Brandenburg

Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebOMWFK)

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Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebOMWFK) vom 15. Januar 2002 (GVBl.II/02, [Nr. 03], S.101) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 35])

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Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebOMWFK) vom 15. Januar 2002 (GVBl.II/02, [Nr. 03], S.101) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 35]) Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen: § 1 (1) Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben. (2) Auslagen werden gesondert erhoben und sind vom Schuldner zu erstatten. Als Auslagen gelten Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit: Konzeptprüfungen, Akkreditierungen, Evaluierungen oder andere gutachterliche Stellungnahmen, der Prüfung des Insolvenzrisikos einschließlich der Erarbeitung von Vorkehrungen zur Minderung oder Abwendung eines Insolvenzrisikos durch Dritte, sowie der Einholung gutachterlicher Stellungnahmen zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen. Die §§ 9 und 12 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg bleiben unberührt. § 2 Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur kann Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewähren, sofern an der Erbringung der öffentlichen Leistung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies ist insbesondere der Fall bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen. § 20 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg bleibt unberührt. § 3 Die Gebührenordnungen auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 7) geändert worden ist, bleiben unberührt. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 29. November 1995 (GVBl. II S. 706) außer Kraft. Potsdam, den 15. Januar 2002 Die Ministerin für Wissenschaft Forschung und Kultur Prof. Dr. Johanna Wanka Anlage zur Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebO MWFK) Gebührentarifverzeichnis Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 1. Gleichwertigkeitsfeststellung und Nachdiplomierungen von Bildungsabschlüssen nach Artikel 37 des Einigungsvertrages   1.1 Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. Nachdiplomierung 15 1.2 Ausstellung einer Urkunde über eine Nachdiplomierung 40 - 50 2. Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG)   2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG   2.1.1 Bescheinigungen 105,50 - 185 2.1.2 Bescheinigungen, deren Ausstellung mit besonders hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist 185 - 371 2.2 Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG   2.2.1 Bescheinigungen 512 - 1 023 2.2.2 Bescheinigungen, deren Ausstellung mit besonders hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist 1 023 - 1 624 2.3 Überprüfung der Erfüllung von Nebenbestimmungen einer Bescheinigung gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG 70 – 422 2.4 Entscheidung über den Antrag auf Änderung einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG 115 – 467 3. Erteilung einer Zweitschrift 25 4. Fotokopie je Seite, wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 0,50 5. Beglaubigungen   je Seite 0,50 mindestens 5 6. Rechtsbehelfe Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -   6.1 Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen 2,50 - 500 6.2 gegen Kostenentscheidungen 2,50 - 100 7. Entscheidung über den Antrag sowie die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung im Land Brandenburg 100 8. Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes für die Erlangung von Steuervergünstigungen   8.1 Bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 30 000 Euro 92 8.2 Bescheinigungsfähige Aufwendungen über 30 000 Euro 0,2 Prozent der bescheinigten Summe 8.3 Die Gebührenhöhe soll höchstens 25 000 Euro betragen.   9. Entscheidungen über Erhaltungsanordnungen, Ersatzvornahmen und Wiederherstellungsanordnungen gemäß § 8 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG)   9.1 Anordnung zur Erhaltung eines Denkmals gemäß § 8 Absatz 2 BbgDSchG 189 – 1 198 9.2 Durchführung einer Ersatzvornahme zur Erhaltung eines Denkmals gemäß § 8 Absatz 3 BbgDSchG 189 – 1 198 9.3 Anordnung und Durchführung einer Wiederherstellung eines Denkmals gemäß § 8 Absatz 4 BbgDSchG 189 – 1 198 10. Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen und Berufsakademien   10.1 Beratung zum Anerkennungsverfahren, sofern es sich nicht nur um einfache allgemeine Auskünfte handelt 550 – 3 080 10.2 Prüfung der Antragsunterlagen ab Antragstellung 1 980 – 4 950 10.3 Erteilung der staatlichen Anerkennung als Hochschule oder Berufsakademie gemäß den §§ 92 und 98 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) 550 – 4 070 10.4 Verleihung oder Verlängerung des Promotions- oder des Habilitationsrechts 440 – 4 620 10.5 Konzeptprüfung: Vorprüfung der antragsbegründenden Unterlagen und Begleitung des Verfahrens 880 – 4 620 10.6 Verlängerung oder Entfristung der staatlichen Anerkennung 165 – 3 960 10.7 Vorprüfung und Begleitung der Verfahren der institutionellen (Re-)Akkreditierung oder der Akkreditierungsverfahren zur Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts 880 – 6 930 10.8 Feststellung der Gleichwertigkeit der Prüfungs-, Studien-, Promotions- und Habilitationsordnung nach § 95 Absatz 4 BbgHG sowie Prüfung sonstiger Ordnungen der Hochschulen oder Berufsakademien 165 – 2 970 10.9 Vorbereitung und Begleitung sonstiger Evaluierungen 550 – 5 060 10.10 Entscheidung bezüglich der Erweiterung der staatlichen Anerkennung um einen Studien- oder Ausbildungsgang oder um eine Zweigstelle 165 – 4 620 10.11 Entscheidung bezüglich der Verlängerung der Erweiterung der staatlichen Anerkennung um einen Studien- oder Ausbildungsgang oder um eine Zweigstelle 110 – 4 510 10.12 Feststellung des Erlöschens, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung nach den §§ 96 und 100 BbgHG 220 – 4 070 10.13 Entscheidung bezüglich sonstiger Änderungen des Anerkennungsbescheids, soweit nicht andere Gebührentatbestände einschlägig sind. 55 – 4 510 11. Staatliche Anerkennung von Hochschulkliniken   11.1 Beratung zum Antragsverfahren, sofern es sich nicht nur um einfache allgemeine Auskünfte handelt 550 – 3 410 11.2 Prüfung der Antragsunterlagen ab Antragstellung 3 410 – 4 950 11.3 Erteilung der staatlichen Anerkennung als Hochschulklinik 880 – 4 400 11.4 Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme einschließlich der Begleitung des Begutachtungsverfahrens 231 – 5 060 11.5 Aufhebung der Anerkennung als Hochschulklinik 770 – 4 290 11.6 Entscheidung bezüglich einer Verlängerung der staatlichen Anerkennung als Hochschulklinik 770 – 4 290 11.7 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Hochschulklinik 880 – 4 400 12. Sonstige Amtshandlungen im Rahmen der Rechtsaufsicht über nichtstaatliche Hochschulen, Berufsakademien und Hochschulkliniken   12.1 Beanstandung mangelnder Auflagenerfüllung; nachträgliche Anordnung von Auflagen 110 – 1 705 12.2 Einbeziehung der Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen 330 – 2 310 12.3 Erteilung, Widerruf oder Rücknahme der Zustimmung zur Verleihung der Bezeichnung Professorin oder Professor nach § 95 Absatz 6 Satz 1 BbgHG 110 – 2 750 12.4 Erteilung, Widerruf oder Rücknahme der allgemeinen Zustimmung zur Verleihung der Bezeichnung Professorin oder Professor nach § 95 Absatz 6 Satz 3 BbgHG 165 – 3 080 12.5 Prüfung der Einstellung von Lehrpersonal an Berufsakademien 110 – 2 750 12.6 Prüfung der Bestellung von Honorarprofessorinnen oder -professoren oder der Beschäftigung von Gastprofessorinnen oder -professoren oder Gastdozentinnen und -dozenten 110 – 2 750 12.7 Prüfung der Verleihung der Würde „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ oder der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ 110 – 2 750 12.8 Zustimmung gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule zur Erteilung der Erlaubnis nach den §§ 95 Absatz 6 Satz 4, 51 Absatz 2 Satz 3 BbgHG, dass eine ausscheidende Professorin oder ein ausscheidender Professor die Professorenbezeichnung, die Professorenbezeichnung in Bezug auf eine Kunsthochschule oder die universitäre Professorenbezeichnung weiterführen darf 110 – 572 12.9 Zustimmung nach den §§ 95 Absatz 6 Satz 4, 51 Absatz 2 Satz 1 BbgHG jeweils im Einzelfall gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, Professorinnen oder Professoren das Tragen der Professorenbezeichnung bei erwiesener Unwürdigkeit zu versagen 110 – 572 12.10 Prüfung von Anzeigen nach § 93 Absatz 2 BbgHG, insbesondere des Vorliegens der Voraussetzungen für das Franchising 550 – 4 070 12.11 Entscheidung über die Zustimmung bezüglich der Änderung oder des Wechsels der Trägerstruktur 220 – 4 510 12.12 Entscheidung über die Zustimmung zur Änderung der Bezeichnung der Hochschule, Berufsakademie, von Studiengängen oder Ausbildungsgängen 110 – 220 12.13 Untersagung des Betriebs einer Bildungseinrichtung 220 – 3 740 12.14 Untersagung der Beschäftigung von Lehrenden 110 – 1 870 13. Sonstiges, ausschließlich zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren, notwendiges Tätigwerden auf Grundlage des Abschnitts 13 des BbgHG 25 – 5 500

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.