Nordrhein-Westfalen

Satzung der Kommunalen Versorgungskassen WestfalenLippe (kvw)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.11.2014 Fassung Gültig ab 01.08.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.11.2014 Fassung Gültig ab 01.08.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 24. November 2014   Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), der durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 227) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 24. November 2014 wie folgt beschlossen:   Inhaltsübersicht   Teil 1 Allgemeine Rechtsverhältnisse § 1       Allgemeines § 2       Aufgaben   Teil 2 Mitglieder § 3       Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder   Teil 3 Verwaltungsrat § 4       Zusammensetzung § 5       Aufgaben des Verwaltungsrates § 6       Sitzungen des Verwaltungsrates   Teil 4 Verwaltung § 7       Leitung und Vertretung   Teil 5 Finanzwirtschaft § 8       Finanzwirtschaft   Teil 6 Aufsicht, Beanstandung § 9       Aufsichtsbehörde, Beanstandung von Beschlüssen   Teil 7 Einzelregelungen der Mitgliedschaft § 10     Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen § 11     Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft § 12     Beendigung der Mitgliedschaft § 13     Umbildung und Auflösung von Körperschaften des öffentlichen Rechts § 14     Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts § 15     Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund oder das Land   Teil 8 Leistungen der kvw-Beamtenversorgung und Verfahren § 16     Allgemeine Regelungen § 17     Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand § 18     Berechnung der Versorgung § 19     Berücksichtigung von Dienstzeiten im Wege der Gegenseitigkeit § 20     Dienstunfallfürsorge § 21     Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung § 22     Sonstige aus Versorgungsanwartschaften abzuleitende Leistungen § 23     weggefallen § 24     Auszahlung der Leistungen § 25     Schadensersatzansprüche und sonstige Leistungen Dritter § 26     Verfahren bei Streitigkeiten § 27     Leistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied   Teil 9 Aufbringung der Mittel § 28     Umlage und Erstattung § 29     Berechnung der Umlage und Erstattungsbeträge § 30     Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage § 31     Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge   Teil 10 Einzelregelungen der Finanzwirtschaft   Kapitel 1 Allgemeine Wirtschaftsführung § 32     Wirtschaftsführung und Rechnungswesen   Kapitel 2 Rücklagenwirtschaft § 33     Allgemeine Rücklage § 34     Sonderrücklage § 35     Verteilung der Rücklagen bei Auflösung der Versorgungskassen   Teil 11 kvw-Beihilfekasse § 36     Leistungen der kvw-Beihilfekasse § 37     Beginn der Beihilfegewährung § 38     Kündigung § 39     Umlage und Erstattung § 40     Umlagegruppen § 41     Bemessungsgrundlage § 42     Feststellung § 43     Rücklagen der kvw-Beihilfekasse § 44     Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes bei Auflösung der kvw-Beihilfekasse   Teil 12 § 45     freibleibend § 46     freibleibend   Teil 13 Versorgungsrücklage § 47     Verwaltung der Versorgungsrücklage § 48     Beendigung der Mitgliedschaft   Teil 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 49     Übergangsvorschriften zur kvw-Beihilfekasse § 50     Versorgung nach dem G 131 § 51     Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts § 52     Öffentliche Bekanntmachung § 53     Durchführungsvorschriften § 54     Inkrafttreten/Außerkrafttreten   Teil 1 Allgemeine Rechtsverhältnisse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Versorgungskassen führen den Namen „Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)“. 2Sie sind eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und haben ihren Sitz in Münster. (2) 1Die Versorgungskassen führen ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und trägt in der Umschrift den Namen der Versorgungskassen. (3) Der Geschäftsbereich der Versorgungskassen erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. (4) 1Die Geschäftsführung obliegt dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe. 2Das Vermögen der Versorgungskassen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Landschaftsverbandes. 3Ebenso haftet der Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungskassen. (5) 1Rechtlich unselbständige Einrichtungen der Versorgungskassen (Sonderkassen) sind die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) und die kvw-Beihilfekasse. 2Die Einrichtungen tragen die anteiligen Verwaltungskosten selbst. 3Das Vermögen der Einrichtungen haftet nur für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Einrichtung. 4Die Versorgungskassen haften nicht für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen. 5Ihre Kassenvermögen werden als nicht rechtsfähige Sondervermögen jeweils getrennt verwaltet. 6Die kvw-Zusatzversorgung hat eine eigene Satzung. (6) 1Die Einrichtungen der Versorgungskassen treten unter der gemeinsamen Bezeichnung „Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe“ auf. 2Die betroffene Einrichtung (Absatz 5) wird dabei durch Zusatz im Briefkopf benannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen zu übernehmen. 2Die dadurch entstehenden Lasten haben die Versorgungskassen durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. 3Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Versorgungskassen. (2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernehmen die Versorgungskassen die Berechnung und Zahlung der Beihilfen ihrer Mitglieder. 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet. (3) 1Die Mitglieder können die Versorgungskassen beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstelle für die Beihilfeleistungen und die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß den §§ 54 Absatz 3, 57 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes wahrzunehmen.2Hierbei handeln die Versorgungskassen in Vertretung der Mitglieder im eigenen Namen. (4) Die Versorgungskassen verwalten auf Antrag ihrer Mitglieder die Versorgungsrücklage. (5) Die Versorgungskassen beraten ihre Mitglieder in allen mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Fragen.   Teil 2 Mitglieder Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Pflichtmitglieder der Versorgungskassen sind die kreisangehörigen Gemeinden ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Städte; § 2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) 1Als freiwillige Mitglieder können zugelassen werden 1. andere Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und 3. juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen, soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskassen haben. 2Die Mitgliedschaft kann sich auf einzelne Einrichtungen oder die Verwaltung der Versorgungsrücklage beschränken. (3) Das Verhältnis zwischen den Versorgungskassen und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.   Teil 3 Verwaltungsrat Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zusammensetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus elf Vertreterinnen/Vertretern der Kassenmitglieder. 2Entsprechend der Stärke der verschiedenen Mitgliedergruppen entfallen auf die Gruppe 1. kreisangehörige Gemeinden          fünf Vertreterinnen/Vertreter, 2. kreisfreie Städte                             eine Vertreterin/ein Vertreter, 3. Kreise                                             drei Vertreterinnen/Vertreter, 4. Sparkassen                                     eine Vertreterin/ein Vertreter und 5. sonstige Mitglieder                        eine Vertreterin/ein Vertreter. 3Ebenso werden elf Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt. 4Nimmt die Stellvertreterin/der Stellvertreter die Aufgaben eines Mitglieds war, gelten die in dieser Satzung für die Mitglieder des Verwaltungsrates geregelten Rechte und Pflichten entsprechend. (2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretungen werden vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Das Vorschlagsrecht haben die zuständigen kommunalen Spitzenverbände, der Sparkassenverband Westfalen-Lippe sowie die AOK NORDWEST. 4Die Vorschlagsberechtigten bestimmen die Reihenfolge der Stellvertretung. 5Steht aus dem Kreis der Stellvertreterinnen/Stellvertreter eines Vorschlagsberechtigten niemand zur Verfügung, kann zur Vermeidung einer Beschlussunfähigkeit eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter aus dem Kreis eines anderen Vorschlagsberechtigten zur Sitzung geladen werden. (3) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte unter Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitgliedes eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist ein neues Mitglied zu wählen. (5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2Erleiden die Kassen infolge eines Beschlusses des Verwaltungsrates einen Schaden, so haften dessen Mitglieder, wenn sie in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben. 3Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. 4Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. 5Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. 6Über Ausschließungsgründe entscheidet der Verwaltungsrat. 7Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Aufgaben des Verwaltungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere 1. die Satzung und ihre Änderungen, 2. der Beschluss über die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Leiterin/des Leiters der Kassen und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, 3. die Aufnahme, Kündigung und vorzeitige Entlassung freiwilliger Mitglieder, 4. die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 5. die Zustimmung zum Erlass von Durchführungsvorschriften, 6. die Anhörung zur Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers und 7. die Erklärung über das Einvernehmen zu Satzungsregelungen der kvw-Zusatzversorgung in Fragen der Organisation und der Finanzverfassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Sitzungen des Verwaltungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Der Verwaltungsrat muss jährlich einmal tagen. 2Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende die Mitglieder und die Aufsicht mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der im Benehmen mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer festgesetzten Tagesordnung schriftlich ein. 3Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladung 17 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben oder per Email versandt wird. 4Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat die Verhandlungsgegenstände aufzunehmen, die ihr/ihm von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrates innerhalb einer Frist von 21 Tagen vor der Sitzung vorgelegt werden. (2) 1Der Verwaltungsrat ist ferner einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und Bezeichnung der Gegenstände, über die verhandelt werden soll, schriftlich beantragen. 2Die Ladung muss innerhalb von 28 Tagen erfolgen, es sei denn, die antragstellenden Mitglieder haben sich einvernehmlich auf einen späteren Zeitpunkt verständigt. (3) 1Die Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern und der Aufsicht mit der Einladung zugehen. 2Abweichungen sind in der Einladung zu begründen. (4) 1Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. 2Sitzungsinhalte und Sitzungsunterlagen sind vertraulich und dürfen nicht an Dritte weiter gegeben werden. 3Dies gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. 4Satz 3 gilt für die Stellvertreterinnen/Stellvertreter entsprechend. (5) 1Die Vorsitzende/Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates. 2Sind sie/er und ihre/seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr/sein Stellvertreter verhindert, so wählt der Verwaltungsrat unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitglieds des Verwaltungsrates ohne Aussprache aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden für den betreffenden Tagesordnungspunkt oder die betreffende Sitzung. (6) 1Die Leiterin/Der Leiter der Versorgungskassen und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer und ihre/seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr/sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Sie können jederzeit das Wort verlangen. 3Zu den Sitzungen können weitere für die Versorgungskassen tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden. (7) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Stellt die Vorsitzende/der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit fest, sind die zur Abstimmung stehenden Gegenstände bis zur nächsten Sitzung zurückzustellen. 3Sind diese Gegenstände wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Male zur Verhandlung über dieselben Gegenstände einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 4Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. (8) 1Der Verwaltungsrat kann die Tagesordnung vor Eintritt in die Tagesordnung ändern. 2Folgende Änderungen sind zulässig: 1. Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, 2. Aufnahme von Tagungsordnungspunkten durch Dringlichkeitsanträge, 3. Absetzung von Tagesordnungspunkten und 4. Vertagung von Tagungsordnungspunkten. 3Änderungen nach Nummer 1 bedürfen der einfachen Mehrheit, Änderungen nach Nummern 2 bis 4 einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. 4Bei Dringlichkeitsanträgen ist die Dringlichkeit durch die Antragstellerin/den Antragsteller zu begründen. (9) 1In geeigneten Fällen kann die Vorsitzende/der Vorsitzende ohne Sitzung schriftlich oder auf elektronischem Weg abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrates ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen. 3Die Vorsitzende/Der Vorsitzende informiert die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer unverzüglich über das Abstimmungsergebnis. 4Dabei hat sie/er den gleichen Weg wie bei der Abstimmung zu wählen. (10) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit mitgezählt. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis fest. 5Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder werden Abstimmungen geheim durchgeführt. 6Bei schriftlicher Abstimmung oder Abstimmung auf elektronischem Weg übersendet die Vorsitzende/der Vorsitzende die Vorlage mit Abstimmzettel schriftlich oder elektronisch an die Mitglieder des Verwaltungsrates. 7Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat die zur Abstimmung stehende Frage so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. 8Die Vorsitzende/Der Vorsitzende setzt eine Frist zur Abstimmung von wenigstens 14 Tagen. 9Das Ende der Frist ist auf dem Abstimmzettel nach dem Kalender zu benennen. 10Die Abstimmungsmöglichkeiten „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ sind auf dem Abstimmzettel vorzugeben. 11Gehen Abstimmzettel nach Ablauf der vorbezeichneten Frist ein, gelten diese Stimmen als ungültige Stimmen. 12Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend. (11) 1Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und der/dem vom Verwaltungsrat bestellten Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss enthalten: 1. Tag und Ort der Sitzung, 2. die Namen der an der Sitzung Beteiligten, 3. Anträge und Beschlüsse im Wortlaut und 4. bei Auszählung der Stimmen oder auf Verlangen eines Mitglieds das Abstimmungsergebnis. 3Die Schriftführerin/der Schriftführer wird vom Verwaltungsrat bestellt. 4Soll eine für die Versorgungskassen tätige Dienstkraft bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer. 5Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates übersendet die Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsrates den Mitgliedern des Verwaltungsrates, den Stellvertreterinnen/Stellvertretern und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6a Virtuelle Sitzungen des Verwaltungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Sitzungen des Verwaltungsrates können auch ohne physische Präsenz der Mitglieder oder eines Teils der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Sitzungen). 2Die Entscheidung über die Durchführung einer Sitzung in virtueller Form trifft die Vorsitzende/der Vorsitzende des Verwaltungsrates im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Versorgungskassen. (2) Virtuelle Sitzungen des Verwaltungsrates sollen in Bild und Ton übertragen werden. (3) 1Im Falle einer virtuellen Sitzung gelten zugeschaltete Mitglieder als anwesend im Sinne von § 6 Absatz 7 Satz 1, solange sie zumindest über eine Tonverbindung zu den übrigen Teilnehmenden verfügen. 2Im Falle einer hybriden Sitzung gilt entsprechendes für die nach Satz 1 zugeschalteten Mitglieder. 3Die per Bild- und/oder Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder stellen die Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung in eigener Verantwortung sicher. (4) 1Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung erfolgt bei Mitgliedern, die per Bild und Ton teilnehmen, über das Heben einer Hand, welches im Bild erkennbar ist, und bei Mitgliedern, die ausschließlich per Ton teilnehmen, über eine Einzelabfrage durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine klar artikulierte Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung. 2Im Anschluss an die Stimmabgabe gibt die Vorsitzende/der Vorsitzende das Abstimmergebnis bekannt. 3Einwände hiergegen können nur bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes nach Bekanntgabe des Abstimmergebnisses erhoben werden. (5) Alle weiteren Regelungen zu den Sitzungen und zur Beschlussfassung des Verwaltungsrates bleiben unberührt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine davon abweichenden Festlegungen enthalten.     Teil 4 Verwaltung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Leitung und Vertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Leiterin/Leiter der Versorgungskassen ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. (2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt die Leiterin/der Leiter der Versorgungskassen nach Anhören des Verwaltungsrates eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. (3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Versorgungskassen, soweit die Leiterin/der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.   Teil 5 Finanzwirtschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Finanzwirtschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Erträge und Aufwendungen der kvw-Beamtenversorgung werden im Wirtschaftsplan nach Abrechnungsgemeinschaften gegliedert veranschlagt, bewirtschaftet und abgerechnet.   Teil 6 Aufsicht, Beanstandung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Aufsichtsbehörde, Beanstandung von Beschlüssen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufsicht über die Versorgungskassen übt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen aus. (2) Die Satzung und ihre Änderungen sind der Aufsicht anzuzeigen. (3) 1Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrates das geltende Recht, so hat die Leiterin/der Leiter der Versorgungskassen ihn zu beanstanden; sie/er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden. 2§ 19 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.   Teil 7 Einzelregelungen der Mitgliedschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Pflichtmitgliedschaft entsteht mit dem Eintritt ihrer gesetzlichen Voraussetzungen. (2) 1Für den Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft ist der in der Zulassung genannte Zeitpunkt maßgebend. 2Ein Pflichtmitglied setzt die Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fort, wenn die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft wegfallen. (3) Die Zulassung als Mitglied der Versorgungskassen setzt voraus, dass Dienstbezüge, Versorgungsansprüche und Dienstunfallfürsorge der nicht im Beamtenverhältnis stehenden, aber für eine entsprechende Versorgung in Frage kommenden Dienstkräfte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt sind. (4) Die Zulassung als freiwilliges Mitglied kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere davon, dass für die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen angemessene Ausgleichszahlungen (Einmalzahlungen) geleistet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen den Versorgungskassen und den Mitgliedern begründet. (2) Das Mitglied hat sich während der Dauer der Mitgliedschaft an der Aufbringung der Mittel (§§ 28 ff.) zu beteiligen. (3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die Vorschriften der Satzung einzuhalten. 2Es hat insbesondere 1. die Beamtinnen/Beamten unverzüglich nach der Ernennung oder Übernahme im Wege der Versetzung zur kvw-Beamtenversorgung anzumelden und 2. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ggfs. Akteneinsicht zu gewähren. 3In Zweifelsfällen ist die kvw-Beamtenversorgung berechtigt, auf ihre Kosten weitere ärztliche/fachärztliche Zeugnisse einzuholen. 4Das Mitglied hat die Bewerberin/den Bewerber oder die Beamtin/den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.