Sachsen

VO Änd. LSG „Partheaue - Machern“

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Quellenkennung: 4991. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 13, S. 574 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. November 2004

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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue – Machern“ Vom 25. Oktober 2004 Aufgrund von § 51 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemarkung Plösitz, Landkreis Delitzsch wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Partheaue – Machern“ – festgesetzt durch Beschluss 13 – 3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 und Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984 – ausgegliedert. § 2  Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von circa 2,1 ha. 2Es beinhaltet auf dem Gebiet der Gemeinde Taucha, Gemarkung Plösitz die Flurstücke 63/3 (teilweise), 63/4, 63/5 und 63/6. (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurstückskarte des Staatlichen Vermessungsamtes Torgau, Stand 27. Februar 2002, im Maßstab 1:2 000 (im Original grün umgrenzt) dargestellt. 2Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung. § 3 In–Kraft–Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Leipzig, den 25. Oktober 2004 Regierungspräsidium Leipzig Steinbach Regierungspräsident Karte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.