Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Durchführung von Prüfungen in der Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten im Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 3a31f825-b3d4-40fb-8a84-d303ee0598e5. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 216 Ausfertigungsdatum 09.03.2026 Fassung Gültig ab 22.04.2026

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zum Pragraph wurde kopiert § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Prüflinge können nach erfolgter Anmeldung bis zum Beginn des jeweiligen Teils der Abschlussprüfung aus wichtigem Grund durch Erklärung in Textform gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt der jeweilige Teil der Abschlussprüfung als nicht abgelegt. (2) Liefert ein Prüfling eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder erscheint nicht zu dem Termin für die nach § 14 JFAngAusbV durchzuführende Gesprächssimulation, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird diese Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.  (3) Erscheint der Prüfling nicht zu dem Termin für die nach § 14 JFAngAusbV durchzuführende Gesprächssimulation und sieht der Prüfungsausschuss das Ausbleiben als entschuldigt an, ist die Gesprächssimulation in einem neuen Termin durchzuführen. (4) Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und ihr gegenüber nachzuweisen. Vorab ist während der Erbringung der schriftlichen Prüfungsarbeiten die jeweilige Aufsichtsführung sowie während der Gesprächssimulation der Prüfungsausschuss über den wichtigen Grund zu unterrichten. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. (5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. (6) Ist auf Grund der bisherigen Prüfungsergebnisse ein Bestehen der Prüfung ausgeschlossen, entfällt auf Antrag des Prüflings die Teilnahme an dem Termin für die nach § 14 JFAngAusbV durchzuführende Gesprächssimulation. Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Bewertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;  eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = 91 - 81 Punkte = Note 2 = gut;  eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = 80 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;  eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = 66 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind  = unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen  = unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend. (2) Die einzelnen Prüfungsleistungen und die Punktzahl des Gesamtergebnisses werden ab einem halben Punkt aufgerundet, im Übrigen abgerundet. Abweichend von Satz 1 werden Einzel- und Gesamtergebnisse zwischen 49,5 und 50 Punkten sowie zwischen 29,5 und 30 Punkten nicht aufgerundet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung des Prüfungsergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. (2) Der Prüfungsausschuss kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in dieser Verordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 42 Absatz 5 BBiG). (3) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. (4) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind gemäß § 16 Absatz 1 JFAngAusbV wie folgt zu gewichten:  1. „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ mit 15 Prozent,  2. „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ mit 15 Prozent,  3. „Fachliche Sachbearbeitung“ mit 30 Prozent,  4. „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ mit 30 Prozent sowie  5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.  (5) Die Abschlussprüfung ist gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 JFAngAusbV bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach Absatz 6, wie folgt bewertet worden sind:  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,  3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.  (6) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn  1. er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:  a) „Fachliche Sachbearbeitung“ oder  b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,  2. der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und  3. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.  Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Endergebnisses für den Prüfungsbereich sind gemäß § 17 JFAngAusbV das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über den Verlauf der Prüfungen in den Teilen 1 und 2 der Abschlussprüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. (2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen im Teil 1 der Abschlussprüfung ist dem Prüfling durch die zuständige Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG).  (3) Das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten im Teil 2 der Abschlussprüfung ist dem Prüfling vor der nach § 14 JFAngAusbV durchzuführenden Gesprächssimulation durch die zuständige Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er oder sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens beziehungsweise Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen. (5) Ausbildenden werden die Ergebnisse der Teile 1 und 2 der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die Prüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 Satz 1 BBiG). (2) Das Prüfungszeugnis enthält 1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“, 2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),  3. den Ausbildungsberuf, 4. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von Leistungen einzelner Prüfungsbereiche,  5. das Datum des Bestehens der Prüfung,  6. die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann deren beziehungsweise dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden und 7. die Zuordnung des Abschlusses zu dem entsprechenden Niveau im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen.  (2) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Prüflings wird zusätzlich das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen ausgewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Nicht bestandene Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie die Ausbildenden von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist die Bewertung der einzelnen Prüfungsfächer anzugeben und auf § 26 Absatz 3 hinzuweisen. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist ebenfalls hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Wiederholungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Teil 1 der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 2 und 3 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. (3) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer schriftlichen Prüfungsarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung dieser schriftlichen Prüfungsarbeit ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (4) Die §§ 8 bis 11 betreffend die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung gelten für die Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung entsprechend. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfungen in Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung anzugeben. Abschnitt 5 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Rechtsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin oder den Prüfungsbewerber beziehungsweise den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, zu versehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf Antrag ist den Prüflingen bei der zuständigen Stelle Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 23 Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Inkrafttreten, Genehmigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung wurde am 20. Februar 2026 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 BBiG von dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1999 (GV. NRW. S. 142), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, außer Kraft.  (3) Für Auszubildende, deren Ausbildung vor dem 1. September 2025 begonnen hat, und die sich in einer ununterbrochenen Ausbildung befinden, gelten die Regelungen der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1999 (GV. NRW. S. 142), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, fort. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.