Sachsen

AufgabenübertragungsG nach EnVKG

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Quellenkennung: 5136. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 7, S. 148, 155 Fsn-Nr.: 20-14 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. März 2012

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Gesetz zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz erlassen als Artikel 13 des des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz – SächsVwModG) Vom 5. Mai 2004 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012 § 1 Zuständigkeit 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für den Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz – EnVKG) vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2320), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. 2Für die übertragene Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen den Landkreisen und Kreisfreien Städten 0,0079 EUR jährlich je Einwohner. § 2 Zuständigkeiten und Weisungsrecht (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 1 sind 1. das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Landesbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde, 3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden. (2) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach § 1 übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden. 3Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.1 1 § 2 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) und durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 145)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.