Bremen

Gesundheits-Kostenverordnung (GesundKostV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 181678. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.08.2002 Inkrafttreten01.08.2022 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 14.06.2022 (Brem.GBl. S. 299) Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 337 Gliederungsnummer:203-c-6 Zitiervorschlag: "Gesundheits-Kostenverordnung (GesundKostV) vom 16. August 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 337), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 299)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.08.2002 Inkrafttreten01.08.2022 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 14.06.2022 (Brem.GBl. S. 299) Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 337 Gliederungsnummer:203-c-6 Zitiervorschlag: "Gesundheits-Kostenverordnung (GesundKostV) vom 16. August 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 337), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 299)" Amtliche Abkürzung: GesundKostV Ausfertigungsdatum: 16.08.2002 Gültig ab: 01.10.2002 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2002, 337 Gliederungs-Nr: 203-c-6 Gesundheits-Kostenverordnung (GesundKostV) Vom 16. August 2002 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 14.06.2022 (Brem.GBl. S. 299) Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Arbeit und Gesundheit verordnet: § 1 Kosten (1) Von den Gesundheitsbehörden und -einrichtungen des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Gesundheits-Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet. (2) Bei der Erhebung von Kosten nach Absatz 1 ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu zahlende Umsatzsteuer hinzuzurechnen, sofern die Einnahme der Umsatzsteuer unterliegt und die Hinzurechnung in der Anlage zu § 1 Gesundheits-Kostenverzeichnis für die einzelnen Kosten vorgesehen ist. (3) Bei der Erhebung von Kosten im Veterinärbereich nach den Kostennummern 560 bis 564 und 570 bis 587 des Kostenverzeichnisses finden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 2 Übergangsvorschrift Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde. § 2a Verordnungsermächtigung an den Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit Der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann die Gesundheits-Kostenverordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Arbeit und Gesundheit ändern 1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung, 2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Bremen, den 16. August 2002 Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Anlage (zu § 1)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.