Bremen

Gesetz, betreffend das Verbot der Benutzung von Privatschlächtereien

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 74988. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.11.1877 Inkrafttreten08.11.2014 Zuletzt geändert durch:§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.11.2014 (Brem.GBl. S. 446) Fundstelle Brem.GBl. 1877, S. 111 Gliederungsnummer:7832-d-1 Zitiervorschlag: "Gesetz, betreffend das Verbot der Benutzung von Privatschlächtereien vom 27. November 1877 (Brem.GBl. 1877, S. 111), zuletzt § 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 446)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.11.1877 Inkrafttreten08.11.2014 Zuletzt geändert durch:§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.11.2014 (Brem.GBl. S. 446) Fundstelle Brem.GBl. 1877, S. 111 Gliederungsnummer:7832-d-1 Zitiervorschlag: "Gesetz, betreffend das Verbot der Benutzung von Privatschlächtereien vom 27. November 1877 (Brem.GBl. 1877, S. 111), zuletzt § 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 446)" juris-Abkürzung: PrivSchlVerbG BR Ausfertigungsdatum: 27.11.1877 Gültig ab: 01.07.1964 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1877, 111 Gliederungs-Nr: 7832-d-1 Gesetz, betreffend das Verbot der Benutzung von Privatschlächtereien Vom 27. November 1877 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.11.2014 (Brem.GBl. S. 446) Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft was folgt: § 11) In der Stadtgemeinde Bremen2) kann, soweit öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind, nach Eröffnung des Betriebs dieser Anstalten das Schlachten von Vieh außerhalb derselben durch Verordnung des Senats verboten werden. Fußnoten 1) i. d. F. d. G v. 26.2.1963 S. 43 2) „In den Gemeinden des Bremischen Staats, in welchen“ als überholt geändert § 2 Der Senator bestimmt nach Vollendung des Schlachthauses den Zeitraum, nach dessen Ablauf das in § 1 bezeichnete Verbot in Kraft tritt. § 2a (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den gemäß § 1 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde. § 3 Der Gebührentarif für die Benutzung des Schlachthauses wird vom Senate und von der Bürgerschaft festgesetzt und zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der Feststellung der Schlachthausgebühren wird eine Berechnung zugrunde gelegt, wonach die Gebühren den für Unterhaltung der Anlagen, für die Betriebskosten, sowie für die Verzinsung und allmähliche Amortisation des Anlagekapitals veranschlagten Kostenbetrag nicht übersteigen. § 4 (aufgehoben)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.