglied über; insoweit gilt der Erwerb der Mitgliedschaft nicht als Neubeitritt. 3Wird von der Möglichkeit des Satzes 2 kein Gebrauch gemacht, gelten § 12 Absatz 3 und § 27. (5) 1Wird eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft in ein Mitglied eingegliedert, so erstrecken sich die Verpflichtungen der kvw-Beamtenversorgung auch auf die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen. 2Bei teilweiser Eingliederung in eine der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaft gilt Satz 1 hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der übernommenen Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger entsprechend. (6) Werden im Zusammenhang mit einem sonstigen Aufgabenübergang einzelne Beamtinnen/Beamte eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied übernommen, gilt Absatz 2; werden einzelne Beamtinnen/Beamte einer der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörenden Körperschaft von einem Mitglied übernommen, gilt Absatz 5 Satz 2 sinngemäß. (7) Bei der Auflösung einer der kvw-Beamtenversorgung angehörenden Körperschaft finden entsprechende Anwendung 1. Absatz 1, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder übergehen und 2. Absatz 4 Sätze 2 und 3, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft übergehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei der Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts gilt § 13 mit Ausnahme des Absatzes 3 sowie des Absatzes 4 Satz 2 sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund oder das Land Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Gehen Aufgaben eines Mitgliedes ganz oder teilweise auf den Bund oder das Land über, so erlischt die Leistungspflicht der kvw-Beamtenversorgung für die Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger, die vom Bund oder dem Land übernommen werden. 2§ 27 gilt entsprechend.   Teil 8 Leistungen der kvw-Beamtenversorgung und Verfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Allgemeine Regelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die kvw-Beamtenversorgung trägt die von den Mitgliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen nach den für Kommunalbeamtinnen/Kommunalbeamte im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Satzung. 2Hierzu gehören auch die von den Mitgliedern neben den Versorgungsbezügen zu erbringenden Leistungen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (Familienleistungsausgleich). (2) 1Nicht übernommen werden 1. Ersatz für Sachschäden bei Dienstunfällen, 2. Unfallfürsorgeleistungen für Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamte, soweit sie nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung durch den Versicherungsträger zu gewähren sind, 3. Dienstbezüge, die den Erben einer/eines verstorbenen Beamtin/Beamten für den Sterbemonat verbleiben sowie 4. Beihilfen und Unterstützungen. 2Die Vorschriften über die kvw-Beihilfekasse bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Von der Absicht, eine Beamtin/einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, hat das Mitglied der kvw-Beamtenversorgung vor der Feststellung der Dienstunfähigkeit Kenntnis zu geben. 2Die kvw-Beamtenversorgung kann ihre Leistungen von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, das die Dienstunfähigkeit bejaht, abhängig machen. 3Bestehen zwischen der kvw-Beamtenversorgung und dem Mitglied unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vorliegen, so übernimmt die kvw-Beamtenversorgung die Versorgungszahlungen spätestens von dem Zeitpunkt ab, in dem die Beamtin/der Beamte kraft Gesetzes ohnehin in den Ruhestand getreten wäre oder ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit hätte in den Ruhestand versetzt werden können. 4Die Kosten für den Nachweis der Dienstunfähigkeit trägt das Mitglied. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Berechnung der Versorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die für Beamtinnen/Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. 2Bei nichtbeamteten Dienstkräften wird eine Erhöhung der Dienstbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalles insoweit nicht berücksichtigt, als sie auch bei der Versorgungsregelung für Beamtinnen/Beamte außer Ansatz bleibt. (2) 1Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten werden die Dienstzeiten zugrunde gelegt, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten. 2Dienstzeiten, die nach dem Gesetz als ruhegehaltfähig angerechnet werden sollen oder können, werden nur berücksichtigt, wenn die kvw-Beamtenversorgung der Anrechnung zustimmt. (3) Lässt das Mitglied Ausnahmen zu oder weicht es von der Auffassung der kvw-Beamtenversorgung ab, sind hierdurch entstehende Aufwendungen einschließlich anteiliger Verwaltungskosten zu erstatten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Berücksichtigung von Dienstzeiten im Wege der Gegenseitigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die kvw-Beamtenversorgung kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates mit anderen Versorgungskassen die Anrechnung anderweitig verbrachter Dienstzeiten ohne Erstattung von Versorgungsanteilen im Wege eines Gegenseitigkeitsabkommens vereinbaren. (2) 1Alle Dienstzeiten einer/eines nicht im Beamtenverhältnis stehenden Stelleninhaberin/Stelleninhabers werden dem letzten Arbeitgeber gegenüber so berechnet, als seien sie bei ihm abgeleistet. 2Dies gilt auch, wenn der frühere Arbeitgeber einer anderen Versorgungskasse angehört, mit der die Anrechnung anderweitig verbrachter Zeiten nach Absatz 1 vereinbart worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Dienstunfallfürsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Von jedem Dienstunfall hat das Mitglied der kvw-Beamtenversorgung unverzüglich Anzeige nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten. 2Vor der Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall ist die kvw-Beamtenversorgung zu hören. (2) Für Mitglieder im Sinne von § 11 Absatz 4 ist zu vereinbaren, dass Dienstkräfte Schadensersatzansprüche gegen Dritte, die durch einen Unfall entstanden sind, an den Dienstherrn abtreten, soweit dieser zur Leistung verpflichtet ist. (3) Darüber hinaus muss die kvw-Beamtenversorgung gehört werden 1. zur Durchführung des Heilverfahrens und 2. vor jeder Neufestsetzung des Unfallausgleiches. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Scheidet eine Beamtin/ein Beamter aus einem Beamtenverhältnis zu einem Mitglied aus, ohne dass ihr/ihm oder ihren/seinen Hinterbliebenen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung zu zahlen ist, so werden die von dem Mitglied nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge insoweit von der kvw-Beamtenversorgung getragen, als sie auf Dienstzeiten bei dem Mitglied entfallen, die Beamtin/der Beamte satzungsgemäß angemeldet war und die Dienstzeit ohne das Ausscheiden als ruhegehaltfähig hätte berücksichtigt werden müssen. 2Wurden Abfindungen an die kvw-Beamtenversorgung abgeführt (§ 30 Absatz 5) oder von ihr gezahlt (§ 30 Absatz 6), sind diese hierfür heranzuziehen. (2) 1Liegen die Voraussetzungen für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, so kann dem Mitglied für eine anderweitige Sicherstellung der Versorgung der/des Ausscheidenden ein Betrag bis zur Höhe der Leistungen, die für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten aufgewendet werden müssen, zur Verfügung gestellt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dies gilt nicht, soweit von der kvw-Beamtenversorgung Leistungen nach dem Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Satzung übernommen werden. (3) 1Wird eine Bedienstete/ein Bediensteter, bei deren/dessen früherem Ausscheiden die kvw-Beamtenversorgung Leistungen nach Absatz 2 zu Lasten der Umlage erbracht hat, wieder zur kvw-Beamtenversorgung angemeldet und ist die Zeit, die durch diese Zahlungen anderweitig als abgesichert gilt, beim Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, so hat das neu zuführende Mitglied der kvw-Beamtenversorgung den nach Absatz 2 geleisteten Betrag zur Verfügung zu stellen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Versorgungsaufwand im Erstattungswege ausgeglichen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Sonstige aus Versorgungsanwartschaften abzuleitende Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden und hat ein Kassenmitglied dem Rentenversicherungsträger Aufwendungsersatz im Rahmen der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2628) in der jeweils geltenden Fassung zu leisten, so tritt hierfür die kvw-Beamtenversorgung ein. (2) Sind durch ein Mitglied Leistungen an andere Träger der Versorgungslast beziehungsweise Rententräger zu erbringen, so werden diese Leistungen insoweit von der kvw-Beamtenversorgung übernommen als sie auf Dienstzeiten entfallen und die Beamtin/der Beamte oder Versorgungsberechtigte zur Versorgungskasse angemeldet war. (3) Das Kassenmitglied hat auch den von einer/einem ausgleichspflichtigen Beamtin/Beamten zwecks Abwendung der Versorgungskürzung empfangenen Kapitalbetrag an die kvw-Beamtenversorgung weiterzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 - weggefallen - Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Auszahlung der Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Die kvw-Beamtenversorgung zahlt unbeschadet der Tatsache, dass Rechtsbeziehungen nur zwischen ihr und den Mitgliedern bestehen, die Leistungen unmittelbar an die Berechtigten aus. 2Soweit die kvw-Beamtenversorgung nicht mit den Festsetzungsbefugnissen der obersten Dienstbehörde beauftragt wird, bleibt die Zuständigkeit des Mitgliedes für die Ausfertigung und Zustellung der Bescheide über die erstmalige Festsetzung von Versorgungsleistungen unberührt. 3In den Fällen des Satzes 2 können Folgebescheide über die Regelung von Leistungen den Berechtigten unmittelbar durch die kvw-Beamtenversorgung übermittelt werden; insoweit vertritt unbeschadet des § 11 Absatz 1 die kvw-Beamtenversorgung die Mitglieder. 4Die kvw-Beamtenversorgung kann die Auszahlung der Leistungen einstellen, sofern das Mitglied mit zwei oder mehr monatlichen Abschlagszahlungen im Rückstand ist und die kvw-Beamtenversorgung dem Mitglied eine entsprechende Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung übermittelt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Schadensersatzansprüche und sonstige Leistungen Dritter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Steht einem Mitglied ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte zu, so ist dieser Anspruch bis zur Höhe der von der kvw-Beamtenversorgung zu erbringenden Leistungen an diese abzutreten. 2Insoweit übernimmt die kvw-Beamtenversorgung die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs und die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines Rechtsstreits. 3Die kvw-Beamtenversorgung kann dem Mitglied die Geltendmachung des Ersatzanspruchs überlassen. 4Satz 3 gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes auf die kvw-Beamtenversorgung übergeht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Verfahren bei Streitigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Entsteht zwischen einem Mitglied und einer Beamtin/einem Beamten oder einer Versorgungsempfängerin/einem Versorgungsempfänger Streit über die Höhe der Versorgungsbezüge oder die Dauer ihrer Zahlung, so ist das Mitglied verpflichtet, die kvw-Beamtenversorgung, sofern deren Pflicht zur Leistung berührt wird, vor Anerkennung des Anspruchs zu hören. 2Weicht das Mitglied in seiner Entscheidung von der Auffassung der kvw-Beamtenversorgung ab, so kann diese die Übernahme der strittigen Leistung ablehnen. (2) Klagt die Beamtin/der Beamte oder die Versorgungsempfängerin/der Versorgungsempfänger gegen das Mitglied, so hat dieses unverzüglich der kvw-Beamtenversorgung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. (3) 1Wird einem Anspruch im Rechtswege stattgegeben und ist die sich nunmehr ergebende Versorgung von der kvw-Beamtenversorgung zu leisten, so übernimmt diese die dem Mitglied entstandenen notwendigen Kosten des Rechtsstreites, sofern und soweit sie sich am Rechtsstreit beteiligt hat. 2Das Gleiche gilt, wenn die kvw-Beamtenversorgung der vom Mitglied vertretenen Rechtsauffassung beigepflichtet hat und ohne Beteiligung am Rechtsstreit zum Streitverfahren fortlaufend Stellung nehmen konnte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Leistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In besonderen Fällen kann die kvw-Beamtenversorgung mit Zustimmung des Verwaltungsrates Versorgungsleistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied weiter übernehmen, wenn sich das frühere Mitglied oder ein Dritter verpflichtet, die Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags im Wege der Erstattung auszugleichen.   Teil 9 Aufbringung der Mittel Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Umlage und Erstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Die Leiterin/Der Leiter der Versorgungskassen bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften. 2Die für Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel werden innerhalb der Umlagegemeinschaften durch Umlage, im Übrigen im Wege der Erstattung jährlich aufgebracht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Berechnung der Umlage und Erstattungsbeträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zahlungsverpflichtung eines Mitgliedes ergibt sich aus der Umlage und seinem individuell zu erstattenden Versorgungsaufwand. (2) 1Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Summe der Jahreswerte der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Stellen (Endwert), die mit Beamtinnen/Beamten besetzt sind (ohne Beamtinnen/Beamte auf Widerruf) sowie die Summe aller Versorgungsleistungen. 2Die Umlage eines jeden Mitglieds entspricht dem Verhältnis seiner Bemessungsgrundlage zur Summe der Bemessungsgrundlagen aller Mitglieder. 3Zur Ermittlung der Umlageverpflichtung jedes einzelnen Mitglieds ist dieses Verhältnis auf die Summe des Aufwandes aller Mitglieder nach Absatz 3 anzuwenden. (3) 1Der umzulegende Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen, die entstehen durch: 1. Versterben im Dienst, 2. Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- beziehungsweise landesgesetzlichen Vorschriften, 3. Aufwendungen aus Dienstunfallfürsorge nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW, 4. Aufwendungen für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in berufsständischen Versorgungswerken, 5. Aufwendungen auf Grund der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in einem Versorgungsausgleichsverfahren, 6. Versorgungsaufwand für Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und Landrätinnen/Landräte gemäß Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW bis zum Erreichen der für Lebenszeitbeamtinnen/Lebenszeitbeamte geltenden Regelaltersgrenze, 7. Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamtinnen/Wahlbeamte, die nicht verpflichtet sind, eine Wiederwahl anzunehmen (§ 71 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), 8. Versorgungsbezüge und Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Absatz 4 nach Vollendung des 85. Lebensjahres, wenn der Versorgungsurheber männlich ist, 9. Versorgungsbezüge und Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Absatz 4 nach Vollendung des 90. Lebensjahres, wenn die Versorgungsurheberin weiblich ist, 10. Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Absatz 4, 11. Abfindungen im Rahmen des § 30 Absatz 6 Sätze 1, 2 und 4, 12. Aufwendungen für Betriebsrenten nach dem Betriebsrentengesetz und 13. Zuführungen zur allgemeinen Rücklage sowie der Verwaltungskosten. 2Die unter Satz 1 Nummern 1, 2, 5, 6, 7, und 10 genannten Leistungen werden bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- beziehungsweise landesgesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. (4) Die nicht unter Absatz 3 fallenden Teile der Versorgung bilden den individuell zu erstattenden Versorgungsaufwand. (5) Der Verwaltungsrat kann Regelungen treffen, die die finanziellen Auswirkungen dieses Umlagesystems zeitlich verteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Bei Teilzeitbeschäftigung und Ermäßigung der Arbeitszeit ist nur der Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe bei der Umlagebemessungsgrundlage zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2Für die Berechnung ist die in den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte obere Grenze der Wochenstunden zu berücksichtigen. (2) 1Wird eine Beamtin/ein Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt und ist die Zeit der Beurlaubung nicht ruhegehaltfähig, so bleibt diese Stelle in der Umlagebemessung unberücksichtigt. 2Entsprechendes gilt für Beamte, die den freiwilligen Wehrdienst oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten. (3) 1Ist ein Dritter kraft Gesetzes oder Einzelvereinbarung einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, so ist dieser Anteil an die kvw-Beamtenversorgung abzuführen. 2Soweit er auf die in § 29 Absatz 3 genannten Teile der Versorgung entfällt, steht er der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des umzulegenden Versorgungsaufwandes gemäß § 29 Absatz 3 zu, ansonsten wird er zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gemäß § 29 Absatz 4 verwendet. (4) 1Ist ein Mitglied kraft Gesetzes verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, werden diese anteiligen Versorgungsleistungen im Rahmen des § 29 übernommen. 2Bei Zustimmung der kvw-Beamtenversorgung gilt dies für von Mitgliedern abge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.