Sachsen

Landesentwicklungsplan 2013

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12896. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 11, S. 582 Fsn-Nr.: 40-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2013

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hlen neben allgemeinen Infrastruktureinrichtungen (öffentliche Verkehrs- sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen) insbesondere die Einrichtungen von touristischen Leistungsträgern (Hotel- und Gastronomiebetriebe, Verkehrsträger, Freizeiteinrichtungen und so weiter). Weitere wichtige Handlungsfelder (barrierefreier Tourismus, hochwertige Beherbergungsstätten) werden in der Tourismusstrategie erläutert. Die Tourismusregionen (Destinationen) gehören weitgehend zum ländlichen Raum und zum grenznahen Gebiet. Die überregionale Erreichbarkeit durch entsprechende verkehrliche Anbindungen und die Stärkung des Tagestourismus als Wirtschaftsfaktor sind Grundvoraussetzungen für ihre weitere Entwicklung. Vor allem im Bereich der grenzübergreifenden Bergbaufolgelandschaften, aber auch in anderen Grenzregionen Sachsens, haben sich mittlerweile verfestigte Beziehungen und projektbezogene Kooperationen zu den jeweiligen Nachbarländern und benachbarten Staaten ergeben, die bei der Weiterentwicklung der Infrastruktur entsprechend zu beachten sind (vergleiche auch G 2.3.3.3 und G 2.3.3.10). zu Grundsatz 2.3.3.3 Die entstehenden Seenlandschaften bieten in Sachsen die Chance, neue Angebotssegmente zu entwickeln. Deshalb sind bei der Planung und Entwicklung dieser Bergbaufolgelandschaften die umliegenden Regionen (auch der Nachbarstaaten und der Bundesländer Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen) einzubeziehen sowie weitere Raumnutzungsansprüche, beispielsweise der wirtschaftlichen Entwicklung oder des Naturschutzes, untereinander abzuwägen. Die Seenlandschaften bieten Raum für Trendsportarten, denen im dicht besiedelten Bundesgebiet sonst nicht nachgegangen werden kann. Aus Gründen des Lärmschutzes ebenso wie zum Schutz der naturverbundenen beziehungsweise Erholung suchenden Touristen und zum Schutz von Natur und Landschaft sind entsprechende Bereiche auszuwählen. Im Zusammenhang mit der nachbergbaulichen Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes in der Region sind die wasserwirtschaftlichen Wechselwirkungen und Erfordernisse zu berücksichtigen (vergleiche Ziel 2.1.3.2). zu Grundsatz 2.3.3.4 Eine Reihe sächsischer Städte ist auf Grund ihrer Geschichte oder besonderer Sehenswürdigkeiten besonders geeignet, sich im Städte- und Kulturtourismus weiter zu etablieren. Auch eine Reihe sächsischer Dörfer hat auf Grund ihrer Kulturgüter das Potenzial für überregionale Attraktivität. Vielfältige und qualitativ hochwertige Angebote oder gemeinsame Marketingaktivitäten in den einzelnen Städten beziehungsweise in den Dörfern sind Voraussetzungen dafür, dass die Besucherzahlen erhöht werden können. In den jeweiligen Destinationen sind eigenverantwortlich die Schwerpunkte des Städte- und Kulturtourismus sowie des Landtourismus festzulegen und ihre Weiterentwicklung besonders zu fördern. zu Grundsatz 2.3.3.5 Für Camping- und Caravaningplätze sowie Ferienhaus- und Ferienwohnungsanlagen ist bereits bei der Planung eine Kapazitätsabstimmung mit der Leistungsfähigkeit der Infrastruktur der Gemeinden, insbesondere im Hinblick auf die Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten, wichtig. Ortsferne Lagen bergen das Risiko unwirtschaftlichen Erschließungsaufwandes. Bei der Planung und Neuerrichtung von größeren Ferienhaussiedlungen und Camping-/Caravaningplätzen sollte projektbezogen nach Möglichkeit eine Anbindung an die bebaute Ortslage angestrebt werden, um eine natur- und siedlungsverträgliche Einordnung dieser Vorhaben zu ermöglichen. zu Grundsatz 2.3.3.6 Auf Grund gestiegener Nachfrage (vergleiche Tourismusstrategie 2020, S. 22 Nr. 3 und S. 32 Maßnahme Nr. 5) sollen die Voraussetzungen zur Erweiterung des Angebotes an größeren Ferienhausanlagen und Ferienwohnungen (> 50 Wohneinheiten oder 100 Betten) geschaffen werden. Die Regionalplanung soll eine mögliche Nachfrage nach Standorten und Unterversorgung in ihrer Planungsregion eruieren und bei Bedarf entsprechende Vorsorgestandorte zur Flächensicherung festlegen. Grundsatz 2.3.3.5 dieses Kapitels enthält bereits einige Bedingungen und Kriterien für die Auswahl dieser Standorte. Mit der Wahrnehmung und Umsetzung des in § 4 Abs. 2 SächsLPlG verankerten Instrumentes „Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklung“ sollen großflächige Ansiedlungen und Investitionen im Bereich Tourismus insgesamt erleichtert und Nutzungskonflikte bereits im Vorfeld minimiert werden. zu Grundsatz 2.3.3.7 In den sächsischen Tourismusregionen sollen, in Abhängigkeit von ihrer natürlichen Ausstattung und ihrer Lage, neben den allgemeinen touristischen Angeboten in Teilgebieten weitere besondere Angebote für spezielle Nutzergruppen geschaffen werden, damit die Bekanntheit und Anziehungskraft des jeweiligen Gebietes insgesamt erhöht wird. Im Interesse der Nachhaltigkeit dieser Attraktivitätssteigerung ist auf den Erhalt der naturräumlichen Eigenheiten, des gebietsspezifischen Arteninventars, von unzerschnittenen naturnahen Gebieten und auf einen funktionsfähigen Biotopverbund besonderer Wert zu legen. In den sächsischen Tourismusregionen dienen die Naturparke Dübener Heide, Erzgebirge-Vogtland, Zittauer Gebirge und Muldenland (in Gründung) dabei in besonderem Maße einer naturbetonten und naturverträglichen Erholung. zu Ziel 2.3.3.8 Die staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorte haben auf den Erhalt und die Komplettierung der kurortspezifischen Einrichtungen und Anlagen unter Nutzung natürlich vorkommender Heilmittel zu achten, um die Voraussetzungen für ein hohes Niveau der medizinisch-therapeutischen Behandlungen sowie für ein attraktives Kurortmilieu zu sichern. Sie haben ferner darauf zu achten, dass andere Nutzungen diese Entwicklung nicht beeinträchtigen oder verhindern. Im Rahmen der Bauleitplanung können Flächen für kurorttypische Einrichtungen, die den Klinikbereich ergänzen, oder für Beherbergungseinrichtungen gesichert werden, auch wenn noch kein Baubeginn absehbar ist. Ebenso können Trassen für Umgehungsstraßen zur Verkehrsberuhigung freigehalten werden. Vorgesehene Maßnahmen in anderen Fachbereichen bedürfen der Abstimmung mit den Vorstellungen zur Entwicklung im Kur- oder Erholungswesen. Ferner gilt es dabei, charakteristische Ortsränder und Landschaftsbilder zu erhalten und ausreichend große zusammenhängende Flächen innerhalb des Siedlungsbereiches von einer Bebauung freizuhalten. zu Grundsatz 2.3.3.9 Die höheren Lagen der sächsischen Mittelgebirge haben seit jeher eine besondere Bedeutung im Wintersport. Sie sind für die Einwohner der dicht besiedelten Verdichtungsräume beziehungsweise der Großstädte auch mit dem ÖPNV gut erreichbar und haben unter anderem eine besondere Naherholungsfunktion. Perspektivisch sind die Gemeinden und alle weiteren Akteure aufgerufen, den fortschreitenden Klimawandel und seine gebietsbezogenen Auswirkungen, unter anderem auf die Schneesicherheit, bei allen Planungen und Maßnahmen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Der Aufbau von Ganzjahres- und winterunabhängigen Aktivangeboten steht dabei im Vordergrund. Da Teile der sächsischen Mittelgebirgsregionen innerhalb des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ eine besondere Bedeutung haben, sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck in den Wintersportgebieten bei Planungen und Maßnahmen gemäß §§ 13, 34 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege ( Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482, 1496) geändert worden ist, zu beachten. zu Grundsatz 2.3.3.10 Das Netz der touristischen Wege bildet eine wesentliche Komponente für die Entwicklung des Aktivtourismus in Sachsen. Daher ist die Qualität des bestehenden Netzes zu sichern, um die Attraktivität auf diesem Gebiet langfristig zu erhalten. Gemäß der sächsischen Tourismusstrategie 2020 erfolgt hier zukünftig eine Konzentration der Mittel für Erhalt und Ausbau auf überregional vermarktbare Angebote von hoher einheitlicher Qualität und Attraktivität. In begründeten Einzelfällen wird neben einer qualitativen Weiterentwicklung des Wegenetzes der Bedarf zur Optimierung im Lückenschluss innerhalb des bestehenden Netzes gesehen. zu Grundsatz 2.3.3.11 Großflächige Freizeit- und Sporteinrichtungen sowie eine Flächeninanspruchnahme für Großveranstaltungen und überregionale Höhepunkte greifen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ein und haben nachhaltige Auswirkungen auf die Umgebung. Die Ansiedlung beziehungsweise Durchführung von Veranstaltungen soll deshalb nach Möglichkeit in Gebieten erfolgen, die dafür geeignet und belastbar sind. Dies sind Natur schonend in der Regel Standorte an Verkehrsachsen. Da solche Vorhaben mit intensiver Flächennutzung und umfangreichen Eingriffen in das Landschaftsbild, aber auch der Notwendigkeit hoher Beherbergungskapazitäten sowie einem starken Ausbau der Infrastruktur verbunden sind, wirkt eine Konzentration auf bereits touristisch genutzte Gebiete oder auf Brachen einer Zersiedlung der Landschaft entgegen und ermöglicht die Nutzung bereits vorhandener Infrastruktur. Dies schließt nicht aus, dass in begründeten Einzelfällen neue Standorte erschlossen werden können. Planungen für solche Projekte sollen regional abgestimmt und gesamtkonzeptionell eingebunden sein. zu Grundsatz 2.3.3.12 Grundsätzlich trägt die touristische Erschließung der bereits vorhandenen beziehungsweise entstehenden Seen in den Bergbaufolgelandschaften zur räumlich breiteren Verteilung der Nutzung von Wasserflächen bei. Die Ausweisung von Gewässern beziehungsweise Gewässeranteilen für Erholungs- oder Sportnutzung im Rahmen der Regionalplanung, kann dabei der Überlastung bisher genutzter Gewässer entgegenwirken. Bei Planung und Ausweisung der konkreten Gewässernutzung soll berücksichtigt werden, dass Uferbereiche öffentlich zugänglich gehalten werden, soweit dies mit fachlichen Belangen vereinbar ist. zu Ziel 2.3.3.13 Attraktive SPNV/ÖPNV-Anbindungen sind bei der Entwicklung neuer Tourismus- beziehungsweise Freizeitangebote zu integrieren. Sie sollen gleichermaßen sowohl dazu beitragen, die Erreichbarkeit der Reiseziele in den Tourismusregionen zu gewährleisten und damit die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erhöhen, als auch die vom motorisierten Individualverkehr ausgehenden Belastungen zu reduzieren. 3 Verkehrsentwicklung Karte:   Die für die Verkehrsinfrastruktur zu sichernden Standorte, Trassen und Korridore sind in Karte 4 „Verkehrsinfrastruktur“ als Vorranggebiete (Z) oder Vorbehaltsgebiete (G) festgelegt. Für den Bereich Straßenverkehr wurden neben den bestehenden auch die im Bau befindlichen Bundesfern- oder Staatsstraßen sowie der Korridor für die B 87n nachrichtlich in die Karte 4 übernommen. Hinweis:   Trassen werden als Trassen Neubau und Trassen Ausbau festgelegt. Sie sind Vorranggebiete im Sinne von § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG, das heißt raumbedeutsame Nutzungen, die mit der verkehrlichen Funktion beziehungsweise Nutzung nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen. Durch einen Korridor erfolgt die Festlegung eines Gebietes für eine verkehrliche Nutzung, in dem auf Grund des Planungsstandes, der Vielzahl verschiedener Varianten oder aus anderen Gründen eine konkrete Trasse noch zu bestimmen ist. Korridore sind Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 8 Abs. 7 Nr. 2 ROG. Hier ist der verkehrlichen Funktion oder Nutzung bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen. 3.1 Mobilität und integrierte Verkehrs- und Raumentwicklung G 3.1.1   Die Verkehrsinfrastruktur in Sachsen soll so entwickelt werden, dass ein effizientes und leistungsfähiges Verkehrssystem entsteht, welches eine nachhaltige Mobilität für alle Einwohner und die Belange der Wirtschaft berücksichtigt. Dazu soll im Rahmen einer integrierten Verkehrs- und Raumentwicklung     – die Verkehrsinfrastruktur in allen Teilräumen Sachsens unter Berücksichtigung des demografischen Wandels und der daraus resultierenden regional unterschiedlichen Entwicklung der Verkehrsnachfrage umweltschonend angepasst und weiterentwickelt,     – die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsarten und für alle Verkehrsteilnehmer erhöht,     – eine effiziente und stärker verkehrsträgerübergreifende Vernetzung auch durch den Einsatz moderner intermodaler Verkehrsmanagementsysteme erreicht,     – durch innovative verkehrspolitische Lösungen sowie technologische Innovationen, wie die Entwicklung der Elektromobilität oder anderer alternativer Antriebstechnologien, eine nachhaltige Mobilität gewährleistet,     – Sachsens Position als Logistikstandort und als Drehscheibe innerhalb Europas durch die Verknüpfung mit dem nationalen und europäischen Verkehrsnetz weiter gestärkt und ausgebaut,     – beim Neubau von Verkehrsinfrastruktur auf eine effiziente Flächennutzung und eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme geachtet,     – die Erreichbarkeit und Verknüpfung der Zentralen Orte, insbesondere auch durch den ÖPNV, bedarfsgerecht gewährleistet,     – durch Verknüpfungsstellen räumliche und zeitliche Übergangsmöglichkeiten zwischen dem motorisierten Individualverkehr, dem öffentlichen Fernverkehr und ÖPNV und dem Radverkehr erhalten und weiterentwickelt,     – die Erreichbarkeit auch peripherer ländlicher Räume durch flexible Bedienformen und innovative Mobilitätskonzepte im ÖPNV sowie eine Anpassung von Straßenausbau- und anderen technischen Standards gesichert     werden. Begründung zu 3.1 Mobilität und integrierte Verkehrs- und Raumentwicklung zu Grundsatz 3.1.1 Ein effizientes und leistungsfähiges Verkehrssystem ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung des Freistaates Sachsen als zukunftsfähiger Lebens- und Wirtschaftsraum. Dabei ist den Mobilitätserfordernissen der Bürgerinnen und Bürger ebenso Rechnung zu tragen wie den Anforderungen der Produktions- und Distributionsprozesse der Wirtschaft. Bedarfsgerecht ausgebaute und instand gehaltene sowie optimal vernetzte Verkehrswege sind ein wichtiger Standortfaktor für Sachsen. Die Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur steht in enger Wechselbeziehung zur Entwicklung der Raum- und Siedlungsstrukturen im Freistaat Sachsen. In Konsequenz ist eine integrierte Verkehrs- und Raumentwicklung anzustreben, die die wirtschaftliche, sozial ausgewogene und ökologisch verträgliche Entwicklung befördert und zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen Sachsens beiträgt. Grundsätzlich soll die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke vermindert werden (vergleiche G 2.2.1.1). Bei der Variantenwahl der Verkehrsvorhaben ist daher die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme neben den Belangen des Naturhaushaltes, den funktionalen Zusammenhängen von Biodiversität (Biotopverbund), land- und forstwirtschaftlichen Belangen, Belangen des Hochwasserschutzes und Belangen der Rohstoffsicherung zu berücksichtigen. Ausgleich oder Ersatz sollen vorrangig durch Maßnahmen zur Entsiegelung erbracht werden. 3.2 Straßenverkehr G 3.2.1   Die vorhandene Straßeninfrastruktur soll zur Gewährleistung eines funktionsfähigen und standardgerechten Netzes erhalten und verbessert werden. Bestehende Lücken sollen bei Bedarf geschlossen werden. Z 3.2.2   Die Neubaustrecke der Autobahn A 72 Chemnitz – Leipzig (A 38) ist schnellstmöglich zu realisieren. Die Fortführung ab der Autobahn A 38 bis zur Anschlussstelle Leipzig/Connewitz ist bedarfsgerecht zu realisieren. Z 3.2.3   Die in der Karte 4 festgelegten Bundesautobahnabschnitte sind sechsstreifig auszubauen. Z 3.2.4   Die als Trassen Ausbau festgelegten Abschnitte bestehender Bundesstraßen sind von zwei auf vier Fahrstreifen auszubauen. Z 3.2.5   Die als Trassen Neubau festgelegten Neubaumaßnahmen von Bundes- und Staatsstraßen sind bedarfsgerecht zu realisieren. G 3.2.6   Die als Korridore festgelegten Neubaustrecken von Bundes- und Staatsstraßen und symbolhaft festgelegten Straßenverlegungen, Bahnübergangsbeseitigungen und Ortsumgehungen sind bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Z 3.2.7   Bei der Fortschreibung der Regionalpläne sind die in Karte 4 als Korridore festgelegten Neubaustrecken und symbolhaft festgelegten Straßenverlegungen, Bahnübergangsbeseitigungen und Ortsumgehungen auf Grundlage der aus den Fachplanungen vorliegenden Trassen raumordnerisch zu sichern. Begründung zu 3.2 Straßenverkehr sowie Karte 4 Das Straßennetz ist wichtiger Bestandteil eines integrierten und vielfach verzweigten Verkehrssystems. Es trägt die Hauptlast des Verkehrs. Ein Industrie- und Transitland wie Sachsen ist auf ein leistungsfähiges Straßennetz angewiesen. Der Freistaat besitzt heute ein dichtes, weit verzweigtes Straßennetz für den überörtlichen Verkehr. In den vergangenen zwei Jahrzehnten wurden umfangreiche Investitionen in dieses Netz getätigt. Damit verfügt der Freistaat Sachsen im Wesentlichen über eine bedarfsgerechte Straßenverkehrsinfrastruktur. In den kommenden Jahren gilt es, diese Infrastruktur unter Berücksichtigung des demografischen Wandels, der öffentlichen Haushalte (Folgekosten), der Minderung der Flächenneuinanspruchnahme und der Eingriffe in Natur und Landschaft zu optimieren und zu erhalten sowie Netzlücken bei Bedarf zu schließen. Als Folge der EU-Erweiterung sind die Komplettierung der Straßenverbindungen im Verlauf der überregionalen Verbindungsachsen und die Einbindung in die transeuropäischen Straßennetze von besonderer Bedeutung. Die zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtungsbeziehungen mit den Nachbarstaaten Sachsens erfordern weiter die Erhöhung der Durchlässigkeit der EU-Binnengrenze zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik. Ein funktionstüchtig ausgebautes Straßennetz ist darüber hinaus erforderlich, um den ländlichen Raum zur Erreichung gleichwertiger Lebensverhältnisse in das sächsische Verkehrssystem zu integrieren. Der prognostizierten Verkehrsnachfrage soll durch ein funktionstüchtiges und leistungsfähiges Straßennetz Rechnung getragen werden. Die bedarfsgerechte Entwicklung des klassifizierten Straßennetzes in Sachsen muss außer wirtschaftlichen Aspekten auch netzkonzeptionelle Überlegungen einschließen. Die geplanten Aus- und Neubauvorhaben im Bundesfern- und Staatsstraßennetz orientieren sich am Verlauf der überregionalen und regionalen Achsen. Notwendigkeit und Umfang der Maßnahmen leiten sich aus der Verbindungsfunktion und den bestehenden Verkehrsverhältnissen, der Entwicklung der Siedlungstätigkeit, den Anforderungen der Wirtschaft sowie den Belangen des Umweltschutzes und der Agrarstruktur ab. Die Schließung der letzten Lücken und der genannte Ausbau im Netz der sächsischen Bundesautobahnen ist von besonderer verkehrspolitischer Dringlichkeit, da die hohe Effizienz und Verkehrssicherheit der Bundesautobahnen entscheidend zur Entlastung der nachgeordneten Netze beitragen. Die Auswahl der raumordnerisch zu sichernden Bundesfernstraßenprojekte beruht auf dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zum Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen [ Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 [BGBl. I S. 201], geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 [BGBl. I S. 2833, 2852]). In Abstimmung mit dem BMVBS werden die Maßnahmen „B 93 Schneeberg – Bgr. D/CZ“ und „B 160 Hoyerswerda/Wojerecy – Weißwasser/Běła Woda“ nicht in die raumordnerische Sicherung übernommen. Der Bund schreibt derzeit den Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2003 fort und folgend die Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz. Im Ergebnis sind Änderungen bei den Bundesfernstraßenprojekten auch in Sachsen möglich. Die Straßenneubauvorhaben „B 156 – OU Bluno/Bluń“ und „B 97 – OU Ottendorf-Okrilla (mit V. AS Hermsdorf)“ sind im aktuellen Bedarfsplan nicht enthalten. Auf Grund der Situation in den Ortslagen sollen diese bei der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes angemeldet werden. Soweit sich nach Abschluss des neuen Bundesverkehrswegeplanes Vorhaben ergeben, die durch den LEP noch nicht berücksichtigt sind, ist landesplanerisch zu prüfen, inwieweit diese anhand der aus der Fachplanung vorliegenden Planungsstände gemäß § 8 Abs. 5 Nr. 3 ROG raumordnerisch gesichert werden können. Im LEP 2013 berücksichtigte Vorhaben, für die nach Abschluss des neuen Bundesverkehrswegeplanes kein Bedarf mehr festgestellt wird, sind ebenfalls landesplanerisch daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie noch der raumordnerischen Sicherung bedürfen. Für den Bereich der Staatstraßen wird der Neubaubedarf im Landesverkehrsplan dargestellt. Für die angestrebte Realisierung werden diesen Neubauvorhaben im Landesverkehrsplan Dringlichkeitsstufen zugeordnet. zu Grundsatz 3.2.1 Die Zustandserfassungen und -bewertungen der Staatsstraßen einschließlich Ingenieurbauwerke haben den Bedarf einer systematischen Erhaltungsstrategie aufgezeigt. Die Erhaltung der Infrastruktur ist ein Schwerpunkt des zukünftigen Handelns. Zur Verbesserung der Straßeninfrastruktur zählen auch die Beseitigung von schienengleichen Bahnübergängen an Bundes- und Staatsstraßen zur Reduzierung von Unfallgefahren und Verkehrsbehinderungen sowie zur Erhöhung der Durchlassfähigkeit im Straßennetz. Durch den Einsatz von Telematiksystemen zur Verkehrsorganisation kann die Flüssigkeit des Verkehrs erhöht und gleichzeitig zur Reduzierung der Umwelteinflüsse des Straßenverkehrs beigetragen werden. zu Ziel 3.2.2 Die in Bau befindliche BAB A 72 von Chemnitz nach Leipzig verbindet innerhalb der Metropolregion Mitteldeutschland die beiden sächsischen Oberzentren hochwertig. Sie entlastet die Ortschaften entlang der B 95 und schafft die notwendige Straßenverkehrsinfrastruktur für die Metropolregion, insbesondere für die Automobilstandorte und deren Zulieferer und die Erreichbarkeit des internationalen Flughafens Leipzig/Halle aus dem südsächsischen Raum. Folgende Autobahnabschnitte werden in Karte 4 festgelegt: Autobahnabschnitte Karte 4 Straße Projektbezeichnung Bedarf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.