Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen am Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.03.2010 Fassung Gültig ab 01.01.2009

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.03.2010 Fassung Gültig ab 01.01.2009 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 30. März 2010 Der Landtag hat in seiner Sitzung am 23. März 2010 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Beteiligung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen am Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht. Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß § 4 des Staatsvertrages gesondert bekannt gemacht. Düsseldorf, den 30. März 2010 Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Jürgen  R ü t t g e r s   Abkommen über die Beteiligung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen am Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin Das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Soziales und Gesundheit, Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit, schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe, nachstehendes Zusatzabkommen zum Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin vom 18. Dezember 2000, zuletzt geändert am 15. November 2001. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land Mecklenburg-Vorpommern und das Land Nordrhein-Westfalen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 dem Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin vom 18. Dezember 2000, zuletzt geändert am 15. November 2001, bei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Aufgrund von § 5 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin wird der von den Mitgliedern zur Finanzierung der Abteilung Schifffahrtsmedizin des Hamburg Port Health Center (HPHC) zur Verfügung zu stellende Betrag ab dem 1. Januar 2009 auf insgesamt 396.130 € und ab dem 1. Januar 2010 auf insgesamt 424.130 € festgelegt. Die Anteile der Länder werden wie folgt festgelegt: Von dem Gesamtbetrag trägt die Freie und Hansestadt Hamburg            214.743  €, die Anteile der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen betragen je Land                             28.000 €, die Anteile der Länder Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein an dem Restbetrag von 153.387 € werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel (2009) wie folgt festgelegt: Bremen                                               10.569 € Niedersachsen                                     105.306 € Schleswig-Holstein                              37.512 € Der Beitrag des Landes Nordrhein-Westfalen wird erstmals zum 1. Januar 2009, der Beitrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern erstmals zum 1. Januar 2010 erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Änderungen dieses Abkommens bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Länder. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Abkommen tritt mit Erfüllung aller jeweils zu beachtenden innerstaatlichen Voraussetzungen mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft.   Für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Für den Ministerpräsidenten Die Ministerin für Soziales und Gesundheit i. V. Staatssekretär Nikolaus  V o s s   Schwerin, den 7. Dezember 2009   Für das Land Nordrhein-Westfalen, Für den Ministerpräsidenten Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Minister Karl-Josef  L a u m a n n   Düsseldorf, den 17. Dezember 2009   Für die Freie Hansestadt Bremen, Für den Senat, Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Senatorin Ingelore  R o s e n k ö t t e r   Bremen, den 23. Dezember 2009   Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Für den Senat Der Präses der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Senator Dietrich  W e r s i c h   Hamburg, den 27. November 2009   Für das Land Niedersachsen, Für den Ministerpräsidenten, Die Ministerin für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Ministerin Mechthild  R o s s-L u t t m a n n   Hannover, den 27. Januar 2010   Für das Land Schleswig-Holstein, Für den Ministerpräsidenten Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit Minister Dr. Heiner  G a r g   Kiel, den 16. Februar 2010

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.