Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Durchführung von Prüfungen in der Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten im Land Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 216 Ausfertigungsdatum 09.03.2026 Fassung Gültig ab 22.04.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 216 Ausfertigungsdatum 09.03.2026 Fassung Gültig ab 22.04.2026 Vom 09. März 2026 Aufgrund des § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 in Verbindung mit § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist, verordnet die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes und Beschlussfassung des Berufsbildungsausschusses gemäß § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes:   Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Prüfungsausschüsse § 1       Errichtung § 2       Zusammensetzung und Berufung § 3       Ausschluss von der Mitwirkung § 4       Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5       Geschäftsführung § 6       Verschwiegenheit Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung § 7       Prüfungstermine § 8       Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich              auseinanderfallenden Teilen  § 9       Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen  § 10     Zulassung zur Prüfung § 11     Entscheidung über die Zulassung Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung § 12     Prüfungsgegenstand § 13     Gliederung der Prüfung § 14     Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen § 15     Prüfungsaufgaben § 16     Nichtöffentlichkeit § 17     Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 18     Ausweispflicht und Belehrung § 19     Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 20     Rücktritt, Nichtteilnahme Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21     Bewertung § 22     Bewertungsverfahren, Feststellung des Prüfungsergebnisses § 23     Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen § 24     Prüfungszeugnis  § 25     Nicht bestandene Prüfung § 26     Wiederholungsprüfung Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 27     Rechtsmittel § 28     Prüfungsunterlagen § 29     Inkrafttreten, Genehmigung Abschnitt 1 Prüfungsausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, im Folgenden BBiG.  (2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung vom 26. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 81) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden JFAngAusbV, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zusammensetzung und Berufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, sofern in dieser Verordnung für bestimmte Prüfungsausschüsse keine höhere Anzahl festgelegt ist. Zum Mitglied soll eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2.2 oder 2.1 des Justizdienstes, eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 1.2 des Justizdienstes oder eine Justizfachangestellte oder ein Justizfachangestellter oder eine vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Beschäftigter sowie eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule berufen werden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben jeweils Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 BBiG). (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG). (5) Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG). (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG). (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG). (8) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden (§ 40 Absatz 5 BBiG). (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG). (10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ausschluss von der Mitwirkung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:  1. Verlobte,  2. Ehegatten,  3. eingetragene Lebenspartner,  4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister,  6. Kinder der Geschwister,  7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,  8. Geschwister der Eltern,  9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).  Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn  1. in den Fällen des Satz 2 Nummer 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;  2. in den Fällen des Satz 2 Nummer 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;  3. im Fall des Satzes 2 Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht die jeweiligen Ausbildenden und die jeweiligen Ausbilderinnen und Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern. (3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Während der Prüfung hat die Mitteilung nach Satz 1 gegenüber dem Prüfungsausschuss zu erfolgen.  (4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein. (5) Wenn infolge einer Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Geschäftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Schriftverkehr zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Prüfungen sowie die Protokollführung und die Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches der in § 2 Absatz 1 genannten Mitgliedsgruppe angehören soll, aus der das verhinderte Mitglied stammt. (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Absatz 1 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Prüfungstermine Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Stelle bestimmt die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. (2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt.  (3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der zuständigen Stelle anzusetzen.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfungen in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Abschlussprüfung besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen, die getrennt voneinander durchgeführt werden. Teil 1 soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den jeweiligen Zeitpunkt der Teile 1 und 2 legt die zuständige Stelle fest. Über die Zulassung zu den zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen der Abschlussprüfung ist jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG). (2) Zum Teil 1 der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG), 1. wer die in der JFAngAusbV vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat, 2. wer einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben. (3) Zum Teil 2 der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 3 BBiG),  1. wer die in der JFAngAusbV vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat, 2. wer einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat, 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben und 4. wer am Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Teil 1 der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat. Im Fall des Satz 1 Nummer 4 zweite Alternative ist Teil 1 der Abschlussprüfung zusammen mit Teil 2 der Abschlussprüfung abzulegen. (4) Menschen mit Behinderungen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit gemäß § 1 Absatz 3 BBiG erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG). (3) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 BBiG die Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat (§ 45 Absatz 3 BBiG). (4) Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen oder Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin oder der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG).  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Zulassung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen durch die Ausbildende oder den Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen. (2) In besonderen Fällen können Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. (3) Die Anmeldung hat bei der zuständigen Stelle zu erfolgen, in deren Bezirk 1. in den Fällen des § 8 und § 9 Absatz 1 die Ausbildungsstätte liegt, 2. in den Fällen des § 9 Absatz 2, 3 und 4 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz der Prüfungsbewerberin beziehungsweise des Prüfungsbewerbers liegt, und 3. in den Fällen des § 1 Absatz 3 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.  (4) Der Anmeldung zum Teil 1 der Abschlussprüfung sind beizufügen: 1. in den Fällen des § 8 Absatz 2: a) der Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG und b) die Zustimmungserklärung der oder des Auszubildenden,  2. in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2: a) Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit und b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule, 3. in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4: a) glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule oder 4. in den Fällen des § 9 Absatz 3: a) Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gemäß § 1 Absatz 6 BBiG und b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule. (5) Der Anmeldung zum Teil 2 der Abschlussprüfung sind beizufügen: 1. in den Fällen des § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 1: a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem vorgeschriebenen Teil 1 der Abschlussprüfung, b) der Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, c) die Zustimmungserklärung der oder des Auszubildenden, d) eine abschließende Beurteilung durch die Ausbildende oder den Ausbildenden und e) das letzte Zeugnis der Berufsschule oder 2. in den Fällen des § 9 Absatz 2, 3 und 4 eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem vorgeschriebenen Teil 1 der Abschlussprüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Entscheidung über die Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die Zulassung zu den Teilen 1 und 2 der Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG). (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.  (3) Ist der Prüfling auf Grund falscher Angaben oder gefälschter Unterlagen zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss bis zum Abschluss jedes Teils der Abschlussprüfung die Zulassung widerrufen oder innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Teils 2 der Abschlussprüfung nach Anhörung des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären.   Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Prüfungsgegenstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die JFAngAusbV ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG). (2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die JFAngAusbV etwas anderes vorsieht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Gliederung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der JFAngAusbV. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung (§ 65 Absatz 1 BBiG).  (2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 10 ist a) die Art der Behinderung nachzuweisen,  b) anzugeben, in welchem Prüfungsfach Erleichterungen gewährt werden sollen und c) die jeweils gewünschte Erleichterung genau zu bezeichnen und durch ein ärztliches Attest zu belegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Prüfungsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der JFAngAusbV die Prüfungsaufgaben. (2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, einheitliche und auch überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Nichtöffentlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Prüfungen sind nicht öffentlich, Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 22 Absatz 2 durchgeführt. (2) Bei allen Prüfungen regelt die zuständige Stelle unter Einbeziehung der Prüfungsausschüsse die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.  (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Ausweispflicht und Belehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. Link kopiert Der Link

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.